01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 2931?
Die Position wird zunächst in Tetramethylblei und Tetraethylblei (Unterposition 2931.10) und Tributylzinnverbindungen (Zolltarifnummer 2931.20.00.00.0) unterteilt. Danach folgen nicht halogenierte organische Phosphorderivate mit den Unterpositionen 2931.41 bis 2931.49, zu denen unter anderem Etidronsäure (2931.49.30.00.0) gehört. Halogenierte organische Phosphorderivate sind in den Unterpositionen 2931.51 bis 2931.59 erfasst, etwa Methylphosphonsäuredichlorid (2931.51.00.00.0). Die Unterposition 2931.90 erfasst als Auffangnummer alles, was die vorherigen Unterpositionen nicht erfassen.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 2931.10Tetramethylblei und Tetraethylblei
- 2931.10.00.10.02931.10.00.20.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 24 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 2931
3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2931. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 2931
Rechts: wie viele der 24 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 2931
Anmerkungen (5)
6. Die Verbindungen der Positionen 2930 und 2931 sind organische Verbindungen, deren Moleküle außer Wasserstoff-, Sauerstoff- oder Stickstoffatomen unmittelbar an den Kohlenstoff gebundene andere Nichtmetallatome oder Metallatome (z. B. Schwefel, Arsen oder Blei) enthalten. Zu den Positionen 2930 (organische Thioverbindungen) und 2931 (andere organisch-anorganische Verbindungen) gehören nicht solche Sulfo- oder Halogenderivate (einschließlich Mischderivate), die, abgesehen von Wasserstoff, Sauerstoff oder Stickstoff, in unmittelbarer Bindung an den Kohlenstoff nur Schwefel- oder Halogenatome enthalten, die ihnen den Charakter von Sulfo- oder Halogenderivaten (einschließlich Mischderivate) verleihen.
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind die Derivate einer chemischen Verbindung (oder einer Gruppe chemischer Verbindungen) derselben Unterposition wie diese Verbindung (oder Gruppe von Verbindungen) zuzuweisen, wenn sie nicht durch eine andere Unterposition genauer erfasst werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition „andere“ besteht.
2. Anmerkung 3 zu Kapitel 29 ist nicht anwendbar auf Unterpositionen dieses Kapitels.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 2931
22 der 24 Warennummern der Position 2931 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20122931.20.00.00.0eingeführt · Tributylzinnverbindungen
- 01.01.20222931.41.00.00.0eingeführt · Dimethylmethylphosphonat
- 01.01.20222931.42.00.00.0eingeführt · Dimethylpropylphosphonat
- 01.01.20222931.43.00.00.0eingeführt · Diethylethylphosphonat
- 01.01.20222931.44.00.00.0eingeführt · Methylphosphonsäure
- 01.01.20222931.45.00.00.0eingeführt · Salze der Methylphosphonsäure und (Aminoiminomethyl)harnstoff (1 : 1)
- 01.01.20222931.46.00.00.0eingeführt · 2,4,6-Tripropyl-1,3,5,2,4,6-trioxatriphosphinan-2,4,6-trioxid
- 01.01.20222931.47.00.00.0eingeführt · (5-Ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl-methyl-methylphosphonat
- 01.01.20222931.48.00.00.0eingeführt · 3,9-Dimethyl-2,4,8,10-tetraoxa-3,9-diphosphaspiro[5.5]undecan-3,9-dioxid
- 01.01.20222931.49.10.00.0eingeführt · Natrium 3-(trihydroxysilyl)propyl-methylphosphonat
- 01.01.20222931.49.20.00.0eingeführt · Bis[(5-ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl] methylphosphonat
- 01.01.20222931.49.30.00.0eingeführt · Etidronsäure (INN) (1-Hydroxyethan-1,1-diphosphonsäure) und ihre Salze
- 01.01.20222931.49.40.00.0eingeführt · (Nitrilotrimethandiyl)tris(phosphonsäure) …
- 01.01.20252931.49.50.00.0eingeführt · Bis(1-methylpentyl)methylphosphonat
- 01.01.20252931.49.60.00.0eingeführt · Butylmethylphosphinat
- 01.01.20252931.49.80eingeführt · andere
- 01.01.20222931.51.00.00.0eingeführt · Methylphosphonsäuredichlorid
- 01.01.20222931.52.00.00.0eingeführt · Propylphosphonsäuredichlorid
- 01.01.20222931.53.00.00.0eingeführt · O-(3-Chlorpropyl)-O-[4-nitro-3-(trifluormethyl)phenyl]-methylphosphonthionat
- 01.01.20222931.54.00.00.0eingeführt · Trichlorfon (ISO)
- 01.01.20222931.59.10.00.0eingeführt · Methylphosphonyldifluorid (Methylphosphonsäuredifluorid)
- 01.01.20222931.59.90eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 2931
Welche Zolltarifnummer aus Position 2931 gilt für Tributylzinnverbindungen?
Tributylzinnverbindungen gehören in die Zolltarifnummer 2931.20.00.00.0. Die übrigen Nummern der Position 2931 erfassen andere Verbindungen, etwa Tetramethylblei und Tetraethylblei in Unterposition 2931.10.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen


