01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8505?
Dauermagnete und Waren, die nach Magnetisierung Dauermagnete werden, sind in Unterposition 8505.11 aus Metall und in Unterposition 8505.19 andere unterteilt. In 8505.11 gehören Dauermagnete mit Neodym, Praseodym, Dysprosium oder Samarium in die Warennummer 8505.11.10, andere in die Warennummer 8505.11.90. In 8505.19 gehören Dauermagnete aus agglomeriertem Ferrit in die Warennummer 8505.19.10, andere in die Warennummer 8505.19.90. Elektromagnetische Kupplungen und Bremsen gehören in Unterposition 8505.20, Elektromagnete, Spannplatten und Spannfutter, elektromagnetische Hebeköpfe und Teile in Unterposition 8505.90.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 8505.20elektromagnetische Kupplungen und Bremsen
- 8505.20.00.10.08505.20.00.30.08505.20.00.40.08505.20.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 9 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8505
11 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8505. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Magnet – 8505.19.10.90.0
Kühlschrankmagnet – 8505.19.10.90.0
Magnetspule – 8505.90.29.99.0
Elektromagnet – 8505.90.29.99.0
Messerhalter – 8505.19.10.90.0
Magnethalter – 8505.19.10.90.0
Magnet-Pin – 8505.19.10.90.0
Ferrit-Magnet – 8505.19.10.90.0
Ndfeb-Magnet – 8505.11.10.30.0
Magnetband – 8505.19.10.90.0
Ferrit – 8505.19.10.90.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8505
Rechts: wie viele der 9 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8505
Anmerkungen (6)
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8505
Acht der neun Warennummern der Position 8505 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20238505.11.10eingeführt · Neodym, Praseodym, Dysprosium oder Samarium enthaltend · zuletzt geändert 01.01.2027
- 01.01.20238505.11.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2027
- 01.01.19728505.19.10eingeführt · Dauermagnete aus agglomeriertem Ferrit
- 01.01.19728505.19.90eingeführt · andere
- 01.01.20178505.90.21.00.0eingeführt · Elektromagnete von der ausschließlich oder hauptsächlich für bildgebende …
- 01.01.20178505.90.29eingeführt · andere
- 01.01.20078505.90.50eingeführt · elektromagnetische Hebeköpfe
- 01.01.19728505.90.90eingeführt · Teile
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8505
Welche Unterposition der Position 8505 gilt für welche Ware?
Die Unterposition richtet sich nach Art und Bauart der Ware: 8505.11 umfasst Dauermagnete aus Metall, 8505.19 andere Dauermagnete, 8505.20 elektromagnetische Kupplungen und Bremsen und 8505.90 Elektromagnete, Spannplatten und Spannfutter, elektromagnetische Hebeköpfe und Teile. Dauermagnete mit Neodym, Praseodym, Dysprosium oder Samarium aus Metall gehören in die Warennummer 8505.11.10. Dauermagnete aus agglomeriertem Ferrit gehören in die Warennummer 8505.19.10.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen