Zum Hauptinhalt springen
Kombinierte Nomenklatur · EUZollkontingentZollaussetzung

Warennummer 8505.19.90 – Andere Dauermagnete und Magnetwaren

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer gehört innerhalb der Position 8505 unter die Unterposition 8505.19 „andere“ und erfasst andere Dauermagnete sowie Waren, die nach Magnetisierung Dauermagnete werden. Die Nachbarnummer 8505.19.10 nennt Dauermagnete aus agglomeriertem Ferrit, während hier Ferrit-Waren nach Form in den Zolltarifnummern darunter unterschieden werden. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach Verwendung, Form und Werkstoff der Ware.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Dauermagnet aus Ferrit zur Unterposition 8505.19?

3 kostenlose Suchen ohne Konto · Ergebnis mit Begründung in wenigen Minuten

  1. Datei oder ganze Liste in das Feld ziehen
Mit einer Beschreibung starten.

01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8505.19.90?

Die Zolltarifnummern darunter unterscheiden sich wie folgt: 8505.19.90.10.0 gilt für bestimmte Luftfahrzeuge, 8505.19.90.30.0 für Waren aus agglomeriertem Ferrit in Form einer Scheibe mit nicht mehr als 120 mm Durchmesser, in der Mitte gelocht. 8505.19.90.45.0 erfasst Waren aus agglomeriertem Ferrit in Form eines Rechtecks, 8505.19.90.60.0 solche in Form gewölbter Rechtecke. 8505.19.90.74.0 betrifft Flachstäbe, gewölbte Stäbe, Viertelmanschetten oder Trapeze aus Ferrit, Kobalt, Samarium oder anderen Seltenerdmetallen, 8505.19.90.89.0 alle Waren, die die Nummern davor nicht erfassen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelElektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte
PositionElektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe
Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden
Unterpositionandere
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
Zolltarifnummerfür bestimmte Luftfahrzeuge
2,2 % · 13 vZTA
andere
ZolltarifnummerWaren aus agglomeriertem Ferrit, in Form einer Scheibe, auch mit einer Oberflächenbehandlung überzogen oder passiviert, mit: - einem Durchmesser von nicht mehr als 120 mm, - in der Mitte gelocht, dazu bestimmt, nach Magnetisierung Dauermagnete mit einer Remanenz zwischen 245 mT und 470 mT zu werden
2,2 % · 13 vZTA
ZolltarifnummerWare aus agglomeriertem Ferrit, in Form eines Rechtecks, auch schiefwinklig, mit: -einer Länge von 26,85 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 32,15 mm, -einer Breite von 7,6 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 9,55 mm, -einer Dicke von 5,3 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,8 mm und -einem Gewicht von 6,1 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 8,3 g, dazu bestimmt, nach Magnetisierung zu einem Dauermagneten zu werden
2,2 % · 13 vZTA
ZolltarifnummerWaren aus agglomeriertem Ferrit in Form von gewölbten Rechtecken - auch mit einer Oberflächenbehandlung überzogen oder passiviert, - auch mit abgerundeten Ecken, mit: - einer Länge von 9 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 101 mm, - einer Breite von 9 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 101 mm, - einer Dicke von 1,85 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 15,15 mm dazu bestimmt, nach Magnetisierung zu Dauermagneten zu werden
2,2 % · 13 vZTA
ZolltarifnummerWaren in Form von Flachstäben, gewölbten Stäben, Viertelmanschetten oder Trapezen, auch gewölbt, mit gerundeten Ecken oder schiefwinklig, aus Ferrit, Kobalt, Samarium oder anderen Seltenerdmetallen oder deren Legierungen, - auch mit Polymeren umgossen, - auch mit einer Oberflächenbehandlung überzogen oder passiviert, mit: - einer Länge von 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 mm, - einer Breite von 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 mm, - einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 mm dazu bestimmt, nach Magnetisierung zu Dauermagneten zu werden
2,2 % · 13 vZTA
Zolltarifnummerandere
2,2 % · 13 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

Ihre Ware einreihen

Welche der 6 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.

Zolltarifnummer finden →

02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 8505.19.90

PflichtDie Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
PflichtDie Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Ausfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, Nordkorea, Russland, BelarusSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 8505.19.90

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
8505.11.00 bis 8505.19.90Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden Hierher gehören Kühlschrankmagnete, die aus einem Magneten mit einem daran befestigten Dekorationsartikel bestehen. Der Magnet verleiht der zusammengesetzten Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b), da er in erster Linie dazu bestimmt ist, leicht auf einer Metalloberfläche befestigt und …

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 8505.19.90

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 8505.19.90 gilt für meine Ware?

Die Zolltarifnummer richtet sich nach Verwendung, Form und Werkstoff Ihrer Ware: Für bestimmte Luftfahrzeuge gilt die Zolltarifnummer 8505.19.90.10.0. Waren aus agglomeriertem Ferrit in Form einer Scheibe mit nicht mehr als 120 mm Durchmesser, in der Mitte gelocht, gehören in 8505.19.90.30.0, Rechtecke in 8505.19.90.45.0 und gewölbte Rechtecke in 8505.19.90.60.0. Flachstäbe, gewölbte Stäbe, Viertelmanschetten oder Trapeze aus Ferrit, Kobalt, Samarium oder anderen Seltenerdmetallen fallen unter 8505.19.90.74.0, alle anderen Waren, die die Nummern davor nicht erfassen, unter 8505.19.90.89.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission

Jetzt einreihen

Zolltarifnummer für Ihre Ware finden – mit Begründung für die Akte

Unser Werkzeug reiht Ihr konkretes Produkt ein – mit Begründung, Vergleichsfällen und Nachweis für die Akte.

Über 100.000 KlassifizierungenÜber 50.000 Nutzer100+ Kunden

Zolltarifnummer finden →