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HS-Code · weltweit gleichZollaussetzung

HS-Code 8207.40 – Gewindewerkzeuge für die Metallbearbeitung

HS-Code · 6-stellig

In die Unterposition 8207.40 gehören auswechselbare Werkzeuge zum Herstellen von Innen- und Außengewinden. Sie stehen im Pfad unter der Position 8207 für mechanische oder nicht mechanische Handwerkzeuge und Werkzeugmaschinen. Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen gehören in die Unterposition 8207.20, Bohrwerkzeuge in die Unterposition 8207.50. Die Zolltarifnummern darunter richten sich danach, ob die Werkzeuge für Innengewinde oder für Außengewinde bestimmt sind, jeweils für die Metallbearbeitung, und 8207.40.90.00.0 erfasst alle übrigen.

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01Tarifbaum

Welche Nummer gilt unter HS-Code 8207.40?

Werkzeuge zum Herstellen von Innengewinden für die Metallbearbeitung gehören in die Zolltarifnummer 8207.40.10.00.0. Werkzeuge zum Herstellen von Außengewinden für die Metallbearbeitung gehören in die Zolltarifnummer 8207.40.30.00.0. Alle übrigen Werkzeuge zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, die nicht unter diese beiden Nummern fallen, gehören in die Zolltarifnummer 8207.40.90.00.0.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelWerkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen
PositionAuswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben) …
UnterpositionWerkzeuge zum Herstellen von Innen- und AußengewindenDiese Seite
für die Metallbearbeitung
ZolltarifnummerWerkzeuge zum Herstellen von Innengewinden
2,7 % · 7 vZTA
ZolltarifnummerWerkzeuge zum Herstellen von Außengewinden
2,7 % · 5 vZTA
Zolltarifnummerandere
2,7 % · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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Welche der 3 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 8207.40

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, NordkoreaSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter HS-Code 8207.40?

3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf HS-Code 8207.40. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 8207.40

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
8-stellige Nummern und Wortlaut

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