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Kombinierte Nomenklatur · EUZollkontingentCBAM

Warennummer 7202.49.50 – Ferrochrom, Kohlenstoff 0,05 bis 0,5 GHT

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer erfasst Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,05 bis 0,5 GHT, eine Ferrolegierung der Position 7202. Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,05 GHT oder weniger gehört in die Warennummer 7202.49.10, Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,5 bis 4 GHT in die Zolltarifnummer 7202.49.90.00.0. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach dem Chromgehalt und, bei hochraffiniertem Ferrochrom, zusätzlich nach dem Kohlenstoffgehalt.

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Welche Warennummer aus Position 7202 gilt für Ihr Ferrochrom?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 7202.49.50?

Die Zolltarifnummer 7202.49.50.11.0 erfasst hochraffiniertes Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,1 GHT oder weniger und einem Chromgehalt von mehr als 30 bis 90 GHT. Anderes Ferrochrom mit einem Chromgehalt von 30 GHT oder mehr gehört in die Zolltarifnummer 7202.49.50.19.0. Alle übrigen Waren dieser Warennummer, die nicht unter 7202.49.50.11.0 oder 7202.49.50.19.0 fallen, gehören in die Zolltarifnummer 7202.49.50.90.0.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelEisen und Stahl
PositionFerrolegierungen
Ferrochrom
Unterpositionanderes
Kombinierte Nomenklaturmit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,05 bis 0,5 GHTDiese Seite
mit einem Chromgehalt von 30 GHT oder mehr
Zolltarifnummermit einem Kohlenstoffgehalt von 0,1 GHT oder weniger und einem Chromgehalt von mehr als 30 bis 90 GHT (hochraffiniertes Ferrochrom)
7 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
7 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
7 % · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 7202.49.50

verbotenEinfuhrverbot · NordkoreaEinfuhr
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, IranSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 7202.49.50

Anmerkungen (9)

Wortlaut · Kapitel 72, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Für die Einreihung von Ferrolegierungen in die Unterpositionen der Position 7202 gilt: Eine Ferrolegierung gilt als binär und wird der betreffenden Unterposition (soweit vorhanden) zugewiesen, wenn nur eines der Legierungselemente den in der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 72 festgesetzten Mindestanteil überschreitet. Entsprechend gilt eine Ferrolegierung als ternär oder quaternär, sofern zwei oder drei Legierungselemente die Mindestanteile übersteigen. Für die Anwendung dieser Bestimmung müssen die in Anmerkung 1 c) zu Kapitel 72 nicht gesondert aufgeführten „anderen Elemente“ einzeln einen Anteil von mehr als 10 GHT aufweisen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Weitere 7 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 72, Anmerkung 2
2. Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 72, Anmerkung 3
3. Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 72, Unterpositions-Anmerkung 1
1. In Kapitel 72 gelten als: a) legiertes Roheisen Roheisen, das eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthält: — mehr als 0,2 GHT Chrom, — mehr als 0,3 GHT Kupfer, — mehr als 0,3 GHT Nickel, — mehr als 0,1 GHT eines der nachstehenden Elemente, Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium; b) nicht legierter Automatenstahl nicht legierte Stähle, die eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten: — 0,08 GHT oder mehr Schwefel, — 0,1 GHT oder mehr Blei, — mehr als 0,05 GHT Selen, — mehr als 0,01 GHT Tellur, — mehr als 0,05 GHT Bismut; c) Silicium-Elektrostahl legierte Stähle, die 0,6 bis 6 GHT Silicium und 0,08 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Mit Ausnahme von 1 GHT oder weniger Aluminium dürfen sie andere Elemente nicht mit einem Anteil enthalten, der ihnen den Charakter anderer legierter Stähle verleiht; d) Schnellarbeitsstahl legierte Stähle, die mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit insgesamt 7 GHT oder mehr sowie Kohlenstoff mit 0,6 GHT oder mehr und Chrom mit 3 bis 6 GHT enthalten. Sie dürfen andere Elemente enthalten; e) Mangan-Silicium-Stahl legierte Stähle, die — 0,7 GHT oder weniger Kohlenstoff, — 0,5 GHT bis 1,9 GHT Mangan und — 0,6 GHT bis 2,3 GHT Silicium enthalten. Sie dürfen andere Elemente nur mit einem Anteil enthalten, der ihnen nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
7202.41.10 bis 7202.49.90Ferrochrom stellt sich dar in Form sehr harter, kristalliner Stücke, die manchmal gut entwickelte Kristalle enthalten. Es enthält im Allgemeinen 60 bis 75 GHT Chrom; der Kohlenstoffgehalt beträgt 4 bis 10 GHT im normalen Ferrochrom und kann bis auf 0,01 GHT herabgesetzt werden, wobei die Sprödigkeit abnimmt. Es wird zum Herstellen von Chromstählen verwendet.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 7202.49.50

Welche Zolltarifnummer gilt für Ferrochrom unter der Warennummer 7202.49.50?

Das richtet sich nach Chromgehalt und Kohlenstoffgehalt. Hochraffiniertes Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,1 GHT oder weniger und einem Chromgehalt von mehr als 30 bis 90 GHT gehört in 7202.49.50.11.0, anderes Ferrochrom mit einem Chromgehalt von 30 GHT oder mehr in 7202.49.50.19.0 und alle übrigen Waren dieser Warennummer in 7202.49.50.90.0.

Gilt bei der Einfuhr der Warennummer 7202.49.50 der CO₂-Grenzausgleich (CBAM)?

Ja, bei der Einfuhr von Ferrochrom unter der Warennummer 7202.49.50 aus allen Ländern gilt der CO₂-Grenzausgleich (CBAM).

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission

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