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Kombinierte Nomenklatur · EUZollkontingentZollaussetzungCBAM

Warennummer 7608.20.20 – Geschweißte Rohre aus Aluminiumlegierung

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Geschweißte Rohre aus Aluminiumlegierungen gehören in diese Warennummer, die unter der Unterposition 7608.20 für Rohre aus Aluminiumlegierungen steht. Rohre, die nur stranggepresst sind, gehören in die Warennummer 7608.20.81. Die Zolltarifnummern darunter unterscheiden sich nach Leitungsart und nach dem Luftfahrzeug, für das die Rohre bestimmt sind.

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Gehört Ihr geschweißtes Aluminiumrohr zu Warennummer 7608.20.20?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 7608.20.20?

Die Zolltarifnummer 7608.20.20.10.0 umfasst Gas- oder Flüssigkeitsleitungen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für zivile Luftfahrzeuge. Die Zolltarifnummer 7608.20.20.20.0 umfasst gebrauchsfertige Rohre für Hydraulikleitungen oder für Kraftstoff- oder Schmierstoffleitungen für bestimmte Luftfahrzeuge. Alle anderen Rohre gehören in die Zolltarifnummer 7608.20.20.90.0.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelAluminium und Waren daraus
PositionRohre aus Aluminium
Unterpositionaus Aluminiumlegierungen
Kombinierte NomenklaturgeschweißtDiese Seite
Zolltarifnummerfür Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge
Zolltarifnummergebrauchsfertige Rohre für Hydraulikleitungen oder für Kraftstoff- oder Schmierstoffleitungen, für bestimmte Luftfahrzeuge
7,5 % · 2 vZTA
Zolltarifnummerandere
7,5 % · 2 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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Welche der 3 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 7608.20.20

KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, NordkoreaSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 7608.20.20

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 76, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne des Kapitels 76 gelten als: a) nicht legiertes Aluminium: Metall mit einem Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element | Höchstgrenze in GHT Fe + Si (Eisen und Silicium zusammen) | 1 Andere Elemente (63), je | 0,1 (75) b) Aluminiumlegierungen: metallische Stoffe, in denen Aluminium gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern 1) der Gehalt an einem der anderen Elemente oder an Eisen und Silicium zusammen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen überschreitet oder 2) der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt.

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareNummer
2018/55303.04.2018Zwei durch Klammern zusammengehaltene geschweißte Rohre aus einer Aluminiumlegierung, die die Kühlflüssigkeit vom Motor zum Wärmetauscher unter dem Armaturenbrett eines Kraftfahrzeugs leiten, wurden in die Warennummer 7608.20.20 eingereiht.7608.20.20

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 7608.20.20

Welche Zolltarifnummer gilt für welche Ware unter der Warennummer 7608.20.20?

Unter der Warennummer 7608.20.20 richtet sich die Zolltarifnummer nach der Leitungsart und dem Luftfahrzeug. Gas- oder Flüssigkeitsleitungen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für zivile Luftfahrzeuge gehören in die Zolltarifnummer 7608.20.20.10.0. Gebrauchsfertige Rohre für Hydraulikleitungen oder für Kraftstoff- oder Schmierstoffleitungen für bestimmte Luftfahrzeuge gehören in die Zolltarifnummer 7608.20.20.20.0, alle anderen in die Zolltarifnummer 7608.20.20.90.0.

Gilt für Einfuhren unter der Warennummer 7608.20.20 die CBAM-Kontrolle?

Für Einfuhren unter der Warennummer 7608.20.20 ist die Kontrolle CO₂-Grenzausgleich (CBAM) hinterlegt, und zwar für Einfuhren aus allen Ländern.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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