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Abschnitt XV · Kap. 72 bis 83Dual-Use

Kapitel 82 des Zolltarifs – Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke

Kapitel im Zolltarif

82Kapitel

Kapitel 82 umfasst Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke aus unedlen Metallen sowie Teile davon. Erfasst werden Waren mit Klinge oder arbeitendem Teil aus unedlem Metall, Metallcarbid oder Cermet, Waren mit Edel- oder Schmucksteinen auf einem solchen Träger und Werkzeuge mit Schleifstoffen auf einem Träger aus unedlem Metall, deren Zähne oder Schneiden ihre Funktion behalten, dazu Lötlampen, tragbare Feldschmieden, Schleifsteine mit Gestell, Zusammenstellungen für die Hand- oder Fußpflege und Waren der Position 8209. Nicht dazu gehören Waren des Kapitels 71 und des Abschnitts XVI, etwa Maschinen und Apparate.

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 82 im Zolltarif?

Abschnitt XV umfasst die Kapitel 72, 73, 74, 75, 76, 78, 79, 80, 81, 82 und 83. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelEisen und Stahl
KapitelWaren aus Eisen oder Stahl
KapitelKupfer und Waren daraus
KapitelNickel und Waren daraus
KapitelAluminium und Waren daraus
KapitelBlei und Waren daraus
KapitelZink und Waren daraus
KapitelZinn und Waren daraus
KapitelAndere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus
KapitelWerkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen MetallenDiese Seite
PositionSpaten, Schaufeln, Spitzhacken, Hacken aller Art, Gabeln …
6 Nr. · 140 vZTA
PositionHandsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht …
8 Nr. · 38 vZTA
PositionFeilen, Raspeln, Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden) …
4 Nr. · 119 vZTA
PositionVon Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel (einschließlich …
3 Nr. · 111 vZTA
PositionHandwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten) …
11 Nr. · 622 vZTA
PositionZusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis …
1 Nr. · 57 vZTA
PositionAuswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht …
35 Nr. · 237 vZTA
PositionMesser und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte
5 Nr. · 46 vZTA
PositionPlättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge …
2 Nr. · 16 vZTA
PositionVon Hand zu betätigende mechanische Geräte …
1 Nr. · 38 vZTA
PositionMesser (ausgenommen Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge …
6 Nr. · 147 vZTA
PositionRasiermesser …
4 Nr. · 13 vZTA
KapitelVerschiedene Waren aus unedlen Metallen

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15 Positionen. Welche ist Ihre?

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 82?

Die Positionen 8201 bis 8205 umfassen Garten- und Handwerkzeuge wie Spaten, Handsägen, Feilen, Zangen und Schraubenschlüssel. Die Position 8206 erfasst Zusammenstellungen aus Werkzeugen der Positionen 8202 bis 8205 in Aufmachungen für den Einzelverkauf, die Position 8207 auswechselbare Werkzeuge für Handwerkzeuge oder Werkzeugmaschinen. Die Positionen 8208 bis 8214 betreffen Messer und Schneidwaren, darunter Maschinenmesser (8208), Plättchen aus Cermets (8209), Handgeräte für Speisen und Getränke (8210), Messer (8211), Rasiermesser (8212), Scheren (8213) und andere Schneidwaren (8214), die Position 8215 Löffel, Gabeln und ähnliche Waren.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 82?

  1. 1Abschnitt XV, Anmerkung 1Zu Abschnitt XV gehören nicht unter anderem Farben und Tinten auf Metallpulverbasis, Cer-Eisen, Schirmgestelle der Position 6603, Waren des Kapitels 71 sowie Waren der Abschnitte XVI bis XVIII.
  2. 2Abschnitt XV, Anmerkung 2Als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit gelten bestimmte Waren der Positionen 7307, 7312, 7315, 7317, 7318, 8301, 8302, 8306, 8308 und 8310 sowie Federn aus unedlen Metallen außer Uhrfedern.
  3. 3Abschnitt XV, Anmerkung 3Unedle Metalle im Sinne der Nomenklatur sind unter anderem Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram und Chrom, dazu weitere in der Anmerkung genannte Metalle.
  4. 4Abschnitt XV, Anmerkung 4Cermets sind Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Bestandteil, einschließlich gesinterter Metallcarbide.
  5. 5Abschnitt XV, Anmerkung 5Legierungen unedler Metalle werden wie das gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht, außer Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74, und Legierungen aus unedlen Metallen und Stoffen anderer Abschnitte werden wie unedle Metalle eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist.
  6. 6Abschnitt XV, Anmerkung 6Wird ein unedles Metall genannt, umfasst das auch die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellten Legierungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  7. 7Abschnitt XV, Anmerkung 7Waren aus zwei oder mehr unedlen Metallen werden, soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, wie Waren aus dem gewichtsmäßig vorherrschenden Metall eingereiht, wobei Eisen und Stahl als einheitliches Metall gelten.
  8. 8Abschnitt XV, Anmerkung 8Abfälle und Schrott aus Metallen sowie Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen endgültig unbrauchbar sind, gelten als Abfälle und Schrott, und als Pulver gelten Erzeugnisse, von denen 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit 1 mm lichter Maschenweite gehen.
  9. 9Abschnitt XV, Anmerkung 9Im Sinne der Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81 gelten als Stangen (Stäbe) gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt.
  10. 10Kapitel 82, Anmerkung 1Außer Lötlampen, tragbaren Feldschmieden, Schleifsteinen mit Gestell, Zusammenstellungen für die Hand- oder Fußpflege und Waren der Position 8209 erfasst Kapitel 82 nur Waren mit Klinge oder arbeitendem Teil aus unedlem Metall, Metallcarbid oder Cermet, Waren mit Edel- oder Schmucksteinen auf einem solchen Träger und Werkzeuge mit Schleifstoffen auf einem Träger aus unedlem Metall, deren Zähne oder Schneiden ihre Funktion behalten.
  11. 11Kapitel 82, Anmerkung 2Teile aus unedlen Metallen von Waren des Kapitels 82 werden wie die entsprechenden Waren eingereiht, außer Werkzeughaltern für Handwerkzeug der Position 8466 und besonders genannten Teilen, und Köpfe, Klingen und Messer für elektrische Rasierapparate oder Haarschneidemaschinen gehören zur Position 8510.
  12. 12Kapitel 82, Anmerkung 3Zu Position 8215 gehören Zusammenstellungen aus einem oder mehreren Messern der Position 8211 und einer zumindest gleichen Anzahl von Waren der Position 8215.
Alle 12 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 1
1. Zu Abschnitt XV gehören nicht: a) Farben und Tinten, auf der Grundlage von Metallpulver oder Metallflitter, sowie Prägefolien (Positionen 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215); b) Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen (Position 3606); c) Kopfbedeckungen und Teile davon, aus Metall, der Position 6506 oder 6507; d) Schirmgestelle und andere Waren der Position 6603; e) Waren des Kapitels 71 (z. B. Edelmetall-Legierungen, Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen, Fantasieschmuck); f) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate; elektrotechnische Waren); g) zusammengesetzte Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen (Position 8608) und andere Waren des Abschnitts XVII (Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge); h) Instrumente und Apparate des Abschnitts XVIII, einschließlich Uhrfedern; ij) Jagdschrot (Position 9306) und andere Waren des Abschnitts XIX (Waffen und Munition); k) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Sprungrahmen, Leuchten und Beleuchtungskörper, beleuchtete Zeichen, Leuchtschilder, vorgefertigte Gebäude); l) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); m) Handsiebe, Knöpfe, Federhalter, Kugelschreiber, Füllbleistifte, Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren, oder andere Waren des Kapitels 96 (verschiedene Waren); n) Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 2
2. In der Nomenklatur gelten als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“: a) Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen, ausgenommen Waren, die nach ihrer Beschaffenheit zur ausschließlichen Verwendung als oder in Implantaten für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke konzipiert sind (Position 9021); b) Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114); c) Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306. In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile“ nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 7
7. Einreihung zusammengesetzter Waren: Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, werden Waren aus unedlen Metallen oder diesen in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften gleichgestellte Waren, wenn sie aus zwei oder mehr unedlen Metallen bestehen, wie entsprechende Waren aus dem Metall eingereiht, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen Metall vorherrscht. Bei Anwendung dieser Anmerkung a) werden Eisen und Stahl oder ihre verschiedenen Sorten als einheitliches Metall angesehen; b) werden Legierungen mit ihrem Gesamtgewicht so behandelt wie das Metall, das für die Einreihung nach Anmerkung 5 maßgebend ist; c) wird ein Cermet der Position 8113 als ein einheitliches unedles Metall angesehen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 9
9. Im Sinne der Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81 gelten als: a) Stangen (Stäbe): gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können auch über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. Drahtbarren und Knüppel des Kapitels 74 gelten jedoch als Kupfer in Rohform der Position 7403, wenn sie an ihren Enden zugespitzt oder anders bearbeitet worden sind, um lediglich das Einführen in Maschinen zu erleichtern, in denen sie z. B. zu Walzdraht oder Rohren umgeformt werden. Dies gilt entsprechend für die Waren des Kapitels 81. b) Profile: gewalzte …
Wortlaut · Kapitel 82, Anmerkung 1
1. Außer Lötlampen, tragbaren Feldschmieden, Schleifsteine mit Gestell, Zusammenstellungen für die Hand- oder Fußpflege und Waren der Position 8209 erfasst Kapitel 82 nur Waren mit Klinge oder arbeitendem Teil: a) aus unedlem Metall; b) aus Metallcarbiden oder aus Cermets; c) aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), auf einem Träger aus unedlem Metall, Metallcarbid oder Cermet; d) aus Schleifstoffen auf einem Träger aus unedlem Metall, sofern es sich um Werkzeuge handelt, deren Zähne, Schneiden oder andere trennende oder schneidende Teile auch nach Aufbringen von Schleifstoffen ihre eigentliche Funktion beibehalten.
Wortlaut · Kapitel 82, Anmerkung 2
2. Teile aus unedlen Metallen von Waren des Kapitels 82 werden wie die entsprechenden Waren eingereiht, ausgenommen Werkzeughalter für Handwerkzeug der Position 8466 und besonders genannte Teile. Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV gehören in keinem Fall zu Kapitel 82. Köpfe, Kämme, Klingen, Messer und Schneidblätter für elektrische Rasierapparate oder elektrische Haarschneide- und -schermaschinen gehören zur Position 8510.
Wortlaut · Kapitel 82, Anmerkung 3
3. Zu Position 8215 gehören Zusammenstellungen aus einem oder mehreren Messern der Position 8211 und einer zumindest gleichen Anzahl von Waren der Position 8215.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 82

