01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8485?
Die Position ist nach der Art der Ablagerung unterteilt: durch Metallablagerung (8485.10.00.00.0), durch Kunststoff- oder Kautschukablagerung (8485.20.00.00.0), durch Gips-, Zement-, Keramik- oder Glasablagerung (Unterposition 8485.30) und andere Verfahren (Unterposition 8485.80). Unterposition 8485.30 unterscheidet 8485.30.10.00.0 für Gips-, Zement- oder Keramikablagerung und 8485.30.90.00.0 für andere. Unterposition 8485.80 unterscheidet 8485.80.10.00.0 für Ablagerung von Sand, Beton oder anderen mineralischen Erzeugnissen und 8485.80.90.00.0 für andere. Unterposition 8485.90 umfasst Teile: 8485.90.10.00.0 für Teile von mechanischen Apparaten der Warennummern 8485.30.10 oder 8485.80.10 und 8485.90.90 für andere Teile.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
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Welche der 8 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8485
3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8485. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8485
Rechts: wie viele der 8 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8485
Anmerkungen (7)
10. Im Sinne der Position 8485 bezeichnet der Begriff „additive Fertigung“ (auch als 3D-Druck bezeichnet) den Aufbau physischer Gegenstände anhand eines digitalen Modells durch schichtweises Auftragen sowie Härtung und Verfestigung eines Werkstoffs (z. B. von Metall, Kunststoffen oder Keramik). Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 1 zu Kapitel 84 sind Maschinen, Apparate und Geräte, die dem Wortlaut der Position 8485 entsprechen, in Position 8485 und nicht in eine andere Position der Nomenklatur einzureihen.
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8485
Die acht Warennummern der Position 8485 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20228485.10.00.00.0eingeführt · durch Metallablagerung
- 01.01.20228485.20.00.00.0eingeführt · durch Kunststoff- oder Kautschukablagerung
- 01.01.20228485.30.10.00.0eingeführt · durch Gips-, Zement- oder Keramikablagerung
- 01.01.20228485.30.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20238485.80.10.00.0eingeführt · Maschinen für die additive Fertigung durch Ablagerung von Sand, Beton oder anderen …
- 01.01.20238485.80.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20228485.90.10.00.0eingeführt · Teile von mechanischen Apparaten der Unterpositionen 8485.30.10 oder 8485.80.10 · zuletzt geändert 01.01.2023
- 01.01.20228485.90.90eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8485
Welche Zolltarifnummer in Position 8485 gilt für welche Maschine für die additive Fertigung?
Die Zolltarifnummer richtet sich nach dem abgelagerten Stoff: Metall 8485.10.00.00.0, Kunststoff oder Kautschuk 8485.20.00.00.0, Gips, Zement oder Keramik 8485.30.10.00.0, Sand, Beton oder andere mineralische Erzeugnisse 8485.80.10.00.0. Glas fällt unter 8485.30.90.00.0 und andere Stoffe unter 8485.80.90.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen


