01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 76 im Zolltarif?
Abschnitt XV umfasst die Kapitel 72, 73, 74, 75, 76, 78, 79, 80, 81, 82 und 83. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
16 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 76?
Die Positionen 7601 bis 7603 umfassen Aluminium in Rohform, Abfälle und Schrott sowie Pulver und Flitter. Die Positionen 7604 bis 7609 erfassen Halbzeug: Stangen und Profile (7604), Draht (7605), Bleche und Bänder (7606), Folien und dünne Bänder (7607), Rohre (7608) sowie Rohrformstücke (7609). Die Positionen 7610 bis 7613 umfassen Konstruktionen (7610) und Behälter (7611 bis 7613). Die Positionen 7614 bis 7616 erfassen Litzen, Kabel und Seile (7614), Haushalts-, Sanitär- und Hygieneartikel (7615) sowie andere Waren aus Aluminium (7616).
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 76?
- 1Abschnitt XV, Anmerkung 1Nicht zu Abschnitt XV gehören unter anderem Farben und Tinten auf Basis von Metallpulver oder Metallflitter, Cer-Eisen, Kopfbedeckungen der Position 6506 oder 6507, Waren des Kapitels 71, Waren des Abschnitts XVI, Waren des Abschnitts XVII sowie Instrumente und Apparate des Abschnitts XVIII.
- 2Abschnitt XV, Anmerkung 2Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit sind bestimmte Waren aus unedlen Metallen, etwa der Positionen 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 sowie gleichartige Waren, ausgenommen Implantate für medizinische Zwecke (Position 9021), und in den Kapiteln 73 bis 76 bezieht sich der Begriff Teile außer bei Position 7315 nicht darauf.
- 3Abschnitt XV, Anmerkung 3Als unedle Metalle gelten in der Nomenklatur unter anderem Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink und Zinn.
- 4Abschnitt XV, Anmerkung 4Cermets sind Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Bestandteil, einschließlich gesinterter Metallcarbide.
- 5Abschnitt XV, Anmerkung 5Legierungen unedler Metalle werden wie das gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht, und Legierungen aus unedlen Metallen und anderen Stoffen werden wie unedle Metalle eingereiht, wenn das Gesamtgewicht der unedlen Metalle gleich oder größer ist.
- 6Abschnitt XV, Anmerkung 6Jede Nennung eines unedlen Metalls umfasst auch die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellten Legierungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- 7Abschnitt XV, Anmerkung 7Waren aus zwei oder mehr unedlen Metallen werden wie entsprechende Waren aus dem gewichtsmäßig vorherrschenden Metall eingereiht, soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt.
- 8Abschnitt XV, Anmerkung 8Abfälle und Schrott sind alle Abfälle und aller Schrott aus Metallen sowie Metallwaren, die endgültig unbrauchbar sind, und als Pulver gelten Erzeugnisse, von denen 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit 1 mm lichter Maschenweite gehen.
- 9Abschnitt XV, Anmerkung 9Stangen (Stäbe) sind gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, wobei bei Rechtecken die Dicke mehr als 1/10 der Breite betragen muss.
- 10Kapitel 76, Unterpositions-Anmerkung 1Nicht legiertes Aluminium hat mindestens 99 GHT Aluminium, höchstens 1 GHT Eisen und Silicium zusammen und höchstens 0,1 GHT je anderem Element.
- 11Kapitel 76, Unterpositions-Anmerkung 2Draht im Sinne der Unterposition 7616.91 sind Erzeugnisse jeder Querschnittsform, auch in Ringen oder Rollen, deren größte Abmessung 6 mm oder weniger beträgt.
- 12Kapitel 76, Zusätzliche Anmerkung 1Barren sind Rohformwaren mit Rechteck- oder Vieleckquerschnitt, mehr als 800 mm breit und mehr als 280 mm dick, zum Walzen bestimmt, und Bolzen sind Rohformwaren mit kreisförmigem Querschnitt von mehr als 125 mm Durchmesser, jeweils im Sinne der Warennummern 7601.10.10, 7601.20.30 und 7601.20.40.
- 13Kapitel 76, Zusätzliche Anmerkung 2Bänder für Getränkedosenkörper der Warennummern 7606.12.11 und 7606.12.19 sind vorgeschmierte, glänzende Bleche oder Bänder in Rollen mit Mangan und Magnesium als Hauptlegierungselementen, Mindestzugfestigkeit 262 MPa, Breite 300 mm bis 2 000 mm und Dicke mehr als 0,2 mm bis 0,4 mm, daneben werden Bänder für Getränkedosendeckel und -laschen definiert.
