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Position · 4-stelligZollaussetzungDual-Use

Position 8485 – Maschinen für die additive Fertigung

Position im Zolltarif

84Kapitel85Position

Zu dieser Position gehören Maschinen für die additive Fertigung, die Werkstücke durch Ablagerung von Metall, Kunststoff, Kautschuk, Gips, Zement, Keramik, Glas, Sand, Beton oder anderen mineralischen Erzeugnissen herstellen. Maschinen, die ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren, Halbleiterscheiben, Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen dienen, gehören in Position 8486.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihre Maschine für additive Fertigung zu HS-Code 8485?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8485?

Die Position ist nach der Art der Ablagerung unterteilt: durch Metallablagerung (8485.10.00.00.0), durch Kunststoff- oder Kautschukablagerung (8485.20.00.00.0), durch Gips-, Zement-, Keramik- oder Glasablagerung (Unterposition 8485.30) und andere Verfahren (Unterposition 8485.80). Unterposition 8485.30 unterscheidet 8485.30.10.00.0 für Gips-, Zement- oder Keramikablagerung und 8485.30.90.00.0 für andere. Unterposition 8485.80 unterscheidet 8485.80.10.00.0 für Ablagerung von Sand, Beton oder anderen mineralischen Erzeugnissen und 8485.80.90.00.0 für andere. Unterposition 8485.90 umfasst Teile: 8485.90.10.00.0 für Teile von mechanischen Apparaten der Warennummern 8485.30.10 oder 8485.80.10 und 8485.90.90 für andere Teile.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelKernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
PositionMaschinen für die additive FertigungDiese Seite
Zolltarifnummerdurch Metallablagerung
2,7 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerdurch Kunststoff- oder Kautschukablagerung
1,7 % · 4 vZTA
Unterpositiondurch Gips-, Zement-, Keramik- oder Glasablagerung
0 % bis 1,7 % · 2 vZTA
Zolltarifnummerdurch Gips-, Zement- oder Keramikablagerung
Zolltarifnummerandere
Unterpositionandere
0 % bis 1,7 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerMaschinen für die additive Fertigung durch Ablagerung von Sand, Beton oder anderen mineralischen Erzeugnissen
Zolltarifnummerandere
UnterpositionTeile
0 % bis 1,7 % · 9 vZTA
ZolltarifnummerTeile von mechanischen Apparaten der Unterpositionen 8485.30.10 oder 8485.80.10
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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Welche der 8 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8485

3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8485. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8485

Rechts: wie viele der 8 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder1 von 8
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder8 von 8
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8485

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 10
10. Im Sinne der Position 8485 bezeichnet der Begriff „additive Fertigung“ (auch als 3D-Druck bezeichnet) den Aufbau physischer Gegenstände anhand eines digitalen Modells durch schichtweises Auftragen sowie Härtung und Verfestigung eines Werkstoffs (z. B. von Metall, Kunststoffen oder Keramik). Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 1 zu Kapitel 84 sind Maschinen, Apparate und Geräte, die dem Wortlaut der Position 8485 entsprechen, in Position 8485 und nicht in eine andere Position der Nomenklatur einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8485

Die acht Warennummern der Position 8485 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20228485.10.00.00.0eingeführt · durch Metallablagerung
  2. 01.01.20228485.20.00.00.0eingeführt · durch Kunststoff- oder Kautschukablagerung
  3. 01.01.20228485.30.10.00.0eingeführt · durch Gips-, Zement- oder Keramikablagerung
  4. 01.01.20228485.30.90.00.0eingeführt · andere
  5. 01.01.20238485.80.10.00.0eingeführt · Maschinen für die additive Fertigung durch Ablagerung von Sand, Beton oder anderen …
  6. 01.01.20238485.80.90.00.0eingeführt · andere
  7. 01.01.20228485.90.10.00.0eingeführt · Teile von mechanischen Apparaten der Unterpositionen 8485.30.10 oder 8485.80.10 · zuletzt geändert 01.01.2023
  8. 01.01.20228485.90.90eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8485

Welche Zolltarifnummer in Position 8485 gilt für welche Maschine für die additive Fertigung?

Die Zolltarifnummer richtet sich nach dem abgelagerten Stoff: Metall 8485.10.00.00.0, Kunststoff oder Kautschuk 8485.20.00.00.0, Gips, Zement oder Keramik 8485.30.10.00.0, Sand, Beton oder andere mineralische Erzeugnisse 8485.80.10.00.0. Glas fällt unter 8485.30.90.00.0 und andere Stoffe unter 8485.80.90.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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