01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 7226.99.70?
Unter der Warennummer 7226.99.70 richten sich die Zolltarifnummern nach Breite, Verarbeitung und Beschichtung. Die Zolltarifnummern 7226.99.70.11.0, 7226.99.70.13.0 und 7226.99.70.19.0 gelten für Erzeugnisse mit einer Breite von 500 mm oder weniger, warmgewalzt, nur plattiert, sowie für Erzeugnisse mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur oberflächenbearbeitet (einschließlich plattiert). Darin erfasst 7226.99.70.11.0 auf mindestens einer Seite mit Farbe versehene, lackierte oder mit Kunststoff überzogene Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, 7226.99.70.13.0 schmelztauchbeschichtete Erzeugnisse mit Magnesium und/oder Aluminium und 7226.99.70.19.0 die übrigen. Die Zolltarifnummern 7226.99.70.91.0, 7226.99.70.93.0, 7226.99.70.94.0 und 7226.99.70.96.0 gelten für die übrigen Erzeugnisse.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
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Welche der 7 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 7226.99.70
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 7226.99.70
Anmerkungen (9)
1. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: — Elektrobleche und -bänder (Unterpositionen 7209.16.10, 7209.17.10, 7209.18.10, 7209.26.10, 7209.27.10, 7209.28.10 und 7211.23.20) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit Ummagnetisierungsverlusten je Kilogramm von (ermittelt nach dem Epstein-Verfahren mit einem Strom von 50 Perioden und einer Induktion von 1 Tesla): — 2,1 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,2 mm oder weniger, — 3,6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm, jedoch weniger als 0,6 mm, — 6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,6 mm bis 1,5 mm. — Weißbleche und -bänder (Unterpositionen 7210.12.20, 7210.70.10, 7212.10.10 und 7212.40.20) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm und mit einer metallischen Überzugsschicht mit einem Zinngehalt von 97 GHT oder mehr. — Werkzeugstahl (Unterpositionen 7224.10.10, 7224.90.02, 7225.30.10, 7225.40.12, 7226.91.20, 7228.30.20, 7228.40.10, 7228.50.20 und 7228.60.20) ist legierter Stahl (anderer als nicht rostender Stahl oder Schnellarbeitsstahl), der eine der folgenden Zusammensetzungen mit den angegebenen Anteilen enthält, auch mit anderen Elementen: — weniger als 0,6 GHT Kohlenstoff und 0,7 GHT oder mehr Silicium und 0,05 GHT oder mehr Vanadium oder 4 GHT oder mehr Wolfram; — 0,8 GHT oder mehr Kohlenstoff und 0,05 GHT oder mehr Vanadium; — mehr als 1,2 GHT Kohlenstoff und 11 GHT bis 15 GHT Chrom; — 0,16 GHT bis 0,5 GHT Kohlenstoff und 3,8 GHT bis 4,3 GHT Nickel und 1,1 GHT bis 1,5 GHT Chrom und …
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Weitere 7 Anmerkungen im Wortlaut
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
2. Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht.
3. Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen.
1. In Kapitel 72 gelten als: a) legiertes Roheisen Roheisen, das eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthält: — mehr als 0,2 GHT Chrom, — mehr als 0,3 GHT Kupfer, — mehr als 0,3 GHT Nickel, — mehr als 0,1 GHT eines der nachstehenden Elemente, Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium; b) nicht legierter Automatenstahl nicht legierte Stähle, die eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten: — 0,08 GHT oder mehr Schwefel, — 0,1 GHT oder mehr Blei, — mehr als 0,05 GHT Selen, — mehr als 0,01 GHT Tellur, — mehr als 0,05 GHT Bismut; c) Silicium-Elektrostahl legierte Stähle, die 0,6 bis 6 GHT Silicium und 0,08 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Mit Ausnahme von 1 GHT oder weniger Aluminium dürfen sie andere Elemente nicht mit einem Anteil enthalten, der ihnen den Charakter anderer legierter Stähle verleiht; d) Schnellarbeitsstahl legierte Stähle, die mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit insgesamt 7 GHT oder mehr sowie Kohlenstoff mit 0,6 GHT oder mehr und Chrom mit 3 bis 6 GHT enthalten. Sie dürfen andere Elemente enthalten; e) Mangan-Silicium-Stahl legierte Stähle, die — 0,7 GHT oder weniger Kohlenstoff, — 0,5 GHT bis 1,9 GHT Mangan und — 0,6 GHT bis 2,3 GHT Silicium enthalten. Sie dürfen andere Elemente nur mit einem Anteil enthalten, der ihnen nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 7226.99.70
Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 7226.99.70 gilt für lackierten Stahl?
Auf mindestens einer Seite mit Farbe versehene, lackierte oder mit Kunststoff überzogene Stahlerzeugnisse gehören in 7226.99.70.11.0, wenn sie 500 mm oder weniger breit, warmgewalzt und nur plattiert sind, oder mehr als 500 mm breit und nur oberflächenbearbeitet (einschließlich plattiert) sind. Ausgenommen sind Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, bei denen die hochzinkhaltige Farbe den im Wortlaut genannten Zinkanteil hat. Mit Farbe versehene Erzeugnisse, die diese Breiten- und Verarbeitungsmerkmale nicht erfüllen, gehören in 7226.99.70.91.0, ausgenommen sogenannte Sandwichpaneele für Bauzwecke.
Gilt unter der Warennummer 7226.99.70 der CO₂-Grenzausgleich (CBAM) bei der Einfuhr?
Ja, bei der Einfuhr gilt für die Warennummer 7226.99.70 der CO₂-Grenzausgleich (CBAM) für alle Länder.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung