01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 5605.00.00.00.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code5605.006-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer5605.00.008-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code5605.00.00.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer5605.00.00.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Anmeldung
Zolltarifnummer der Warennummer 5605.00.00
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 5605.00.00.00.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 5605.00.00 eingereiht
17 gültige vZTA nennen diese Nummer.
| vZTA | Ware | Gültig bis |
|---|---|---|
| DEBTI33352/26-1Deutschland | Metallisiertes Garn, Foto siehe Anlage, - auf eine Papprolle gewickelt und in einer Kunststofffolie mit bedrucktem … | 04.10.2029 |
| DEBTI33353/26-1Deutschland | Metallisiertes Garn, Foto siehe Anlage, - auf eine bedruckte Papprolle aufgewickelt, - als Meterware, mit einer Länge … | 04.10.2029 |
| DEBTI33260/26-1Deutschland | Metallisiertes Garn, Foto siehe Anlage, - auf eine bedruckte Papprolle aufgewickelt, - als Meterware, mit einer Länge … | 04.10.2029 |
| DEBTI23559/26-1Deutschland | Metallisierte Garne, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus vier metallisierten Garnen und zwei … | 10.08.2029 |
| DEBTI22118/26-1Deutschland | Metallisiertes Garn, Foto siehe Anlage, - mit einer bedruckten Pappbanderole umwickelt, - als Meterware im Knäuel, laut … | 29.06.2029 |
| DEBTI17630/26-1Deutschland | Metallisiertes Garn, Foto siehe Anlage, - mit einer bedruckten Pappbanderole umwickelt, - als Meterware im Knäuel, mit … | 25.05.2029 |
04Waren
Welche Waren fallen unter Zolltarifnummer 5605.00.00.00.0?
Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Zolltarifnummer 5605.00.00.00.0. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
05Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 5605.00.00.00.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Zollkontingente (1)
| Ordnungsnummer | Ursprung | Satz im Kontingent | Zeitraum |
|---|---|---|---|
| 09.2501 | alle Länder | 0 % | 01.09.2026 – 31.08.2027 |
Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.
Präferenzen
Statt 4 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 56 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:
| Abkommen | Satz |
|---|---|
| Mercosurneu seit 01.05.2026 | 3,2 % |
| APS-Länder (allgemeine Regelung) | 3,2 % |
06Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 5605.00.00.00.0
07Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 5605.00.00.00.0
Anmerkungen (2)
2. A) Waren der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809 oder 5902, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der dem Gewicht nach gegenüber jedem anderen Spinnstoff vorherrscht. Wenn kein Spinnstoff dem Gewicht nach vorherrscht, sind die Waren so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der zu der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position gehört. B) Für die Anwendung dieser Regel gilt: a) umsponnene Garne aus Rosshaar (Position 5110) und Metallgarne und metallisierte Garne (Position 5605) gelten mit ihrem Gesamtgewicht als Garne aus einem einheitlichen Spinnstoff; Metallfäden, die in Geweben enthalten sind, gelten für die Einreihung dieser Waren als Garne aus Spinnstoffen; b) die Wahl der zutreffenden Position hat in der Weise zu erfolgen, dass zuerst das Kapitel und danach innerhalb dieses Kapitels die anzuwendende Position ermittelt wird, wobei alle Spinnstoffe, die nicht zu diesem Kapitel gehören, außer Betracht bleiben; c) wenn die beiden Kapitel 54 und 55 und ein anderes Kapitel in Betracht kommen, so sind die Kapitel 54 und 55 wie ein einziges Kapitel zu behandeln; d) wenn in einem Kapitel oder in einer Position mehrere Spinnstoffe erfasst sind, werden diese als ein einheitlicher Spinnstoff behandelt. C) Die Bestimmungen der …
3. A) Als „Bindfäden, Seile und Taue“ gelten im Abschnitt XI, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt): a) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; b) aus Chemiefasern (einschließlich solcher Garne, die aus zwei oder mehr Monofilen des Kapitels 54 hergestellt sind), mit einem Titer von mehr als 10 000 dtex; c) aus Hanf oder Flachs: 1) poliert oder glasiert, mit einem Titer von 1 429 dtex oder mehr; 2) weder poliert noch glasiert, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; d) aus Kokosfasern, drei- oder mehrdrähtig; e) aus anderen pflanzlichen Fasern, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; f) mit Metalldraht verstärkt. B) Als „Bindfäden, Seile und Taue“ gelten nicht: a) Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder aus Rosshaar und Papiergarne, alle diese, wenn sie nicht mit Metalldraht verstärkt sind; b) Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten in Form von Kabeln des Kapitels 55 und Garne aus Multifilamenten ohne Drehung oder mit weniger als 5 Drehungen je Meter, des Kapitels 54; c) Messinahaar der Position 5006 und Monofile des Kapitels 54; d) Metallgarne und metallisierte Garne der Position 5605; Garne aus Spinnstoffen, mit Metalldraht verstärkt, werden gemäß vorstehendem Absatz A Buchstabe f eingereiht; e) Chenillegarne, Gimpen und „Maschengarne“ der …
Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 56 stehen auf der Kapitelseite.
08Verlauf
Verlauf der Warennummer 5605.00.00
- 01.01.19725605.00.00gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus …“
- 01.01.19725605.00.00.00.0gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus …“
09Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 5605.00.00.00.0
Gehören konfektionierte Metallgarne in die Zolltarifnummer 5605.00.00.00.0?
Nein, nach Abschnitt XI, Anmerkung 8 gehören konfektionierte Waren im Sinne der Anmerkung 7 nicht zu den Kapiteln 56 bis 59, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie gehören auch nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60.
Welche Zolltarifnummer gilt für Metallgarn unter 5605.00.00?
Metallgarn gehört in die Zolltarifnummer 5605.00.00.00.0, wenn es unter den Wortlaut dieser Nummer fällt. Erfasst werden Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