- 14Kapitel 76, Zusätzliche Anmerkung 3Aluminium-Verbundplatten sind laminierte, nicht gerollte Erzeugnisse aus zwei flachgewalzten Aluminiumblechen oder -folien von je 0,08 mm bis 0,55 mm mit einem durchgehenden Kern aus nichtporösen Polymer- oder Mineralstoffen und einer Gesamtdicke von 1,0 mm bis 6,1 mm (Warennummern 7606.11.30, 7606.12.30 und 7607.20.91).
Alle 14 Anmerkungen im Wortlaut
1. Zu Abschnitt XV gehören nicht: a) Farben und Tinten, auf der Grundlage von Metallpulver oder Metallflitter, sowie Prägefolien (Positionen 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215); b) Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen (Position 3606); c) Kopfbedeckungen und Teile davon, aus Metall, der Position 6506 oder 6507; d) Schirmgestelle und andere Waren der Position 6603; e) Waren des Kapitels 71 (z. B. Edelmetall-Legierungen, Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen, Fantasieschmuck); f) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate; elektrotechnische Waren); g) zusammengesetzte Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen (Position 8608) und andere Waren des Abschnitts XVII (Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge); h) Instrumente und Apparate des Abschnitts XVIII, einschließlich Uhrfedern; ij) Jagdschrot (Position 9306) und andere Waren des Abschnitts XIX (Waffen und Munition); k) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Sprungrahmen, Leuchten und Beleuchtungskörper, beleuchtete Zeichen, Leuchtschilder, vorgefertigte Gebäude); l) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); m) Handsiebe, Knöpfe, Federhalter, Kugelschreiber, Füllbleistifte, Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren, oder andere Waren des Kapitels 96 (verschiedene Waren); n) Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).
2. In der Nomenklatur gelten als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“: a) Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen, ausgenommen Waren, die nach ihrer Beschaffenheit zur ausschließlichen Verwendung als oder in Implantaten für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke konzipiert sind (Position 9021); b) Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114); c) Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306. In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile“ nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81.
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
7. Einreihung zusammengesetzter Waren: Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, werden Waren aus unedlen Metallen oder diesen in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften gleichgestellte Waren, wenn sie aus zwei oder mehr unedlen Metallen bestehen, wie entsprechende Waren aus dem Metall eingereiht, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen Metall vorherrscht. Bei Anwendung dieser Anmerkung a) werden Eisen und Stahl oder ihre verschiedenen Sorten als einheitliches Metall angesehen; b) werden Legierungen mit ihrem Gesamtgewicht so behandelt wie das Metall, das für die Einreihung nach Anmerkung 5 maßgebend ist; c) wird ein Cermet der Position 8113 als ein einheitliches unedles Metall angesehen.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
9. Im Sinne der Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81 gelten als: a) Stangen (Stäbe): gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können auch über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. Drahtbarren und Knüppel des Kapitels 74 gelten jedoch als Kupfer in Rohform der Position 7403, wenn sie an ihren Enden zugespitzt oder anders bearbeitet worden sind, um lediglich das Einführen in Maschinen zu erleichtern, in denen sie z. B. zu Walzdraht oder Rohren umgeformt werden. Dies gilt entsprechend für die Waren des Kapitels 81. b) Profile: gewalzte …
1. Im Sinne des Kapitels 76 gelten als: a) nicht legiertes Aluminium: Metall mit einem Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element | Höchstgrenze in GHT Fe + Si (Eisen und Silicium zusammen) | 1 Andere Elemente (63), je | 0,1 (75) b) Aluminiumlegierungen: metallische Stoffe, in denen Aluminium gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern 1) der Gehalt an einem der anderen Elemente oder an Eisen und Silicium zusammen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen überschreitet oder 2) der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt.
2. Abweichend von Anmerkung 9 c) zu Abschnitt XV gilt der Begriff „Draht“ im Sinne der Unterposition 7616.91 nur für Erzeugnisse, auch in Ringen oder Rollen, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 6 mm oder weniger beträgt.
1. Im Sinne der Unterpositionen 7601.10.10, 7601.20.30 und 7601.20.40 gelten als: — Barren: Waren in Rohform mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Rechtecks oder anderen Vielecks, mit einer Breite von mehr als 800 mm und einer Dicke von mehr als 280 mm, wobei die Länge immer die Breite und die Dicke überschreitet. Diese Waren sind zum Walzen bestimmt; — Bolzen: Waren in Rohform mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises (einschließlich „abgeflachte Kreise“), mit einem Durchmesser von mehr als 125 mm.
