01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 2519?
Die Position gliedert sich in die Unterpositionen 2519.10 und 2519.90. Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) wird in 2519.10.00.00.0 eingeordnet. Unter 2519.90 gehört Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat, in 2519.90.10 und totgebrannte (gesinterte) Magnesia in 2519.90.30.00.0. Die übrigen Waren der Unterposition 2519.90, die nicht unter 2519.90.10 oder 2519.90.30 fallen, gehören in 2519.90.90.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 4 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 2519
Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 2519. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 2519
Rechts: wie viele der 4 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 2519
Anmerkungen (1)
1. Zu Kapitel 25 gehören, soweit sich aus den einzelnen Positionen oder der nachstehenden Anmerkung 4 nichts anderes ergibt, nur Stoffe im Rohzustand sowie Stoffe, die geschlämmt (auch mit Hilfe chemischer Mittel, die Verunreinigungen ausscheiden, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern), gebrochen, gemahlen, zerrieben, gesichtet, gesiebt oder durch Flotation, magnetische Trennung oder andere mechanische oder physikalische Verfahren (ausgenommen Kristallisation) angereichert sind, jedoch nicht geröstete, gebrannte oder durch Mischen gewonnene Stoffe und Stoffe, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen Positionen angegeben ist. Den Stoffen dieses Kapitels kann ein Antistaubmittel zugesetzt sein, vorausgesetzt, dass dieser Zusatz die Ware nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-445/0408.12.2005 | Schmelzmagnesia der im Ausgangsverfahren fraglichen Art gehört in die Warennummer 2519.90.10. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 2519
Die vier Warennummern der Position 2519 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19722519.10.00.00.0eingeführt · natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)
- 01.01.19722519.90.10eingeführt · Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat · zuletzt geändert 01.01.2012
- 01.01.19722519.90.30.00.0eingeführt · totgebrannte (gesinterte) Magnesia
- 01.01.19722519.90.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2010
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile
