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Kombinierte Nomenklatur · EUZollkontingentZollaussetzung

Warennummer 6403.99.05 – Schuhe mit Holzhauptsohle ohne Innensohle

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Unter diese Warennummer fallen Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder, die eine Hauptsohle aus Holz und keine Innensohle haben. Sie gehören in der Position 6403 zu den anderen Schuhen der Unterposition 6403.99. Schuhe mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm gehören in die Zolltarifnummer 6403.99.11.00.0. Die Zolltarifnummern darunter richten sich danach, ob die Schuhe handgearbeitet sind.

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Gehört Ihr Schuh mit Holzsohle zur Warennummer 6403.99.05?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 6403.99.05?

Die Zolltarifnummer 6403.99.05.10.0 gilt für handgearbeitete Schuhe mit Hauptsohle aus Holz ohne Innensohle. Die Zolltarifnummer 6403.99.05.90.0 gilt für alle Schuhe dieser Art, die nicht handgearbeitet sind.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittSchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile …
KapitelSchuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon
PositionSchuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder
andere Schuhe
Unterpositionandere
Kombinierte Nomenklaturmit einer Hauptsohle aus Holz, ohne InnensohleDiese Seite
Zolltarifnummerhandgearbeitet
8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
8 % · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 6403.99.05

KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Robbenerzeugnissen · alle LänderEinfuhr
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, NordkoreaSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 6403.99.05

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 64, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Als „Sportschuhe“ im Sinne der Unterpositionen 6402.12, 6402.19, 6403.12, 6403.19 und 6404.11 gelten nur: a) Schuhe, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt und mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind; b) Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Snowboardschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder Radsportschuhe.
Wortlaut · Kapitel 64, Anmerkung 4
4. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Kapitel 64 gelten als: a) Stoff des Oberteils der Stoff, der den größten Teil der Außenfläche bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Randeinfassungen, Knöchelschützer, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnliche Vorrichtungen; b) Stoff der Laufsohle der Stoff, der den größten Teil der Berührungsfläche mit dem Boden bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Dornen, Stollen, Nägel, Sohlenschützer oder ähnliche Vorrichtungen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 64, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Im Sinne der Anmerkung 4 a gelten als „Verstärkungsteile“ alle Teile (z. B. aus Kunststoff oder Leder), die die Außenfläche des Oberteils bedecken, ihm eine höhere Festigkeit verleihen und mit der Sohle verbunden sein können. Nach Entfernung der Verstärkungsteile muss der sichtbare Teil die charakteristischen Merkmale eines Oberteils und nicht die eines Futters aufweisen und dem Fuß genügend Halt bieten, um dem Benutzer unter Beibehaltung der ursprünglichen Verschlusssysteme das Laufen zu ermöglichen. Bei der Bestimmung des Stoffes, aus dem das Oberteil besteht, sind die Flächen des Oberteils zu berücksichtigen, die von Zubehör- oder Verstärkungsteilen bedeckt sind.
Wortlaut · Kapitel 64, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Im Sinne der Anmerkung 4 b sind eine oder mehrere textile Lagen, die nicht die an eine normal genutzte Laufsohle gestellten Anforderungen (z. B. Dauerhaftigkeit, Widerstandsfähigkeit usw.) erfüllen, für Einreihungszwecke außer Betracht zu lassen.

Einreihungsverordnungen (3)

VerordnungWareNummer
347/200119.02.2001Sandalen mit Laufsohle aus Kautschuk, Absatz samt Sohle unter 3 cm, Innensohle von 24 cm oder mehr und überwiegend aus Lederriemen bestehendem Oberteil wurden in die Warennummer 6403.99.33 eingereiht.6403.99.33
289/200003.02.2000Freizeitschuhe mit Laufsohle aus Kunststoff, steifer Kunststoffplatte in der Mitte der Sohle und überwiegend aus Leder bestehendem Oberteil, die den Knöchel nicht bedecken und eine Innensohle von 24 cm oder mehr haben, wurden in die Warennummer 6403.99.93 eingereiht.6403.99.93
1324/199923.06.1999Ein Mokassin mit Oberteil aus Leder und einer Laufsohle aus Kunststoff, die mit einer den Boden berührenden textilen Lage überzogen ist, wurde in die Warennummer 6403.99.91 eingereiht.6403.99.91

Urteile des EuGH (2)

UrteilKernsatz
C-165/0722.05.20081. Die Kombinierte Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom …
C-54/7926.02.1980SCHUHE MIT EINER LAUFSOHLE AUS HANFSCHNÜREN , DEREN FLÄCHE ZU 57 % AN DER SPITZE , UNTER DEM BALLEN UND UNTER DEM ABSATZ MIT KAUTSCHUKVERSTÄRKUNGEN VERSEHEN IST , SIND ALS SCHUHE MIT EINER LAUFSOHLE AUS KAUTSCHUK DER TARIFNUMMER 64.02 DES GEMEINSAMEN …

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 6403.99.05

Welche Zolltarifnummer gilt für Schuhe mit Hauptsohle aus Holz ohne Innensohle unter der Warennummer 6403.99.05?

Handgearbeitete Schuhe gehören in die Zolltarifnummer 6403.99.05.10.0, alle übrigen Schuhe dieser Art in die Zolltarifnummer 6403.99.05.90.0. Maßgeblich ist unter der Warennummer 6403.99.05, ob die Schuhe handgearbeitet sind.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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