2. Im Sinne der Unterpositionen 7606.12.11 und 7606.12.19 gelten als: — Bänder für Getränkedosenkörper: Bleche oder Bänder in Rollen, gewalzt, mit Mangan und Magnesium als Hauptlegierungselementen und mit einer Mindestzugfestigkeit von 262 MPa. Die Bleche oder Bänder haben über die gesamte Länge einen gleichbleibenden Querschnitt, eine Breite von 300 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 000 mm und eine Dicke von mehr als 0,2 mm, jedoch nicht mehr als 0,4 mm, wobei die Länge immer die Breite und die Dicke überschreitet. Die Bänder für Getränkedosenkörper sind vorgeschmiert und haben eine glänzende Oberfläche; — Bänder für Getränkedosendeckel und Getränkedosenlaschen: Bleche oder Bänder in Rollen, gewalzt, mit Magnesium als Hauptlegierungselement und mit einer Mindestzugfestigkeit von 345 MPa. Die Bleche oder Bänder haben über die gesamte Länge einen gleichbleibenden Querschnitt, eine Breite von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 000 mm und eine Dicke von mehr als 0,2 mm, jedoch nicht mehr als 0,35 mm, wobei die Länge immer die Breite und die Dicke überschreitet. Die Bänder für Getränkedosendeckel sind auf beiden Seiten lackiert. Die Bänder für Getränkedosenlaschen sind entfettet und geölt. Diese Waren werden für die Herstellung von starren Getränkedosen, einschließlich der Getränkedosendeckel und Getränkedosenlaschen, verwendet.
3. Im Sinne der Unterpositionen 7606.11.30, 7606.12.30 und 7607.20.91 gelten als: — Aluminium-Verbundplatte: Laminierte Erzeugnisse aus zwei flachgewalzten Aluminiumblechen oder -folien, auch mit Legierung, jeweils mit einer Dicke von 0,08 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,55 mm, und einem durchgehenden Kern aus nichtporösen Polymer- oder Mineralstoffen, zusammengehalten durch einen Klebstoff, mit einer Gesamtdicke von 1,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,1 mm. Die beiden äußeren Deckbleche oder -folien können unterschiedliche Oberflächenbehandlungen aufweisen. Die Waren dürfen nicht gerollt sein.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 76
85 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 76. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Aluminiumprofil – 7604.21.00.00.0
Aluminium-Dreh- und Frästeil – 7616.99.90.99.0
Aluminiumdrehteil – 7616.99.90.99.0
Aluminium-Konstruktionsteil – 7610.90.90.95.0
Aluminium-Gehäuse – 7616.99.90.99.0
Aluminium-Frästeil – 7616.99.90.99.0
Führungsschiene – 7604.29.90.90.0
Aluminium – 7604.29.10.00.0
Messewand – 7616.99.90.99.0
Aluminium-Verbundplatte – 7606.12.30.00.0
Aluminium-Stange – 7604.29.10.00.0
Aluminium-Blech – 7606.12.93.86.0
Rollladen – 7610.90.90.95.0
Profil – 7604.29.90.90.0
Leiter – 7616.99.90.99.0
Teleskopstange – 7616.99.90.99.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 76
11 Einreihungsverordnungen, 2 Urteile und 16 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 76. Die neuesten:
Einreihungsverordnungen (11)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2025/229006.11.2025 | Eine nicht zusammengebaute Wahlkabine aus Profilen aus Aluminiumlegierung und eloxiertem Aluminium mit Verbindungselementen aus Kunststoff gehört in die Warennummer 7616.99.90. | 7616.99.90 |
| 2021/95631.05.2021 | Ein modulares Raum-in-Raum-System mit schallabsorbierenden Paneelen und einem würfelförmigen Rahmen aus Aluminium gehört in die Warennummer 7610.90.90. | 7610.90.90 |
| 2020/95726.06.2020 | Ein geschmiedeter Kühlkörper aus Aluminium mit Kühlzapfen auf einer runden Grundplatte gehört in die Warennummer 7616.99.90. | 7616.99.90 |
| 2018/55303.04.2018 | Zwei geschweißte Rohre aus Aluminiumlegierung, mit Klammern zusammengehalten, für die Kühlflüssigkeit in Kraftfahrzeugen gehören in die Warennummer 7608.20.20. | 7608.20.20 |
| 2017/224430.11.2017 | Ein Rahmen aus extrudierten Aluminiumschienen zur Befestigung von Wandfliesen-Paneelen gehört in die Warennummer 7616.99.90. | 7616.99.90 |
| 2016/93508.06.2016 | Ein metallisierter PET-Film mit mindestens acht Aluminiumschichten als Ausgangsmaterial für Aluminiumpigment gehört in die Warennummer 7616.99.90. | 7616.99.90 |
Urteile des EuGH (2)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-788/2109.02.2023 | Eine Vorrichtung zum Transport von Rohren mit einer bestimmten Anzahl von Paaren von Rohrhalterungen gehört nicht in die Warennummer 8609.00.90. |
| C-104/7716.03.1978 | Zerkleinerter Aluminiumdraht aus Shredder-Anlagen, der im Wesentlichen aus Aluminium besteht, gehört zur Tarifstelle 76.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs. |
15 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile