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Position 8505 – Elektromagnete und Dauermagnete

Position im Zolltarif

85Kapitel05Position

Position 8505 umfasst Elektromagnete, Dauermagnete und Waren, die nach Magnetisierung Dauermagnete werden, Spannplatten und Spannfutter, elektromagnetische Kupplungen und Bremsen sowie elektromagnetische Hebeköpfe. Transformatoren, Gleichrichter und Drosselspulen gehören in Position 8504, Primärelemente und Primärbatterien in Position 8506.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8505?

Dauermagnete und Waren, die nach Magnetisierung Dauermagnete werden, sind in Unterposition 8505.11 aus Metall und in Unterposition 8505.19 andere unterteilt. In 8505.11 gehören Dauermagnete mit Neodym, Praseodym, Dysprosium oder Samarium in die Warennummer 8505.11.10, andere in die Warennummer 8505.11.90. In 8505.19 gehören Dauermagnete aus agglomeriertem Ferrit in die Warennummer 8505.19.10, andere in die Warennummer 8505.19.90. Elektromagnetische Kupplungen und Bremsen gehören in Unterposition 8505.20, Elektromagnete, Spannplatten und Spannfutter, elektromagnetische Hebeköpfe und Teile in Unterposition 8505.90.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelElektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte
PositionElektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische HebeköpfeDiese Seite
Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden
Unterpositionaus Metall
2,2 % · 6 vZTA
Kombinierte NomenklaturNeodym, Praseodym, Dysprosium oder Samarium enthaltend
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionandere
2,2 % · 103 vZTA
Kombinierte NomenklaturDauermagnete aus agglomeriertem Ferrit
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionelektromagnetische Kupplungen und Bremsen
2,2 % · 4 vZTA
Unterpositionandere, einschließlich Teile
0 % bis 2,2 % · 29 vZTA
Elektromagnete; Spannplatten und Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen
ZolltarifnummerElektromagnete von der ausschließlich oder hauptsächlich für bildgebende Magnetresonanzgeräte verwendeten Art, außer Elektromagneten der Position 9018
Kombinierte Nomenklaturandere
Kombinierte Nomenklaturelektromagnetische Hebeköpfe
Kombinierte NomenklaturTeile

Zolltarifnummern unter den Warennummern

8505.20elektromagnetische Kupplungen und Bremsen

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8505

11 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8505. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8505

Rechts: wie viele der 9 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollaussetzung bei Endverwendung · alle Länder8 von 9
senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder3 von 9
senkt den ZollZollkontingent · alle Länder3 von 9
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder5 von 9
PflichtDie Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle Länder2 von 9
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8505

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8505

Acht der neun Warennummern der Position 8505 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20238505.11.10eingeführt · Neodym, Praseodym, Dysprosium oder Samarium enthaltend · zuletzt geändert 01.01.2027
  2. 01.01.20238505.11.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2027
  3. 01.01.19728505.19.10eingeführt · Dauermagnete aus agglomeriertem Ferrit
  4. 01.01.19728505.19.90eingeführt · andere
  5. 01.01.20178505.90.21.00.0eingeführt · Elektromagnete von der ausschließlich oder hauptsächlich für bildgebende …
  6. 01.01.20178505.90.29eingeführt · andere
  7. 01.01.20078505.90.50eingeführt · elektromagnetische Hebeköpfe
  8. 01.01.19728505.90.90eingeführt · Teile

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8505

Welche Unterposition der Position 8505 gilt für welche Ware?

Die Unterposition richtet sich nach Art und Bauart der Ware: 8505.11 umfasst Dauermagnete aus Metall, 8505.19 andere Dauermagnete, 8505.20 elektromagnetische Kupplungen und Bremsen und 8505.90 Elektromagnete, Spannplatten und Spannfutter, elektromagnetische Hebeköpfe und Teile. Dauermagnete mit Neodym, Praseodym, Dysprosium oder Samarium aus Metall gehören in die Warennummer 8505.11.10. Dauermagnete aus agglomeriertem Ferrit gehören in die Warennummer 8505.19.10.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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