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Abschnitt VI · Kap. 28 bis 38Dual-Use

Kapitel 38 des Zolltarifs – Verschiedene chemische Erzeugnisse

Kapitel im Zolltarif

38Kapitel

Kapitel 38 umfasst verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, darunter künstlichen Grafit, Aktivkohle, Tallöl, Kolofonium, Pflanzenschutzmittel, Lösemittel, Feuerlöschmittel, Klärschlamm und Biodiesel. Nicht dazu gehören nach den Anmerkungen isolierte chemisch einheitliche Elemente oder Verbindungen, außer den ausdrücklich genannten Ausnahmen, sowie Mischungen von chemischen Erzeugnissen mit Lebensmitteln, die zum Zubereiten von Lebensmitteln dienen.

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 38 im Zolltarif?

Abschnitt VI umfasst die Kapitel 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37 und 38. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelAnorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen
KapitelOrganische chemische Erzeugnisse
KapitelPharmazeutische Erzeugnisse
KapitelDüngemittel
KapitelGerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten
KapitelÄtherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel
KapitelSeifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips
KapitelEiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme
KapitelPulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe
KapitelErzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken
KapitelVerschiedene Erzeugnisse der chemischen IndustrieDiese Seite
PositionKünstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf …
6 Nr. · 11 vZTA
PositionAktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz …
2 Nr. · 11 vZTA
PositionTallöl, auch raffiniert
2 Nr. · 2 vZTA
PositionAblaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert …
1 Nr. · 1 vZTA
PositionBalsamterpentinöl, Holzterpentinöl …
5 Nr. · 0 vZTA
PositionKolofonium und Harzsäuren …
4 Nr. · 2 vZTA
PositionHolzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech …
2 Nr. · 1 vZTA
PositionInsektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide …
31 Nr. · 183 vZTA
PositionAppretur- oder Endausrüstungsmittel …
7 Nr. · 19 vZTA
PositionZubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel …
3 Nr. · 6 vZTA
PositionZubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer …
6 Nr. · 14 vZTA
PositionZubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für …
6 Nr. · 47 vZTA

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27 Positionen. Welche ist Ihre?

Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 38?

Kapitel 38 umfasst die Positionen 3801 bis 3827. Die Positionen 3801 bis 3807 erfassen Grafit, Aktivkohle, Tallöl, Ablaugen, Terpentinöle, Kolofonium und Holzteere. Die Positionen 3808 bis 3816 umfassen Pflanzenschutz- und Desinfektionsmittel, Appreturmittel, Löt- und Beizmittel, Additive, Vulkanisationsbeschleuniger, Feuerlöschmittel, Lösemittel, Katalysatoren und feuerfeste Mittel. Die Positionen 3817 bis 3823 erfassen unter anderem Elektronikchemikalien, Bremsflüssigkeiten, Gefrierschutzmittel, Nährsubstrate, Laborreagenzien und technische Fettsäuren. Die Positionen 3824 bis 3827 umfassen Bindemittel, chemische Zubereitungen, Rückstände wie Siedlungsabfälle und Klärschlamm, Biodiesel sowie Mischungen halogenierter Derivate.

Gültige vZTA je Position:keinewenigedie meisten
380111Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf …380211Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz …38032Tallöl, auch raffiniert38041Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert …38050Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl …38062Kolofonium und Harzsäuren …38071Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech …3808183Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide …380919Appretur- oder Endausrüstungsmittel …38106Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel …381114Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer …381247Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für …38133Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und …381464Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel …381517Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen …381629Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel …38170Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische …38182Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben …38190Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten …382021Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen382117Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen …3822185Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger …382323Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische …38241.037Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse …382517Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien …38269Biodiesel und Biodieselmischungen …38270Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten …

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 38?

  1. 1Abschnitt VI, Anmerkung 1Erzeugnisse der Positionen 2843 bis 2846 und 2852 können in diesen Abschnitt gehören, auch wenn andere Positionen in Betracht kommen, wobei radioaktive Erze ausgenommen sind.
  2. 2Abschnitt VI, Anmerkung 2Waren, die wegen Dosierung oder Aufmachung für den Einzelverkauf zu den Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303 bis 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, werden diesen Positionen zugewiesen.
  3. 3Abschnitt VI, Anmerkung 3Warenzusammenstellungen aus getrennten Bestandteilen, die zum Mischen eines Erzeugnisses des Abschnitts VI oder VII bestimmt sind, werden nach diesem Erzeugnis eingereiht, wenn die Bestandteile ohne Umpacken eindeutig zusammen verwendet werden, zusammengestellt sind und sich ergänzen.
  4. 4Abschnitt VI, Anmerkung 4Ein Erzeugnis, das sowohl einer Position des Abschnitts VI als auch der Position 3827 entspricht, gehört in die Position, in deren Wortlaut seine Bezeichnung oder Funktion genannt ist, und nicht in die Position 3827.
  5. 5Kapitel 38, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 38 gehören isolierte chemisch einheitliche Elemente oder Verbindungen, außer den ausdrücklich genannten Ausnahmen wie künstlicher Grafit, bestimmte Insektizide, Feuerlöschladungen und zertifizierte Referenzmaterialien, sowie Mischungen von chemischen Erzeugnissen mit Lebensmitteln.
  6. 6Kapitel 38, Anmerkung 2Zertifizierte Referenzmaterialien sind Referenzmaterialien mit einem Zertifikat, das die Merkmale, die Bestimmungsmethoden und die Genauigkeitsangaben nennt und zur Analyse, Kalibrierung oder als Referenz geeignet ist; sie gehören vorrangig in die Position 3822, mit Ausnahme der Erzeugnisse der Kapitel 28 und 29.
  7. 7Kapitel 38, Anmerkung 3Zu Position 3824 und nicht zu anderen Positionen gehören bestimmte Waren wie Fuselöle, Dippelöl, Tintenentferner und Korrekturlacke in Einzelverkaufsaufmachung sowie schmelzbare Temperaturmesser für Öfen.
  8. 8Kapitel 38, Anmerkung 4Als Siedlungsabfälle gelten Abfälle aus Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften und Büros sowie Abfälle aus der Straßenreinigung und von Bau- und Abbrucharbeiten, wobei getrennte Materialien und Industrieabfälle nicht dazu gehören.
  9. 9Kapitel 38, Anmerkung 5Als Klärschlamm gelten Schlämme aus städtischen Kläranlagen, auch vorbehandelte Abfälle, Grabenabfälle und nicht stabilisierte Schlämme, während stabilisierte Schlämme als Düngemittel ausgeschlossen sind und zu Kapitel 31 gehören.
  10. 10Kapitel 38, Anmerkung 6Als andere Abfälle gelten unter anderem klinische Abfälle, Abfälle von organischen Lösemitteln, Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln, Hydraulik-, Brems- und Gefrierschutzflüssigkeiten sowie andere Abfälle der chemischen Industrie, nicht aber Abfälle, die überwiegend Erdöl enthalten (Position 2710).
  11. 11Kapitel 38, Anmerkung 7Als Biodiesel gelten Fettsäuremonoalkylester als Treib- oder Brennstoff, hergestellt aus tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen, auch gebrauchten.
  12. 12Kapitel 38, Unterpositions-Anmerkung 1Zu den Unterpositionen 3808.52 und 3808.59 gehören nur Erzeugnisse der Position 3808, die bestimmte aufgeführte Wirkstoffe wie Alachlor, Aldrin, DDT oder Quecksilberverbindungen enthalten.
  13. 13Kapitel 38, Unterpositions-Anmerkung 2Zu den Unterpositionen 3808.61 bis 3808.69 gehören nur Erzeugnisse der Position 3808, die bestimmte aufgeführte Wirkstoffe wie Deltamethrin, Malathion oder Propoxur enthalten.
  14. 14Kapitel 38, Unterpositions-Anmerkung 3Zu den Unterpositionen 3824.81 bis 3824.89 gehören nur Mischungen und Zubereitungen, die bestimmte aufgeführte Stoffe wie polychlorierte Biphenyle, Oxiran oder kurzkettige Chlorparaffine enthalten.
  15. 15Kapitel 38, Unterpositions-Anmerkung 4Im Sinne der Unterpositionen 3825.41 und 3825.49 sind Abfälle von organischen Lösemitteln solche, die überwiegend organische Lösemittel enthalten und für ihren eigentlichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind, unabhängig von einer Rückgewinnung.
Alle 15 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 1
1. A) Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen, gehören zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen. B) Vorbehaltlich des Buchstabens A gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2843, 2846 oder 2852 entsprechen, zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 4
4. Entspricht ein Erzeugnis der Beschreibung einer oder mehrerer Positionen des Abschnitts VI, weil seine Bezeichnung oder Funktion dort genannt ist, und auch der Beschreibung der Position 3827, so ist es in die Position einzureihen, in deren Wortlaut seine Bezeichnung oder Funktion genannt ist, und nicht in die Position 3827.
Wortlaut · Kapitel 38, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 38 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche Elemente oder Verbindungen, ausgenommen die nachstehend aufgeführten: 1) künstlicher Grafit (Position 3801); 2) Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen der in Position 3808 beschriebenen Art; 3) Feuerlöschmittel in Form von Ladungen für Feuerlöschgeräte oder von Feuerlöschgranaten oder Feuerlöschbomben (Position 3813); 4) zertifizierte Referenzmaterialien gemäß nachstehender Anmerkung 2; 5) die in der nachstehenden Anmerkung 3 a) oder 3 c) aufgeführten Erzeugnisse; b) Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Lebensmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert, von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art (im Allgemeinen Position 2106); c) Waren der Position 2404; d) Schlacken, Aschen und Rückstände (einschließlich Schlämme, andere als Klärschlamm), die Metalle, Arsen oder deren Mischungen enthalten und die die Bedingungen der Anmerkung 3 a) oder 3 b) des Kapitels 26 erfüllen (Position 2620); e) Arzneiwaren (Position 3003 oder 3004); f) ausgebrauchte Katalysatoren, von der zur Gewinnung von unedlen Metallen oder zur Herstellung von chemischen Verbindungen unedler Metalle verwendeten Art (Position 2620), ausgebrauchte Katalysatoren von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (Position 7112) sowie Katalysatoren, die aus Metallen oder Metall-Legierungen in Form von z. B. sehr feinem Pulver oder …
Wortlaut · Kapitel 38, Anmerkung 2
2. A) Im Sinne der Position 3822 gelten als „zertifizierte Referenzmaterialien“ solche Referenzmaterialien, die mit einem Zertifikat versehen sind, das die Angaben zu den zertifizierten Beschaffenheitsmerkmalen, zu den angewendeten Methoden, mit denen die entsprechenden Werte bestimmt wurden, und Genauigkeitsangaben für jeden Wert enthält, und die zur Analyse, zur Kalibrierung oder als Referenz geeignet sind. B) Mit Ausnahme der Erzeugnisse des Kapitels 28 oder 29 hat die Einreihung von zertifizierten Referenzmaterialien in die Position 3822 Vorrang vor allen anderen Positionen der Nomenklatur.
Wortlaut · Kapitel 38, Anmerkung 3
3. Zu Position 3824 und nicht zu anderen Positionen der Nomenklatur gehören: a) künstliche Kristalle aus Magnesiumoxid oder aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr; b) Fuselöle; Dippelöl; c) Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf; d) Korrekturlacke für Dauerschablonen, andere Korrekturflüssigkeiten sowie Korrekturbänder (ausgenommen solche der Position 9612), in Aufmachungen für den Einzelverkauf; und e) schmelzbare Temperaturmesser für Öfen (z. B. Segerkegel).
Wortlaut · Kapitel 38, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Siedlungsabfälle“ solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände. Der Begriff „Siedlungsabfälle“ erfasst jedoch nicht: a) einzelne Materialien oder Erzeugnisse, die von den Abfällen getrennt wurden, wie beispielsweise Abfälle aus Kunststoffen, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas oder Metall, Elektro- und Elektronikaltgeräte und -schrott (einschließlich Altbatterien), die in die vorgesehenen Positionen eingereiht werden; b) Industrieabfälle; c) pharmazeutische Abfälle gemäß Anmerkung 4 k zu Kapitel 30; oder d) klinische Abfälle gemäß der nachstehenden Anmerkung 6 a).
Wortlaut · Kapitel 38, Anmerkung 5
5. Im Sinne der Position 3825 gelten als „Klärschlamm“ die Schlämme, wie sie in städtischen Kläranlagen anfallen und auch vorbehandelte Abfälle, Grabenabfälle und nicht stabilisierte Schlämme. Stabilisierte Schlämme, die als Düngemittel verwendet werden, sind ausgeschlossen (Kapitel 31).
Wortlaut · Kapitel 38, Anmerkung 6
6. Im Sinne der Position 3825 gelten als „andere Abfälle“: a) klinische Abfälle, wie kontaminierte Abfälle aus der medizinischen Forschung, von Analysen, von Behandlungen oder von anderen medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder veterinärmedizinischen Eingriffen, die häufig pathogene und pharmazeutische Substanzen enthalten und einer speziellen Entsorgung zuzuführen sind (z. B. gebrauchtes Verbandsmaterial, gebrauchte Handschuhe und gebrauchte Spritzen); b) Abfälle von organischen Lösemitteln; c) Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten; und d) andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien. Als „andere Abfälle“ gelten jedoch nicht Abfälle, die überwiegend Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten (Position 2710).
Wortlaut · Kapitel 38, Anmerkung 7
7. Als „Biodiesel“ im Sinne der Position 3826 gelten Fettsäuremonoalkylester von der als Treib- oder Brennstoff verwendeten Art, die aus tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen, auch gebrauchten, hergestellt worden sind.
Wortlaut · Kapitel 38, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Zu den Unterpositionen 3808.52 und 3808.59 gehören nur Erzeugnisse der Position 3808, die eine oder mehrere der folgenden Substanzen enthalten: Alachlor (ISO); Aldicarb (ISO); Aldrin (ISO); Azinphosmethyl (ISO), Binapacryl (ISO); Camphechlor (ISO) (Toxaphen); Captafol (ISO); Carbofuran (ISO); Chlordan (ISO); Chlordimeform (ISO); Chlorbenzilat (ISO); DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan); Dieldrin (ISO, INN); 4,6-Dinitro-o-cresol (DNOC (ISO)) oder seine Salze; Dinoseb (ISO), seine Salze oder Ester; Endosulfan (ISO); Ethylendibromid (ISO) (1,2-Dibromethan); Ethylendichlorid (ISO) (1,2-Dichlorethan); Fluoracetamid (ISO); Heptachlor (ISO); Hexachlorbenzol (ISO); 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN); Quecksilberverbindungen; Methamidophos (ISO); Monocrotophos (ISO); Oxiran (Ethylenoxid), Parathion (ISO); Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion); Pentachlorphenol (ISO), seine Salze oder Ester; Perfluoroctansulfonsäure und ihre Salze; Perfluoroctansulfonamide; Perfluoroctansulfonylfluorid; Phosphamidon (ISO); 2,4,5-T (ISO) (2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure), ihre Salze oder Ester; Tributylzinnverbindungen; Trichlorfon (ISO).
Wortlaut · Kapitel 38, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Zu den Unterpositionen 3808.61 bis 3808.69 gehören nur Erzeugnisse der Position 3808, die Alpha-Cypermethrin (ISO), Bendiocarb (ISO), Bifenthrin (ISO), Chlorfenapyr (ISO), Cyfluthrin (ISO), Deltamethrin (INN, ISO), Etofenprox (INN), Fenitrothion (ISO), Lambda-Cyhalothrin (ISO), Malathion (ISO), Pirimiphosmethyl (ISO) oder Propoxur (ISO) enthalten.
Wortlaut · Kapitel 38, Unterpositions-Anmerkung 3
3. Zu den Unterpositionen 3824.81 bis 3824.89 gehören nur Mischungen und Zubereitungen, die eine oder mehrere der nachfolgenden Substanzen enthalten: Oxiran (Ethylenoxid); polybromierte Biphenyle (PBB); polychlorierte Biphenyle (PCB); polychlorierte Terphenyle (PCT); Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat; Aldrin (ISO); Camphechlor (ISO) (Toxaphen); Chlordan (ISO); Chlordecon (ISO); DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan); Dieldrin (ISO, INN); Endosulfan (ISO); Endrin (ISO); Heptachlor (ISO); Mirex (ISO); 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN); Pentachlorbenzol (ISO); Hexachlorbenzol (ISO); Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze; Perfluoroctansulfonamide; Perfluoroctansulfonylfluorid; Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder Octabromdiphenylether; kurzkettige Chlorparaffine. Kurzkettige Chlorparaffine sind Mischungen von Verbindungen mit einem Chlorierungsgrad von mehr als 48 GHT mit der folgenden Molekularformel: CxH(2x-y+2)Cly, wobei x=10 – 13 und y= 1 – 13 sind.
Wortlaut · Kapitel 38, Unterpositions-Anmerkung 4
4. Im Sinne der Unterpositionen 3825.41 und 3825.49 gelten als „Abfälle von organischen Lösemitteln“ solche Abfälle, die überwiegend organische Lösemittel enthalten und die nach ihren Beschaffenheitsmerkmalen nicht mehr für den eigentlichen Verwendungszweck geeignet sind, unabhängig davon, ob sie zur Rückgewinnung der Lösemittel vorgesehen sind oder nicht.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 38

132 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 38. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 38

41 Einreihungsverordnungen, 9 Urteile und 7 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 38. Die neuesten:

Einreihungsverordnungen (25)

VerordnungWareDamals
2024/213631.07.2024Ein flüssiges Chemikaliengemisch aus Tetrahydro-, Hexahydro- und 1,1,2,3,3-Pentamethylindan wurde in die Warennummer 3824.99.92 eingereiht.3824.99.92
2024/35315.01.2024Eine Zubereitung aus Nisin und Natriumchlorid, die als Lebensmittelzusatzstoff das Wachstum von Bakterien verhindern soll, wurde in die Warennummer 3824.99.96 eingereiht.3824.99.96
2020/128909.09.2020Einzeln verpackte, für den Einzelverkauf in Kartons mit 100 Tüchern aufgemachte Einmaltücher aus Vliesstoff, mit alkoholischer Lösung getränkt, wurden in die Warennummer 3808.94.90 eingereiht.3808.94.90
2020/72526.05.2020Ein Gemisch aus Kohlenwasserstoffen und n-Butylacetat, das als zusammengesetztes organisches Lösemittel Farben, Lacke und Kitte löst, wurde in die Warennummer 3814.00.90 eingereiht.3814.00.90
2018/26719.02.2018Thermoplastische Pellets (Masterbatches) mit Insektiziden wie Permethrin, die bei der Kunststoffumwandlung Insektizide aufnehmen sollen, wurden in die Warennummer 3808.91.10 eingereiht.3808.91.10
2015/172322.09.2015Schmelzmagnesiachrom, ein Erzeugnis aus Magnesiumoxid und Chromoxid für feuerfeste Ziegel, wurde in die damalige Nummer 3824.90.96 eingereiht; heute gehört es in die Warennummern 3824.84.00 und 3824.85.00.3824.90.96heute 3824.84.00, 3824.85.00

Urteile des EuGH (9)

UrteilKernsatz
C-822/1903.06.2021Eine wässrige Lösung aus thermisch zersetzter Dextrose, die unter anderem wasserlösliche Aldehyde und Ketone enthält, wurde nicht in die Warennummer 1702.90.95 eingereiht.
C-941/1910.03.2021Im Urteil C-941/19 ging es um eine spot-on-Lösung für Katzen mit dem Wirkstoff Fipronil, die über die Haut aufzutragen ist.
C-182/1926.03.2020Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140 zur Einreihung bestimmter Waren ist ungültig.
T-716/1619.07.20171. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Pfizer Ltd und Pfizer Santé familiale tragen die Kosten.

7 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

06Verlauf

Verlauf der Warennummern in Kapitel 38

Zum 01.01.2026 wurden 5 Nummern in Kapitel 38 neu gefasst.

  1. 01.01.20263801.10.00aufgehoben · aufgeteilt in 3801.10.10, 3801.10.90
  2. 01.01.20263818.00.10aufgehoben · aufgeteilt in 3818.00.11, 3818.00.19
  3. 01.01.20263827.69.00aufgehoben · ersetzt durch 3824.99.92
  4. 01.01.20263801.10.10neu eingeführt · aus 3801.10.00
  5. 01.01.20263801.10.90neu eingeführt · aus 3801.10.00
  6. 01.01.20263818.00.11neu eingeführt · aus 3818.00.10
  7. 01.01.20263818.00.19neu eingeführt · aus 3818.00.10
  8. 01.01.20263824.99.92neu eingeführt · aus 3827.69.00
Gestrichene Nummern mit Nachfolgern

07Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 38

Was gehört nicht zu HS-Code 38?

Isolierte chemisch einheitliche Elemente oder Verbindungen gehören nicht zu HS-Code 38, außer den in Anmerkung 1 genannten Ausnahmen wie künstlicher Grafit (Position 3801), bestimmte Insektizide in der Aufmachung der Position 3808 und Feuerlöschladungen (Position 3813). Mischungen von chemischen Erzeugnissen mit Lebensmitteln gehören im Allgemeinen in Position 2106.

Welche Warennummern in HS-Code 38 haben sich zum 01.01.2026 geändert?

Zum 01.01.2026 wurden Warennummern des Kapitels 38 geändert. Die Warennummer 3801.10.00 wurde durch 3801.10.10 und 3801.10.90 ersetzt, 3818.00.10 durch 3818.00.11 und 3818.00.19, und 3827.69.00 durch 3824.99.92.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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