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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzungDual-Use

Warennummer 2931.59.90 – Andere halogenierte Phosphorderivate

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer erfasst andere halogenierte organische Phosphorderivate der Position 2931, die nicht unter eine genauere Nummer der Unterposition 2931.59 fallen. Methylphosphonyldifluorid (Methylphosphonsäuredifluorid) gehört nicht hierher, sondern in die Zolltarifnummer 2931.59.10.00.0. Die Zolltarifnummern darunter richten sich danach, ob die Ware 2-Chlorethylphosphonsäure mit einem Gehalt von 65 GHT oder mehr ist.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Stoff 2-Chlorethylphosphonsäure zu Unterposition 2931.59?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2931.59.90?

Die Zolltarifnummer 2931.59.90.50.0 erfasst 2-Chlorethylphosphonsäure (CAS RN 16672-87-0), fest oder in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an 2-Chlorethylphosphonsäure von 65 GHT oder mehr. Die Zolltarifnummer 2931.59.90.90.0 erfasst alle anderen Waren dieser Warennummer.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelOrganische chemische Erzeugnisse
PositionAndere organisch-anorganische Verbindungen
Halogenierte organische Phosphorderivate
Unterpositionandere
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
Zolltarifnummer2-Chlorethylphosphonsäure (CAS RN 16672-87-0) fest oder in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an 2-Chlorethylphosphonsäure von 65 GHT oder mehr
6,5 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerandere
6,5 % · 1 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2931.59.90

KontrolleREACH · alle LänderEinfuhr
KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)Ausfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECDAusfuhr
KontrolleAusfuhrkontrolle gefährlicher Chemikalien · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, Nordkorea, Simbabwe, SyrienSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2931.59.90

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 29, Anmerkung 6
6. Die Verbindungen der Positionen 2930 und 2931 sind organische Verbindungen, deren Moleküle außer Wasserstoff-, Sauerstoff- oder Stickstoffatomen unmittelbar an den Kohlenstoff gebundene andere Nichtmetallatome oder Metallatome (z. B. Schwefel, Arsen oder Blei) enthalten. Zu den Positionen 2930 (organische Thioverbindungen) und 2931 (andere organisch-anorganische Verbindungen) gehören nicht solche Sulfo- oder Halogenderivate (einschließlich Mischderivate), die, abgesehen von Wasserstoff, Sauerstoff oder Stickstoff, in unmittelbarer Bindung an den Kohlenstoff nur Schwefel- oder Halogenatome enthalten, die ihnen den Charakter von Sulfo- oder Halogenderivaten (einschließlich Mischderivate) verleihen.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 29, Anmerkung 3
3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 29, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind die Derivate einer chemischen Verbindung (oder einer Gruppe chemischer Verbindungen) derselben Unterposition wie diese Verbindung (oder Gruppe von Verbindungen) zuzuweisen, wenn sie nicht durch eine andere Unterposition genauer erfasst werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition „andere“ besteht.
Wortlaut · Kapitel 29, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Anmerkung 3 zu Kapitel 29 ist nicht anwendbar auf Unterpositionen dieses Kapitels.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 2931.59.90

Welche Zolltarifnummer gilt unter der Warennummer 2931.59.90 für 2-Chlorethylphosphonsäure?

Für 2-Chlorethylphosphonsäure (CAS RN 16672-87-0), fest oder in wässriger Lösung, mit einem Gehalt von 65 GHT oder mehr gilt die Zolltarifnummer 2931.59.90.50.0. Alle anderen Waren dieser Warennummer gehören in die Zolltarifnummer 2931.59.90.90.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung

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