01Tarifbaum
Welche Nummer gilt unter HS-Code 6403.99?
Schuhe mit Hauptsohle aus Holz ohne Innensohle gehören in 6403.99.05. Bei Schuhen, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist, gehören Schuhe mit Absatz und Sohle von mehr als 3 cm größter Höhe in 6403.99.11.00.0. Alle übrigen richten sich nach der Länge der Innensohle: weniger als 24 cm in 6403.99.31.00.0, 24 cm oder mehr in 6403.99.33.00.0, wenn das Geschlecht nicht erkennbar ist, sonst für Männer in 6403.99.36.00.0 oder für Frauen in 6403.99.38.00.0. Ohne Riemenblatt richtet sich die Einreihung von Schuhen mit Innensohle nach der Länge: weniger als 24 cm in 6403.99.91, 24 cm oder mehr in 6403.99.93 bei nicht erkennbarem Geschlecht, sonst für Männer in 6403.99.96 oder für Frauen in 6403.99.98. Pantoffeln und andere Hausschuhe gehören in 6403.99.50.00.0.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 6403.99.05mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle
- 6403.99.05.10.06403.99.05.90.0
- 6403.99.91weniger als 24 cm
- 6403.99.91.10.06403.99.91.90.0
- 6403.99.93Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind
- 6403.99.93.10.06403.99.93.90.0
- 6403.99.96für Männer
- 6403.99.96.10.06403.99.96.90.0
- 6403.99.98für Frauen
- 6403.99.98.10.06403.99.98.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 11 Nummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 6403.99
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter HS-Code 6403.99?
12 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf HS-Code 6403.99. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Schuh – 6403.99.93.90.0
Lederschuh – 6403.99.96.90.0
Leder Sneaker – 6403.99.93.90.0
Ledersandale – 6403.99.11.00.0
Damen Sandale – 6403.99.38.00.0
Loafer – 6403.99.93.90.0
Damenschuh – 6403.99.98.90.0
Herrenschuh – 6403.99.96.90.0
Clog – 6403.99.93.90.0
Herren Lederschuh – 6403.99.96.90.0
Damen Slipper – 6403.99.98.90.0
Absatzschuh – 6403.99.98.90.004Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 6403.99
Anmerkungen (4)
1. Als „Sportschuhe“ im Sinne der Unterpositionen 6402.12, 6402.19, 6403.12, 6403.19 und 6404.11 gelten nur: a) Schuhe, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt und mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind; b) Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Snowboardschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder Radsportschuhe.
4. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Kapitel 64 gelten als: a) Stoff des Oberteils der Stoff, der den größten Teil der Außenfläche bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Randeinfassungen, Knöchelschützer, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnliche Vorrichtungen; b) Stoff der Laufsohle der Stoff, der den größten Teil der Berührungsfläche mit dem Boden bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Dornen, Stollen, Nägel, Sohlenschützer oder ähnliche Vorrichtungen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
1. Im Sinne der Anmerkung 4 a gelten als „Verstärkungsteile“ alle Teile (z. B. aus Kunststoff oder Leder), die die Außenfläche des Oberteils bedecken, ihm eine höhere Festigkeit verleihen und mit der Sohle verbunden sein können. Nach Entfernung der Verstärkungsteile muss der sichtbare Teil die charakteristischen Merkmale eines Oberteils und nicht die eines Futters aufweisen und dem Fuß genügend Halt bieten, um dem Benutzer unter Beibehaltung der ursprünglichen Verschlusssysteme das Laufen zu ermöglichen. Bei der Bestimmung des Stoffes, aus dem das Oberteil besteht, sind die Flächen des Oberteils zu berücksichtigen, die von Zubehör- oder Verstärkungsteilen bedeckt sind.
2. Im Sinne der Anmerkung 4 b sind eine oder mehrere textile Lagen, die nicht die an eine normal genutzte Laufsohle gestellten Anforderungen (z. B. Dauerhaftigkeit, Widerstandsfähigkeit usw.) erfüllen, für Einreihungszwecke außer Betracht zu lassen.
Einreihungsverordnungen (3)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 347/200119.02.2001 | Sandalen mit Laufsohlen aus Kautschuk, Absatzhöhe einschließlich Sohle von weniger als 3 cm, Innensohle von 24 cm oder mehr und Oberteil überwiegend aus Lederriemen gehören in die Warennummer 6403.99.33. | 6403.99.33 |
| 289/200003.02.2000 | Freizeitschuhe mit Laufsohle aus Kunststoff und angeschraubter steifer Kunststoffplatte, Oberteil überwiegend aus Leder, geschlossenem Blatt, ohne Metallschutz, nicht den Knöchel bedeckend, mit Innensohle von 24 cm oder mehr und nicht erkennbarem Geschlecht gehören in die Warennummer 6403.99.93. | 6403.99.93 |
| 1324/199923.06.1999 | Mokassins mit Oberteil aus Leder und Laufsohle aus Kunststoff, die mit einer den Boden berührenden textilen Lage überzogen ist, gehören in die Warennummer 6403.99.91. | 6403.99.91 |
Urteile des EuGH (2)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-165/0722.05.2008 | 1. Die Kombinierte Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom … |
| C-54/7926.02.1980 | SCHUHE MIT EINER LAUFSOHLE AUS HANFSCHNÜREN , DEREN FLÄCHE ZU 57 % AN DER SPITZE , UNTER DEM BALLEN UND UNTER DEM ABSATZ MIT KAUTSCHUKVERSTÄRKUNGEN VERSEHEN IST , SIND ALS SCHUHE MIT EINER LAUFSOHLE AUS KAUTSCHUK DER TARIFNUMMER 64.02 DES GEMEINSAMEN … |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zum HS-Code 6403.99
Welche Zolltarifnummer gilt unter HS-Code 6403.99 für Riemenschuhe mit Innensohle von 24 cm oder mehr?
Riemenschuhe mit Innensohle von 24 cm oder mehr gehören für Männer in 6403.99.36.00.0 und für Frauen in 6403.99.38.00.0. Ist das Geschlecht nicht erkennbar, gilt 6403.99.33.00.0 für Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind. Riemenschuhe mit Absatz und Sohle von mehr als 3 cm größter Höhe gehören in 6403.99.11.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- 8-stellige Nummern und Wortlaut
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile