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Position 7226 – Flacherzeugnisse aus legiertem Stahl

Position im Zolltarif

72Kapitel26Position

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl mit einer Breite von weniger als 600 mm gehören in diese Position. Breitere Flacherzeugnisse aus diesem Stahl gehören in Position 7225, Walzdraht aus anderem legierten Stahl in Position 7227.

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Gehört Ihr legierter Flachstahl unter 600 mm zu HS-Code 7226?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7226?

Die Position ist zuerst nach dem Stahl unterteilt: Aus Silicium-Elektrostahl sind kornorientierte Erzeugnisse in Unterposition 7226.11 und andere in Unterposition 7226.19 eingereiht, Erzeugnisse aus Schnellarbeitsstahl in Unterposition 7226.20. Unter den anderen Erzeugnissen trennt Unterposition 7226.91 die nur warmgewalzten von den nur kaltgewalzten Erzeugnissen in 7226.92, und 7226.99 erfasst die übrigen. In 7226.91 gehören Erzeugnisse aus Werkzeugstahl zu 7226.91.20.00.0, die anderen teilen sich nach der Dicke in 7226.91.91 mit 4,75 mm oder mehr und 7226.91.99.00.0 mit weniger als 4,75 mm. In 7226.99 sind elektrolytisch verzinkte Erzeugnisse in 7226.99.10.00.0, anders verzinkte in 7226.99.30 und alle übrigen in 7226.99.70 eingereiht.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelEisen und Stahl
PositionFlachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mmDiese Seite
aus Silicium-Elektrostahl
Unterpositionkornorientiert
0 % · 0 vZTA
Unterpositionandere
0 % · 3 vZTA
Kombinierte Nomenklaturnur warmgewalzt
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionaus Schnellarbeitsstahl
0 % · 0 vZTA
andere
Unterpositionnur warmgewalzt
0 % · 3 vZTA
Zolltarifnummeraus Werkzeugstahl
andere
Kombinierte Nomenklaturmit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr
Zolltarifnummermit einer Dicke von weniger als 4,75 mm
Unterpositionnur kaltgewalzt
0 % · 1 vZTA
Unterpositionandere
0 % · 9 vZTA
Zolltarifnummerelektrolytisch verzinkt
Kombinierte Nomenklaturanders verzinkt
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7226

Rechts: wie viele der 11 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollkontingent · Südkorea11 von 11
senkt den ZollZollkontingent · Japan10 von 11
senkt den ZollZollkontingent · alle Länder10 von 11
senkt den ZollZollkontingent · FHA-Partnerländer10 von 11
senkt den ZollZollkontingent · Europäische Union10 von 11
senkt den ZollZollkontingent · Schweiz9 von 11
senkt den ZollZollkontingent · Ägypten9 von 11
senkt den ZollZollkontingent · Vereinigtes Königreich9 von 11
senkt den ZollZollkontingent · Indien9 von 11
senkt den ZollZollkontingent · Türkei9 von 11
senkt den ZollZollkontingent · Taiwan9 von 11
senkt den ZollZollkontingent · Vietnam7 von 11
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder10 von 11
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder11 von 11
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle Länder11 von 11
KontrolleEinfuhrkontrolle · alle Länder10 von 11
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7226

Anmerkungen (9)

Wortlaut · Kapitel 72, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: — Elektrobleche und -bänder (Unterpositionen 7209.16.10, 7209.17.10, 7209.18.10, 7209.26.10, 7209.27.10, 7209.28.10 und 7211.23.20) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit Ummagnetisierungsverlusten je Kilogramm von (ermittelt nach dem Epstein-Verfahren mit einem Strom von 50 Perioden und einer Induktion von 1 Tesla): — 2,1 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,2 mm oder weniger, — 3,6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm, jedoch weniger als 0,6 mm, — 6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,6 mm bis 1,5 mm. — Weißbleche und -bänder (Unterpositionen 7210.12.20, 7210.70.10, 7212.10.10 und 7212.40.20) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm und mit einer metallischen Überzugsschicht mit einem Zinngehalt von 97 GHT oder mehr. — Werkzeugstahl (Unterpositionen 7224.10.10, 7224.90.02, 7225.30.10, 7225.40.12, 7226.91.20, 7228.30.20, 7228.40.10, 7228.50.20 und 7228.60.20) ist legierter Stahl (anderer als nicht rostender Stahl oder Schnellarbeitsstahl), der eine der folgenden Zusammensetzungen mit den angegebenen Anteilen enthält, auch mit anderen Elementen: — weniger als 0,6 GHT Kohlenstoff und 0,7 GHT oder mehr Silicium und 0,05 GHT oder mehr Vanadium oder 4 GHT oder mehr Wolfram; — 0,8 GHT oder mehr Kohlenstoff und 0,05 GHT oder mehr Vanadium; — mehr als 1,2 GHT Kohlenstoff und 11 GHT bis 15 GHT Chrom; — 0,16 GHT bis 0,5 GHT Kohlenstoff und 3,8 GHT bis 4,3 GHT Nickel und 1,1 GHT bis 1,5 GHT Chrom und …
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 6 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 72, Anmerkung 2
2. Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 72, Anmerkung 3
3. Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 72, Unterpositions-Anmerkung 1
1. In Kapitel 72 gelten als: a) legiertes Roheisen Roheisen, das eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthält: — mehr als 0,2 GHT Chrom, — mehr als 0,3 GHT Kupfer, — mehr als 0,3 GHT Nickel, — mehr als 0,1 GHT eines der nachstehenden Elemente, Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium; b) nicht legierter Automatenstahl nicht legierte Stähle, die eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten: — 0,08 GHT oder mehr Schwefel, — 0,1 GHT oder mehr Blei, — mehr als 0,05 GHT Selen, — mehr als 0,01 GHT Tellur, — mehr als 0,05 GHT Bismut; c) Silicium-Elektrostahl legierte Stähle, die 0,6 bis 6 GHT Silicium und 0,08 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Mit Ausnahme von 1 GHT oder weniger Aluminium dürfen sie andere Elemente nicht mit einem Anteil enthalten, der ihnen den Charakter anderer legierter Stähle verleiht; d) Schnellarbeitsstahl legierte Stähle, die mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit insgesamt 7 GHT oder mehr sowie Kohlenstoff mit 0,6 GHT oder mehr und Chrom mit 3 bis 6 GHT enthalten. Sie dürfen andere Elemente enthalten; e) Mangan-Silicium-Stahl legierte Stähle, die — 0,7 GHT oder weniger Kohlenstoff, — 0,5 GHT bis 1,9 GHT Mangan und — 0,6 GHT bis 2,3 GHT Silicium enthalten. Sie dürfen andere Elemente nur mit einem Anteil enthalten, der ihnen nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7226

Acht der elf Warennummern der Position 7226 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19967226.19.10eingeführt · nur warmgewalzt · zuletzt geändert 08.10.2016
  2. 01.01.20047226.19.80eingeführt · andere
  3. 01.01.20047226.91.20.00.0eingeführt · aus Werkzeugstahl · zuletzt geändert 01.01.2005
  4. 01.01.20047226.91.91eingeführt · mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr · zuletzt geändert 07.07.2021
  5. 01.01.20047226.91.99.00.0eingeführt · mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm
  6. 01.01.20077226.99.10.00.0eingeführt · elektrolytisch verzinkt
  7. 01.01.20077226.99.30eingeführt · anders verzinkt · zuletzt geändert 09.12.2016
  8. 01.01.20077226.99.70eingeführt · andere

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7226

Welche Unterposition gilt für kornorientierten Silicium-Elektrostahl in Position 7226?

Kornorientierte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl gehören in die Unterposition 7226.11. Alle anderen Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl fallen unter 7226.19.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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