01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 0302.51.10?
Die Zolltarifnummer 0302.51.10.20.0 gilt für Kabeljau der Art Gadus morhua, der zur Verarbeitung bestimmt ist. Die Zolltarifnummer 0302.51.10.80.0 erfasst alle übrigen Fische dieser Art.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
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Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 0302.51.10
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 0302.51.10
Anmerkungen (3)
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
2. In diesem Kapitel gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz geringer Mengen eines Bindemittels zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 0302.51.10 bis 0302.51.90 | Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus): Die Länge des Kabeljaus kann bis zu 1,5 m betragen. Der Rücken ist grünlich mit dunklen Flecken. Der Bauch ist hell mit einer weißen Seitenlinie. Der Kabeljau hat drei Rückenflossen, eine kurze Bauchflosse und einen Bartfaden. |
Urteile des EuGH (2)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-406/2510.09.2026 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits anwendbaren Fassung … |
| C-38/9512.12.1996 | 1. Die in Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse aufgeführten Tarifstellen 03.02 A I b und 03.02 A II a sind dahin auszulegen, daß das Verzeichnis der Arten … |
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 0302.51.10
Welche Zolltarifnummer gilt für Kabeljau der Art Gadus morhua unter der Warennummer 0302.51.10?
Unter der Warennummer 0302.51.10 gibt es zwei Zolltarifnummern: 0302.51.10.20.0 für Kabeljau, der zur Verarbeitung bestimmt ist, und 0302.51.10.80.0 für die übrigen Fische dieser Art.
Gilt für die Einfuhr von Kabeljau der Art Gadus morhua unter der Warennummer 0302.51.10 nach Ceuta eine Aussetzung?
Ja, bei der Einfuhr nach Ceuta gilt unter der Warennummer 0302.51.10 eine präferenzielle Aussetzung. Die Maßnahme gilt für die Einfuhr in Ceuta.
Welche Einfuhrkontrolle gilt für Kabeljau der Art Gadus morhua unter der Warennummer 0302.51.10 an der Grenze?
Bei der Einfuhr gilt unter der Warennummer 0302.51.10 die Maßnahme Amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle, und zwar für alle Länder.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile