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Warennummer 3815.90.90 – Andere Reaktionsauslöser und Katalysatoren

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In die Warennummer 3815.90.90 gehören andere Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen der Position 3815, die nicht unter 3815.90.10 fallen. Ein Ethyltriphenylphosphoniumacetat-Katalysator, in Methanol gelöst, gehört dagegen in die Zolltarifnummer 3815.90.10.00.0. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach Stoff, Zusammensetzung, Gehalt und Form der Zubereitung.

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Gehört Ihr Katalysator in die Warennummer 3815.90.90?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 3815.90.90?

Die Zolltarifnummern unter 3815.90.90 unterscheiden sich nach dem Stoff: Reaktionsauslöser auf Basis von Dimethylaminopropylharnstoff gehören in 3815.90.90.16.0, Fotoinitiatoren in 3815.90.90.38.0 und 3815.90.90.48.0, Rhodococcus-Bakterien zur Acrylamid-Herstellung in 3815.90.90.89.0. Titanhaltige Katalysatoren unterscheiden sich nach Zusammensetzung: Titantrichlorid in Hexan oder Heptan gehört in 3815.90.90.50.0, Titantetrachlorid mit Magnesiumchlorid in 3815.90.90.88.0. Die Zolltarifnummer 3815.90.90.90.0 erfasst die Zubereitungen, die keiner der übrigen Zolltarifnummern unter 3815.90.90 zuzuordnen sind.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelVerschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie
PositionReaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Unterpositionandere
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
ZolltarifnummerReaktionsauslöser auf der Grundlage von Dimethylaminopropylharnstoff
6,5 % · 9 vZTA
ZolltarifnummerKatalysator, bestehend aus einer Suspension in Mineralöl von - Tetrahydrofuran-Komplexen aus Magnesiumchlorid und Titan(III)-chlorid und - Siliciumdioxid - mit einem Gehalt von 6,6 GHT (± 0,6 GHT) Magnesium und - einem Gehalt von 2,3 GHT (± 0,2 GHT) Titan
6,5 % · 9 vZTA
ZolltarifnummerFotoinitiator mit einem Gehalt an: -Polyethylen-glykol-di[β-4-[4-(2-dimethylamino-2-benzyl)butanoylphenyl]piperazin]propionat (CAS RN 886463-10-1) von 80 GHT oder mehr -Polyethylen-glykol-[β-4-[4-(2-dimethylamino-2-benzyl)butanoylphenyl]piperazin]propionat von nicht mehr als 17 GHT
6,5 % · 9 vZTA
ZolltarifnummerKatalysator, in Form von Pulver, bestehend aus -92,50 GHT (± 2) GHT Titandioxid (CAS RN 13463-67-7) -5 GHT (± 1) GHT Siliciumdioxid (CAS RN 112926-00-8) und -2,5 GHT (± 1,5) GHT Schwefeltrioxid (CAS RN 7446-11-9)
6,5 % · 9 vZTA
ZolltarifnummerFotoinitiator mit einem Gehalt an: -von 88 GHT oder mehr an α-(2-Benzoylbenzoyl)-ω-[(2-benzoylbenzoyl)oxy]-poly(oxy-1,2-ethandiyl) (CAS RN 1246194-73-9) von nicht mehr als 12 GHT an α-(2-Benzoylbenzoyl)-ω-hydroxy-poly(oxy-1,2-ethandiyl) (CAS RN 1648797-60-7)
6,5 % · 9 vZTA
ZolltarifnummerKatalysator auf der Grundlage von Titantrichlorid, in Hexan oder Heptan suspendiert, mit einem Gehalt an Titan von 9 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT, bezogen auf den hexan- oder heptanfreien Stoff
6,5 % · 9 vZTA
ZolltarifnummerKatalytische Additive für das katalytische Wirbelschichtcracken (FCC), kein Y-Zeolith (CAS RN 308079-79-0) enthaltend und kein Basiskatalysator für FCC, in Form von Pulver, bestehend aus einer Mischung aus einem oder mehreren der folgenden Wirkstoffe: -Calciumcarbonat (CAS RN 471-34-1) -Kupferoxid (CAS RN 1217-38-0) -Eisenoxid (CAS RN 1309-37-1) -Aluminiummagnesiumvanadiumoxid (CAS RN 70621-8-0) -Vanadiumpentoxid (CAS RN 1314-62-1) -Aluminiumphosphat (CAS RN 7784-30-7) -Ceriumoxid (CAS RN 1306-38-3) -Zeolith vom Typ ZSM-5 (CAS RN 308081-08-5) und einem oder mehreren der folgenden inerten Stoffe: -Magnesiumoxid (CAS RN 1309-48-8) -Aluminiumoxid (CAS RN 1344-28-1) -Kaolin (CAS RN 1332-58-7)
6,5 % · 9 vZTA
Zolltarifnummer1,1′-Bis(4-Triethylsilylphenyl)methylen(cyclopentadienyl)(2,7-di-tert-butyl-9-fluorenyl)dimethylhafnium (CAS RN 264926-41-2) in Form einer Hexanlösung (CAS RN 110-54-3), mit einem Gehalt an 1,1′-Bis(4-Triethylsilylphenyl)methylen(cyclopentadienyl)(2,7-di-tert-butyl-9-fluorenyl)dimethylhafnium von 2,0 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,5 GHT
6,5 % · 9 vZTA
ZolltarifnummerDinonylnaphthalindisulfonsäure (CAS RN 60223-95-2) mit einem Gehalt von 50 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT, in Form einer Lösung in Isobutanol (CAS RN 78-83-1)
6,5 % · 9 vZTA
ZolltarifnummerKatalysator, bestehend aus Titandioxid und Wolframtrioxid
6,5 % · 9 vZTA
ZolltarifnummerKatalysator, mit einem Gehalt an (2-Hydroxy-1-methylethyl)trimethylammonium-2-ethylhexanoat von 69 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 79 GHT
6,5 % · 9 vZTA
ZolltarifnummerKatalysator, auf der Grundlage von Aluminosilicat (Zeolith), zum Alkylieren aromatischer Kohlenwasserstoffe, zum Transalkylieren alkylaromatischer Kohlenwasserstoffe oder zum Oligomerisieren von Olefinen
6,5 % · 9 vZTA
ZolltarifnummerKatalysator aus Titantretrachlorid und Magnesiumchlorid mit einem Gehalt - berechnet auf öl- und hexanfreier Grundlage - von - 4 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 GHT Titan und - 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT Magnesium
6,5 % · 9 vZTA
ZolltarifnummerRhodococcus rhodocrous J1-Bakterien, mit Enzymen, gelöst in einem Polyacrylamid-Gel oder in Wasser, zur Verwendung als Katalysator bei der Herstellung von Acrylamid durch Hydrierung von Acrylnitril
6,5 % · 9 vZTA
Zolltarifnummerandere
6,5 % · 9 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 3815.90.90

KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr
KontrolleREACH · alle LänderEinfuhr
KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, Nordkorea, Russland, BelarusSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 3815.90.90?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Warennummer 3815.90.90. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 3815.90.90

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 38, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Siedlungsabfälle“ solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände. Der Begriff „Siedlungsabfälle“ erfasst jedoch nicht: a) einzelne Materialien oder Erzeugnisse, die von den Abfällen getrennt wurden, wie beispielsweise Abfälle aus Kunststoffen, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas oder Metall, Elektro- und Elektronikaltgeräte und -schrott (einschließlich Altbatterien), die in die vorgesehenen Positionen eingereiht werden; b) Industrieabfälle; c) pharmazeutische Abfälle gemäß Anmerkung 4 k zu Kapitel 30; oder d) klinische Abfälle gemäß der nachstehenden Anmerkung 6 a).

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
3815.90.10 bis 3815.90.90andere: Hierher gehören Mischungen von Verbindungen, deren qualitative und quantitative Zusammensetzung von der zu katalysierenden Reaktion abhängt. Sie werden allgemein beim Herstellen von Kunststoffen verwendet und häufig Initiatoren, Kettenüberträger, Terminatoren oder Telomere und Vernetzungsmittel genannt. Von diesen Erzeugnissen sind besonders zu erwähnen: 1. radikalbildende Katalysatoren Dies sind …

05Verlauf

Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 3815.90.90

Zum 01.07.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Zum 01.01.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Die übrigen 13 Zolltarifnummern blieben unverändert.

  1. 01.07.20263815.90.90.60.0neu eingeführt · Dinonylnaphthalindisulfonsäure (CAS RN 60223-95-2) mit einem Gehalt von 50 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT, in Form einer Lösung in Isobutanol (CAS RN 78-83-1)
  2. 01.01.20263815.90.90.58.0neu eingeführt · 1,1′-Bis(4-Triethylsilylphenyl)methylen(cyclopentadienyl)(2,7-di-tert-butyl-9-fluorenyl)dimethylhafnium (CAS RN 264926-41-2) in Form einer Hexanlösung (CAS RN 110-54-3), mit einem Gehalt an 1,1′-Bis(4-Triethylsilylphenyl)methylen(cyclopentadienyl)(2,7-di-tert-butyl-9-fluorenyl)dimethylhafnium von 2,0 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,5 GHT

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 3815.90.90

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 3815.90.90 gilt für einen titanhaltigen Katalysator?

Ein Katalysator auf der Grundlage von Titantrichlorid, in Hexan oder Heptan suspendiert, mit einem Titangehalt von 9 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT, gehört in die Zolltarifnummer 3815.90.90.50.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission

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