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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzung

Warennummer 2519.90.10 – Magnesiumoxid außer gebranntem Magnesit

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer erfasst Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat, als andere Ware der Unterposition 2519.90 innerhalb der Position 2519. Totgebrannte (gesinterte) Magnesia gehört in die Zolltarifnummer 2519.90.30.00.0 und ist damit eine Nachbarnummer dieser Warennummer. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach der Reinheit: Schmelzmagnesia mit einer Reinheit von 94 GHT oder mehr gehört in 2519.90.10.10.0, alles übrige in 2519.90.10.90.0.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2519.90.10?

Die Zolltarifnummer 2519.90.10.10.0 umfasst Schmelzmagnesia mit einer Reinheit von 94 GHT oder mehr. Die Zolltarifnummer 2519.90.10.90.0 umfasst Magnesiumoxid, das keine Schmelzmagnesia mit einer Reinheit von 94 GHT oder mehr ist.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMineralische Stoffe
KapitelSalz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement
PositionNatürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein
Unterpositionandere
Kombinierte NomenklaturMagnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches MagnesiumcarbonatDiese Seite
ZolltarifnummerSchmelzmagnesia mit einer Reinheit von 94 GHT oder mehr
1,7 % · 2 vZTA
Zolltarifnummeranderer
1,7 % · 2 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2519.90.10

KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr
KontrolleREACH · alle LänderEinfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, NordkoreaSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2519.90.10

Anmerkungen (1)

Wortlaut · Kapitel 25, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 25 gehören, soweit sich aus den einzelnen Positionen oder der nachstehenden Anmerkung 4 nichts anderes ergibt, nur Stoffe im Rohzustand sowie Stoffe, die geschlämmt (auch mit Hilfe chemischer Mittel, die Verunreinigungen ausscheiden, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern), gebrochen, gemahlen, zerrieben, gesichtet, gesiebt oder durch Flotation, magnetische Trennung oder andere mechanische oder physikalische Verfahren (ausgenommen Kristallisation) angereichert sind, jedoch nicht geröstete, gebrannte oder durch Mischen gewonnene Stoffe und Stoffe, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen Positionen angegeben ist. Den Stoffen dieses Kapitels kann ein Antistaubmittel zugesetzt sein, vorausgesetzt, dass dieser Zusatz die Ware nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
2519.90.10Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat: Hierher gehören z. B.: 1. durch Calcinieren von Magnesiumhydroxid oder gefälltem Magnesiumcarbonat gewonnenes Magnesiumoxid; es handelt sich um ein weißes Pulver mit einem Reinheitsgrad von 98 GHT oder mehr, das insbesondere in der Arzneimittelindustrie verwendet wird; 2. durch Schmelzen von zuvor calciniertem Magnesit gewonnenes Magnesiumoxid; das …

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareNummer
2113/199905.10.1999Magnesiumoxid aus Calcinieren von Magnesiumcarbonat und anschließendem Lichtbogenschmelzen, in Granulatform, wurde in die Warennummer 2519.90.10 eingereiht.2519.90.10

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-445/0408.12.2005Schmelzmagnesia der im Ausgangsverfahren fraglichen Art fiel in die Warennummer 2519.90.10.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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