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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzungCBAM

Warennummer 7201.10.30 – Roheisen mit Mangan 0,1 bis unter 0,4 GHT

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In diese Warennummer gehört Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von 0,5 GHT oder weniger und einem Mangangehalt von 0,1 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,4 GHT, aus der Position 7201 (Roheisen und Spiegeleisen in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen). Roheisen mit einem Mangangehalt von weniger als 0,1 GHT gehört dagegen in die Zolltarifnummer 7201.10.90.00.0. Die Zolltarifnummern darunter unterscheiden sich nach der Ausführung als Roheisenbarren.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Roheisen mit 0,1 bis unter 0,4 GHT Mangan zu 7201.10.30?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 7201.10.30?

Die Zolltarifnummer 7201.10.30.10.0 erfasst Roheisenbarren mit einer Länge von nicht mehr als 350 mm, einer Breite von nicht mehr als 150 mm und einer Höhe von nicht mehr als 150 mm, mit einem Siliziumgehalt von 1 GHT oder weniger. Die Zolltarifnummer 7201.10.30.90.0 erfasst alle übrigen Waren dieser Warennummer, die nicht Roheisenbarren mit diesen Maßen und diesem Siliziumgehalt sind.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelEisen und Stahl
PositionRoheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen
UnterpositionRoheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von 0,5 GHT oder weniger
Kombinierte Nomenklaturmit einem Mangangehalt von 0,1 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,4 GHTDiese Seite
ZolltarifnummerRoheisenbarren mit einer Länge von nicht mehr als 350 mm, einer Breite von nicht mehr als 150 mm und einer Höhe von nicht mehr als 150 mm, mit einem Siliziumgehalt von 1 GHT oder weniger
1,7 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
1,7 % · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 7201.10.30

verbotenEinfuhrverbot · NordkoreaEinfuhr
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle LänderEinfuhr
KontrolleDrittlandszoll · RusslandEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, NordkoreaSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 7201.10.30?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Warennummer 7201.10.30. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 7201.10.30

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 6 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 72, Anmerkung 2
2. Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 72, Anmerkung 3
3. Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 72, Unterpositions-Anmerkung 1
1. In Kapitel 72 gelten als: a) legiertes Roheisen Roheisen, das eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthält: — mehr als 0,2 GHT Chrom, — mehr als 0,3 GHT Kupfer, — mehr als 0,3 GHT Nickel, — mehr als 0,1 GHT eines der nachstehenden Elemente, Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium; b) nicht legierter Automatenstahl nicht legierte Stähle, die eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten: — 0,08 GHT oder mehr Schwefel, — 0,1 GHT oder mehr Blei, — mehr als 0,05 GHT Selen, — mehr als 0,01 GHT Tellur, — mehr als 0,05 GHT Bismut; c) Silicium-Elektrostahl legierte Stähle, die 0,6 bis 6 GHT Silicium und 0,08 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Mit Ausnahme von 1 GHT oder weniger Aluminium dürfen sie andere Elemente nicht mit einem Anteil enthalten, der ihnen den Charakter anderer legierter Stähle verleiht; d) Schnellarbeitsstahl legierte Stähle, die mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit insgesamt 7 GHT oder mehr sowie Kohlenstoff mit 0,6 GHT oder mehr und Chrom mit 3 bis 6 GHT enthalten. Sie dürfen andere Elemente enthalten; e) Mangan-Silicium-Stahl legierte Stähle, die — 0,7 GHT oder weniger Kohlenstoff, — 0,5 GHT bis 1,9 GHT Mangan und — 0,6 GHT bis 2,3 GHT Silicium enthalten. Sie dürfen andere Elemente nur mit einem Anteil enthalten, der ihnen nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 7201.10.30

Welche Zolltarifnummer gilt für Roheisenbarren mit einem Siliziumgehalt von 1 GHT oder weniger unter der Warennummer 7201.10.30?

Roheisenbarren gehören in die Zolltarifnummer 7201.10.30.10.0, wenn sie eine Länge von nicht mehr als 350 mm, eine Breite von nicht mehr als 150 mm und eine Höhe von nicht mehr als 150 mm haben und einen Siliziumgehalt von 1 GHT oder weniger aufweisen. Alle übrigen Waren dieser Warennummer gehören in die Zolltarifnummer 7201.10.30.90.0.

Gilt für Roheisen unter der Warennummer 7201.10.30 bei der Einfuhr der CO₂-Grenzausgleich (CBAM)?

Ja, bei der Einfuhr aus allen Ländern gilt für Waren unter dieser Warennummer der CO₂-Grenzausgleich (CBAM).

Fällt bei der Einfuhr von Roheisen aus Russland unter der Warennummer 7201.10.30 ein Drittlandszoll an?

Ja, bei der Einfuhr aus Russland ist unter dieser Warennummer ein Drittlandszoll ausgewiesen.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung

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