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Warennummer 0813.50.31 – Getrocknete Mischungen tropischer Nüsse

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In diese Warennummer gehören getrocknete Mischungen aus tropischen Nüssen, die ausschließlich aus Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 bestehen (Position 0813, Unterposition 0813.50). Mischungen von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen oder Pitahayas gehören in die Zolltarifnummer 0813.50.12.00.0 und nicht hierher. Die Zolltarifnummern darunter richten sich danach, ob die Mischung Paranüsse in der Schale enthält.

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Gehört Ihre Mischung tropischer Nüsse zur Warennummer 0813.50.31?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 0813.50.31?

Zolltarifnummer 0813.50.31.20.0 gilt für Mischungen mit Paranüssen in der Schale. Zolltarifnummer 0813.50.31.80.0 erfasst die übrigen Mischungen dieser Warennummer, die keine Paranüsse in der Schale enthalten.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren pflanzlichen Ursprungs
KapitelGenießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
PositionFrüchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels
UnterpositionMischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels
Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802
Kombinierte Nomenklaturvon tropischen NüssenDiese Seite
ZolltarifnummerParanüsse in der Schale enthaltend
4 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
4 % · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 0813.50.31

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, NordkoreaSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 0813.50.31

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 8, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 0811.90.11, 0811.90.31, 0811.90.85, 0812.90.70 und 0813.50.31 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.
Wortlaut · Abschnitt II, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 8, Anmerkung 1
1. Hierher gehören nicht ungenießbare Früchte und Nüsse.
Wortlaut · Kapitel 8, Anmerkung 2
2. Gekühlte Früchte und Nüsse werden wie frische Früchte und Nüsse eingereiht.
Wortlaut · Kapitel 8, Anmerkung 3
3. Getrocknete Früchte oder getrocknete Nüsse dieses Kapitels können teilweise rehydratisiert oder zu folgenden Zwecken behandelt sein: a) um sie zusätzlich zu konservieren oder zu stabilisieren (z. B. durch leichte Hitzebehandlung, Schwefelung, Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat), b) um ihr Aussehen zu verbessern oder zu erhalten (z. B. durch Zusatz von pflanzlichem Öl oder geringen Mengen von Glucosesirup), vorausgesetzt, sie behalten den Charakter getrockneter Früchte oder getrockneter Nüsse.
Wortlaut · Kapitel 8, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), der Waren des Kapitels 8 gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (144) der Kommission vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor 0,95.

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 0813.50.31

Was gehört nicht unter die Warennummer 0813.50.31?

Ungenießbare Früchte und Nüsse gehören nicht in Kapitel 8. Für die Warennummer 0813.50.31 zählen nur Mischungen aus tropischen Nüssen, die ausschließlich aus Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 bestehen.

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 0813.50.31 gilt für Mischungen mit Paranüssen in der Schale?

Mischungen mit Paranüssen in der Schale gehören in die Zolltarifnummer 0813.50.31.20.0. Alle übrigen Mischungen dieser Warennummer gehören in die Zolltarifnummer 0813.50.31.80.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex

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