176 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 82. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 82

8 Einreihungsverordnungen, 3 Urteile und 7 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 82. Die neuesten:

Einreihungsverordnungen (8)

VerordnungWareNummer
2023/248930.10.2023Klingen aus rostfreiem Stahl, 40 mm breit, mit seitlichen Einkerbungen und einem Loch in der Mitte, als Ersatzklingen für Glasschaber sind in die Warennummer 8205.51.00 eingereiht.8205.51.00
2023/74503.04.2023Ein Weinset aus Kellnermesser, Weinkragen, Flaschenverschluss und Glasthermometer ist in die Warennummer 8205.51.00 eingereiht.8205.51.00
2015/235114.12.2015Ein Gärtnerset in Kunststoffverpackung mit einer Blumenkelle aus unedlem Metall ist in die Warennummer 8201.10.00 eingereiht.8201.10.00
2015/235114.12.2015Ein Gärtnerset in Kunststoffverpackung mit einer Gartenschere aus unedlem Metall ist in die Warennummer 8201.50.00 eingereiht.8201.50.00
858/201404.08.2014Ein manueller Messerschärfer mit Griff, Haltevorrichtung und einem Schleifsystem mit Diamantkörnern im Micronbereich ist in die Warennummer 8205.51.00 eingereiht.8205.51.00
641/201324.06.2013Ein Kaminbesteck für den Einzelverkauf aus Geräteständer, Schürhaken, Schaufel, Besen und Zange ist in die Warennummer 8205.51.00 eingereiht.8205.51.00

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-591/2319.12.2024Bei der Prüfung der Vorlagefrage ergab sich nichts, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 zur Einreihung bestimmter Waren berühren könnte.
C-215/1028.07.2011Die Verordnung (EG) Nr. 1417/2007 ist gültig, soweit sie künstliche Nägel und Zusammenstellungen künstlicher Nägel in die Warennummer 3926.90.97 einreiht.
C-500/0416.02.2006Die Position 8204 erfasst getrennt eingeführte Schraubereinsätze mit Vierkantantrieb für Schlitz-, Kreuzschlitz-, TX- und Innensechskantschrauben nicht.

7 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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