01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 0813?
Die Position unterteilt sich in Früchte (Unterpositionen 0813.10, 0813.20, 0813.30 und 0813.40) und in Mischungen (Unterposition 0813.50). Aprikosen/Marillen gehören in 0813.10.00.00.0, Pflaumen in 0813.20.00.00.0 und Äpfel in 0813.30.00.00.0. Andere Früchte sind in 0813.40 nach Pfirsichen (0813.40.10.00.0), Birnen (0813.40.30.00.0), Papaya-Früchten (0813.40.50.00.0), Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis und weiteren genannten Früchten (0813.40.65.00.0) sowie anderen Früchten (0813.40.95) unterteilt. Mischungen unter 0813.50 werden nach Mischungen von Früchten anderer Positionen (0813.50.12.00.0, 0813.50.15.00.0, 0813.50.19.00.0), nach Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 (0813.50.31, 0813.50.39) und nach anderen Mischungen (0813.50.91, 0813.50.99) getrennt.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 15 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 0813
11 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 0813. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Jujube – 0813.40.95.80.0
Trockenobst – 0813.50.19.00.0
Getrocknete Erdbeere – 0813.40.95.80.0
Getrocknete Longan – 0813.40.95.80.0
Tamarinde – 0813.40.65.00.0
Trockenpflaume – 0813.20.00.00.0
Amla – 0813.40.95.80.0
Getrocknete Aprikose – 0813.10.00.00.0
Berberitze – 0813.40.95.80.0
Goji-Beere – 0813.40.95.10.0
Trockensnack – 0813.50.91.80.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 0813
Rechts: wie viele der 15 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 0813
Anmerkungen (6)
3. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 0811.90.11, 0811.90.31, 0811.90.85, 0812.90.70 und 0813.50.31 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
1. Hierher gehören nicht ungenießbare Früchte und Nüsse.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
2. Gekühlte Früchte und Nüsse werden wie frische Früchte und Nüsse eingereiht.
3. Getrocknete Früchte oder getrocknete Nüsse dieses Kapitels können teilweise rehydratisiert oder zu folgenden Zwecken behandelt sein: a) um sie zusätzlich zu konservieren oder zu stabilisieren (z. B. durch leichte Hitzebehandlung, Schwefelung, Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat), b) um ihr Aussehen zu verbessern oder zu erhalten (z. B. durch Zusatz von pflanzlichem Öl oder geringen Mengen von Glucosesirup), vorausgesetzt, sie behalten den Charakter getrockneter Früchte oder getrockneter Nüsse.
1. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), der Waren des Kapitels 8 gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (144) der Kommission vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor 0,95.
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 0813
Die 15 Warennummern der Position 0813 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19720813.10.00.00.0eingeführt · Aprikosen/Marillen
- 01.01.19720813.20.00.00.0eingeführt · Pflaumen
- 01.01.19720813.30.00.00.0eingeführt · Äpfel
- 01.01.19720813.40.10.00.0eingeführt · Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen
- 01.01.19720813.40.30.00.0eingeführt · Birnen
- 01.01.19720813.40.50.00.0eingeführt · Papaya-Früchte
- 01.01.20080813.40.65.00.0eingeführt · Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte …
- 01.01.19950813.40.95eingeführt · andere · zuletzt geändert 06.07.2018
- 01.01.19950813.50.12.00.0eingeführt · von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen …
- 01.01.19950813.50.15.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19720813.50.19.00.0eingeführt · mit Pflaumen · zuletzt geändert 01.01.1995
- 01.01.19950813.50.31eingeführt · von tropischen Nüssen · zuletzt geändert 01.01.2010
- 01.01.19950813.50.39eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2010
- 01.01.19720813.50.91eingeführt · ohne Pflaumen oder Feigen · zuletzt geändert 01.01.2010
- 01.01.19720813.50.99eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2010
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 0813
Was gehört nicht zur Position 0813?
Getrocknete Früchte der Positionen 0801 bis 0806 gehören nicht in Position 0813. Ungenießbare Früchte und Nüsse gehören nach Kapitel 8, Anmerkung 1 ebenfalls nicht hierher.
Welche Nummer in Position 0813 gilt für Mischungen aus Schalenfrüchten?
Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 gehören in 0813.50.31, wenn sie von tropischen Nüssen sind, sonst in 0813.50.39. Tropische Nüsse sind Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex