01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7202?
Die Position unterteilt sich nach der Art der Ferrolegierung: Ferromangan (7202.11, 7202.19), Ferrosilicium (7202.21, 7202.29), Ferrosiliciummangan (7202.30), Ferrochrom (7202.41, 7202.49), Ferrosiliciumchrom (7202.50), Ferronickel (7202.60) und Ferromolybdän (7202.70). Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram gehören in 7202.80, Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan in 7202.91, Ferrovanadium in 7202.92 und Ferroniob in 7202.93. Ferromangan mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT fällt unter 7202.11, Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 4 GHT unter 7202.41. Ferrophosphor gehört in die Zolltarifnummer 7202.99.10.00.0 und Ferrosiliciummagnesium in 7202.99.30.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 22 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 7202
7 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7202. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7202
Rechts: wie viele der 22 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7202
Anmerkungen (9)
2. Für die Einreihung von Ferrolegierungen in die Unterpositionen der Position 7202 gilt: Eine Ferrolegierung gilt als binär und wird der betreffenden Unterposition (soweit vorhanden) zugewiesen, wenn nur eines der Legierungselemente den in der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 72 festgesetzten Mindestanteil überschreitet. Entsprechend gilt eine Ferrolegierung als ternär oder quaternär, sofern zwei oder drei Legierungselemente die Mindestanteile übersteigen. Für die Anwendung dieser Bestimmung müssen die in Anmerkung 1 c) zu Kapitel 72 nicht gesondert aufgeführten „anderen Elemente“ einzeln einen Anteil von mehr als 10 GHT aufweisen.
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 6 Anmerkungen im Wortlaut
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
2. Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht.
3. Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen.
1. In Kapitel 72 gelten als: a) legiertes Roheisen Roheisen, das eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthält: — mehr als 0,2 GHT Chrom, — mehr als 0,3 GHT Kupfer, — mehr als 0,3 GHT Nickel, — mehr als 0,1 GHT eines der nachstehenden Elemente, Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium; b) nicht legierter Automatenstahl nicht legierte Stähle, die eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten: — 0,08 GHT oder mehr Schwefel, — 0,1 GHT oder mehr Blei, — mehr als 0,05 GHT Selen, — mehr als 0,01 GHT Tellur, — mehr als 0,05 GHT Bismut; c) Silicium-Elektrostahl legierte Stähle, die 0,6 bis 6 GHT Silicium und 0,08 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Mit Ausnahme von 1 GHT oder weniger Aluminium dürfen sie andere Elemente nicht mit einem Anteil enthalten, der ihnen den Charakter anderer legierter Stähle verleiht; d) Schnellarbeitsstahl legierte Stähle, die mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit insgesamt 7 GHT oder mehr sowie Kohlenstoff mit 0,6 GHT oder mehr und Chrom mit 3 bis 6 GHT enthalten. Sie dürfen andere Elemente enthalten; e) Mangan-Silicium-Stahl legierte Stähle, die — 0,7 GHT oder weniger Kohlenstoff, — 0,5 GHT bis 1,9 GHT Mangan und — 0,6 GHT bis 2,3 GHT Silicium enthalten. Sie dürfen andere Elemente nur mit einem Anteil enthalten, der ihnen nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7202
Die 22 Warennummern der Position 7202 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19907202.11.20.00.0eingeführt · mit einer Körnung von 5 mm oder weniger und einem Mangangehalt von mehr als 65 GHT
- 01.01.19907202.11.80.00.0eingeführt · anderes
- 01.01.19727202.19.00.00.0eingeführt · anderes
- 01.01.19727202.21.00.00.0eingeführt · mit einem Siliciumgehalt von mehr als 55 GHT · zuletzt geändert 01.01.2004
- 01.01.19977202.29.10.00.0eingeführt · mit einem Magnesiumgehalt von 4 bis 10 GHT
- 01.01.19977202.29.90.00.0eingeführt · anderes · zuletzt geändert 01.07.2001
- 01.01.19727202.30.00.00.0eingeführt · Ferrosiliciummangan
- 01.01.19727202.41.10.00.0eingeführt · mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 4 bis 6 GHT · zuletzt geändert 01.01.2004
- 01.01.20047202.41.90.00.0eingeführt · mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 6 GHT · zuletzt geändert 01.01.2006
- 01.01.19727202.49.10eingeführt · mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,05 GHT oder weniger
- 01.01.19727202.49.50eingeführt · mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,05 bis 0,5 GHT
- 01.01.19727202.49.90.00.0eingeführt · mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,5 bis 4 GHT · zuletzt geändert 01.01.2023
- 01.01.19727202.50.00.00.0eingeführt · Ferrosiliciumchrom
- 01.01.19727202.60.00.00.0eingeführt · Ferronickel
- 01.01.19727202.70.00.00.0eingeführt · Ferromolybdän
- 01.01.19727202.80.00.00.0eingeführt · Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram
- 01.01.19727202.91.00.00.0eingeführt · Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan
- 01.01.19727202.92.00.00.0eingeführt · Ferrovanadium
- 01.01.19727202.93.00.00.0eingeführt · Ferroniob
- 01.01.20047202.99.10.00.0eingeführt · Ferrophosphor · zuletzt geändert 01.07.2007
- 01.01.19917202.99.30.00.0eingeführt · Ferrosiliciummagnesium
- 01.01.19917202.99.80eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2011
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen






