01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 0304.79.90?
Die Zolltarifnummern unter der Warennummer 0304.79.90 unterscheiden sich nach Fischgattung und Verwendung. Die Zolltarifnummer 0304.79.90.11.0 erfasst Fische der Gattung Macruronus, andere als der Langschwanzseehecht der Warennummer 0304.79.50, und den Patagonischen Grenadier (Macruronus magellanicus), wenn sie zur Verarbeitung bestimmt sind. Die Zolltarifnummer 0304.79.90.13.0 erfasst dieselben Fische, wenn sie nicht zur Verarbeitung bestimmt sind. Die Zolltarifnummer 0304.79.90.21.0 erfasst Fische der Gattung Macruronus, andere als der Langschwanzseehecht der Warennummer 0304.79.50, und die Zolltarifnummer 0304.79.90.90.0 erfasst alle übrigen Fälle dieser Warennummer.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 4 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 0304.79.90
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 0304.79.90
Anmerkungen (5)
1. Für die Zwecke der Unterpositionen 0305.32.11 und 0305.32.19 gelten Kabeljaufilets (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) mit einem Gesamtsalzgehalt von 12 GHT oder mehr, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr geeignet sind, als gesalzener Fisch. Gefrorene Kabeljaufilets mit einem Gesamtsalzgehalt von weniger als 12 GHT sind in die Unterpositionen 0304.71.10 und 0304.71.90 einzureihen, insofern als die tatsächliche und dauerhafte Konservierung im Wesentlichen vom Einfrieren abhängt.
2. Für die Zwecke der im dritten Absatz genannten Unterpositionen umfasst der Begriff „Filets“ auch „Loins“, d. h. die Fleischstreifen an der oberen oder unteren, rechten oder linken Seite des Fischs, sofern sie von Kopf, Eingeweiden, Flossen (Rücken-, After-, Schwanz-, Bauch- und Brustflossen) und Gräten (Wirbelsäule oder Rückengräte, Bauchgräten, Kiemenknochen usw.) befreit sind. Ein Zerschneiden der Filets in Stücke ändert die Einreihung solcher Produkte als Filets nicht, vorausgesetzt, dass die Stücke erkennbar von Filets stammen. Die Bestimmungen der ersten beiden Absätze gelten für die folgenden Fischarten: a) Thunfisch der Gattung Thunnus der Unterpositionen 0304.49.90 und 0304.87.00; b) Schwertfisch (Xiphias gladius) der Unterpositionen 0304.45.00 und 0304.84.00; c) Marlin, Segelfisch und Fächerfisch, der Familie Istiophoridae der Unterpositionen 0304.49.90 und 0304.89.90; d) Hochseehaie (Hexanchus griseus, Cetorhinus maximus, Rhincodon typus, oder der Familien Alopiidae, Carcharhinidae, Sphyrnidae und Lamnidae) der Unterpositionen 0304.47.20, 0304.47.90, 0304.88.15, 0304.88.22 und 0304.88.29.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
2. In diesem Kapitel gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz geringer Mengen eines Bindemittels zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 0304.61.00 bis 0304.89.90 | gefrorene Fischfilets: Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0304.31.00 bis 0304.49.90. Hierher gehören auch tiefgefrorene Blöcke aus Filets oder Filetstücken (im Allgemeinen von Kabeljau), auch gemischt mit einer kleinen Menge (nicht mehr als 20 GHT) abgelöster Fleischmasse der gleichen Fischart, die nur zum Ausfüllen der Zwischenräume innerhalb der Blöcke verwendet wird. Die Blöcke sind dafür vorgesehen … |
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 0304.79.90
Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 0304.79.90 gilt für Filets vom Patagonischen Grenadier?
Filets vom Patagonischen Grenadier gehören in die Zolltarifnummer 0304.79.90.11.0, wenn sie zur Verarbeitung bestimmt sind, und sonst in die Zolltarifnummer 0304.79.90.13.0. Die Zolltarifnummer 0304.79.90.21.0 nennt den Patagonischen Grenadier nicht.
Gilt bei der Einfuhr nach Ceuta für die Warennummer 0304.79.90 eine Präferenzielle Aussetzung?
Ja, bei der Einfuhr nach Ceuta gilt für die Warennummer 0304.79.90 eine Präferenzielle Aussetzung. Für die Einfuhr nach Melilla gilt dieselbe Präferenzielle Aussetzung.
Unterliegt die Warennummer 0304.79.90 bei der Einfuhr amtlichen Kontrollen?
Ja, bei der Einfuhr aus allen Ländern gelten amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle, ohne weitere Bedingung.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission