01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 60 im Zolltarif?
Abschnitt XI umfasst die Kapitel 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62 und 63. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
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6 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 60?
Position 6001 umfasst Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, sowie Schlingengewirke und Schlingengestricke. Die Positionen 6002 bis 6004 unterscheiden nach der Breite (30 cm oder weniger, mehr als 30 cm) und nach einem Anteil von 5 GHT oder mehr an Elastomergarnen oder Kautschukfäden. Position 6003 erfasst Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von weniger als 5 GHT, sofern sie nicht in den Positionen 6001 oder 6002 liegen. Position 6005 umfasst Kettengewirke, Position 6006 andere Gewirke und Gestricke.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 60?
- 1Abschnitt XI, Anmerkung 1Nicht zu Abschnitt XI gehören Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln, Rosshaar und Rosshaarabfälle, Menschenhaare, Asbest, Zahnseide in Aufmachungen für den Einzelverkauf und lichtempfindliche Spinnstoffwaren.
- 2Abschnitt XI, Anmerkung 2Bestehen Waren der Kapitel 50 bis 55 oder der Positionen 5809 oder 5902 aus zwei oder mehr Spinnstoffen, gelten sie als ganz aus dem Spinnstoff, der dem Gewicht nach vorherrscht.
- 3Abschnitt XI, Anmerkung 3Die Anmerkung legt fest, wann Garne als Bindfäden, Seile und Taue gelten, etwa Seidengarne über 20 000 dtex oder Chemiefasergarne über 10 000 dtex.
- 4Abschnitt XI, Anmerkung 4Die Anmerkung bestimmt, wann Garne der Kapitel 50, 51, 52, 54 und 55 als Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf gelten, je nach Gewicht und Art der Aufmachung.
- 5Abschnitt XI, Anmerkung 5Nähgarne der Positionen 5204, 5401 und 5508 sind gezwirnte, für das Nähen appretierte Garne auf Unterlagen bis 1 000 g mit Z-Drehung als letzter Drehung.
- 6Abschnitt XI, Anmerkung 6Hochfeste Garne sind Garne, deren Festigkeit in cN/tex die Grenzwerte der Anmerkung überschreitet, etwa mehr als 60 cN/tex bei ungezwirnten Garnen aus Polyamid oder Polyester.
- 7Abschnitt XI, Anmerkung 7Konfektioniert sind Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form sowie Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder nur durch Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden gebrauchsfertig werden.
- 8Abschnitt XI, Anmerkung 8Konfektionierte Waren gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60, und Waren der Kapitel 56 bis 59 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60.
- 9Abschnitt XI, Anmerkung 9Erzeugnisse aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne, die im spitzen oder rechten Winkel übereinanderliegen und an den Berührungspunkten verklebt oder verschweißt sind, gelten wie Gewebe der Kapitel 50 bis 55.
- 10Abschnitt XI, Anmerkung 10Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
- 11Abschnitt XI, Anmerkung 11Im Abschnitt XI gilt als getränkt auch, was getaucht oder gedippt wurde.
- 12Abschnitt XI, Anmerkung 12Im Abschnitt XI gelten Aramide als Polyamide.
- 13Abschnitt XI, Anmerkung 13Elastomergarne sind synthetische Filamentgarne, außer texturierten, die sich ohne Reißen bis zum Dreifachen ihrer Länge dehnen lassen und sich nach doppelter Dehnung innerhalb von fünf Minuten auf das Eineinhalbfache zusammenziehen.
- 14Abschnitt XI, Anmerkung 14Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Kleidungsstücke aus Spinnstoff der Positionen 6101 bis 6114 und 6201 bis 6211 auch als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf getrennt in ihre Positionen eingereiht.
- 15Abschnitt XI, Anmerkung 15Spinnstoffwaren mit eingebauten chemischen, mechanischen oder elektronischen Bestandteilen für zusätzliche Funktionen werden in ihre Positionen eingereiht, solange sie den wesentlichen Charakter von Waren des Abschnitts XI behalten.
- 16Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 1Rohe Garne haben die natürliche Faserfarbe oder sind Grau-Garne aus Reißspinnstoffen, gebleichte Garne sind gebleicht, aus gebleichten Fasern hergestellt oder weiß gefärbt beziehungsweise appretiert.
- 17Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 2Waren der Kapitel 56 bis 63 aus zwei oder mehr Spinnstoffen werden nach derselben Regel wie Waren der Kapitel 50 bis 55 eingereiht, wobei bei Flor- oder Schlingenoberflächen der Grund außer Betracht bleibt.
- 18Kapitel 60, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 60 gehören Häkelspitzen der Position 5804, Etiketten und ähnliche Waren der Position 5807 sowie getränkte, bestrichene, überzogene oder laminierte Gewirke des Kapitels 59, ausgenommen getränkter Samt und Plüsch, die zu Position 6001 gehören.
- 19Kapitel 60, Anmerkung 2Zu Kapitel 60 gehören auch Gewirke und Gestricke aus Metallfäden, die für Bekleidung, Innenausstattungen oder ähnliche Zwecke verwendet werden.
- 20Kapitel 60, Anmerkung 3Als Gewirke gelten auch nähgewirkte Waren, bei denen die Maschen aus Spinnstoffgarnen gebildet werden.
- 21Kapitel 60, Unterpositions-Anmerkung 1Zu Unterposition 6005.35 gehören Gewirke aus Polyethylenmonofilamenten oder Polyestermultifilamenten mit 30 bis 55 g/m2 und 20 bis 100 Maschen/cm2, die mit einem der Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Chlorfenapyr, Deltamethrin, Lambdacyhalothrin, Permethrin oder Pirimiphosmethyl getränkt oder überzogen sind.
Alle 21 Anmerkungen im Wortlaut
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14; d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Position 6812 oder 6813; e) Waren der Position 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306; f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704; g) Monofile, mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, und Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh), mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm, aus Kunststoffen (Kapitel 39), sowie Geflechte, Gewebe und andere Flechtwaren und Korbmacherwaren daraus (Kapitel 46); h) Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, und Waren daraus, des Kapitels 39; ij) Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, und Waren daraus, des Kapitels 40; k) nicht enthaarte Häute und Felle (Kapitel 41 oder 43) und Waren aus Pelzfellen sowie künstliches Pelzwerk und Waren daraus der Position 4303 oder 4304; l) Waren aus Spinnstoffen der Position …
2. A) Waren der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809 oder 5902, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der dem Gewicht nach gegenüber jedem anderen Spinnstoff vorherrscht. Wenn kein Spinnstoff dem Gewicht nach vorherrscht, sind die Waren so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der zu der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position gehört. B) Für die Anwendung dieser Regel gilt: a) umsponnene Garne aus Rosshaar (Position 5110) und Metallgarne und metallisierte Garne (Position 5605) gelten mit ihrem Gesamtgewicht als Garne aus einem einheitlichen Spinnstoff; Metallfäden, die in Geweben enthalten sind, gelten für die Einreihung dieser Waren als Garne aus Spinnstoffen; b) die Wahl der zutreffenden Position hat in der Weise zu erfolgen, dass zuerst das Kapitel und danach innerhalb dieses Kapitels die anzuwendende Position ermittelt wird, wobei alle Spinnstoffe, die nicht zu diesem Kapitel gehören, außer Betracht bleiben; c) wenn die beiden Kapitel 54 und 55 und ein anderes Kapitel in Betracht kommen, so sind die Kapitel 54 und 55 wie ein einziges Kapitel zu behandeln; d) wenn in einem Kapitel oder in einer Position mehrere Spinnstoffe erfasst sind, werden diese als ein einheitlicher Spinnstoff behandelt. C) Die Bestimmungen der Absätze A und B sind auch auf die in den nachstehenden Anmerkungen 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Garne anzuwenden.
3. A) Als „Bindfäden, Seile und Taue“ gelten im Abschnitt XI, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt): a) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; b) aus Chemiefasern (einschließlich solcher Garne, die aus zwei oder mehr Monofilen des Kapitels 54 hergestellt sind), mit einem Titer von mehr als 10 000 dtex; c) aus Hanf oder Flachs: 1) poliert oder glasiert, mit einem Titer von 1 429 dtex oder mehr; 2) weder poliert noch glasiert, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; d) aus Kokosfasern, drei- oder mehrdrähtig; e) aus anderen pflanzlichen Fasern, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; f) mit Metalldraht verstärkt. B) Als „Bindfäden, Seile und Taue“ gelten nicht: a) Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder aus Rosshaar und Papiergarne, alle diese, wenn sie nicht mit Metalldraht verstärkt sind; b) Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten in Form von Kabeln des Kapitels 55 und Garne aus Multifilamenten ohne Drehung oder mit weniger als 5 Drehungen je Meter, des Kapitels 54; c) Messinahaar der Position 5006 und Monofile des Kapitels 54; d) Metallgarne und metallisierte Garne der Position 5605; Garne aus Spinnstoffen, mit Metalldraht verstärkt, werden gemäß vorstehendem Absatz A Buchstabe f eingereiht; e) Chenillegarne, Gimpen und „Maschengarne“ der Position 5606.
4. A) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen; b) in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide; 2) 125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex; 3) 500 g bei anderen Garnen; c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen. B) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht: a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen: 1) ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren; 2) ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex; b) gezwirnte Garne, roh: 1) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller …
5. Als „Nähgarne“ im Sinne der Positionen 5204, 5401 und 5508 gelten gezwirnte Garne, die allen nachstehenden Bedingungen entsprechen: a) auf Unterlagen (z. B. Rollen, Spulen) aufgemacht und mit einem Gewicht, einschließlich Unterlage, von nicht mehr als 1 000 g; b) appretiert für die Verwendung als Nähgarn und c) mit einer Z-Drehung als letzter Drehung.
6. Als „hochfeste Garne“ im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet: — ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 60 cN/tex, — gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 53 cN/tex, — ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose: | 27 cN/tex.
7. Als „konfektioniert“ im Sinne des Abschnitts XI gelten: a) Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten; b) Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken); c) zugeschnittene Waren mit mindestens einem heiß versiegeltem Rand mit einem sichtbaren sich verjüngendem oder zusammen-gedrückten/zusammengepressten Rand und anderen Rändern, die entsprechend den übrigen Buchstaben dieser Anmerkung behandelt wurden, nicht als konfektioniert gelten Spinnstoffwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens der Webkante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert oder heiß zugeschnitten sind; d) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert; e) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit; f) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen …
8. Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt: a) konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59; b) zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.
9. Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.
10. Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
11. Im Abschnitt XI gilt als „getränkt“ auch „getaucht“ („gedippt“).
12. Im Abschnitt XI gelten als „Polyamide“ auch „Aramide“.
13. In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als „Elastomergarne“ Filamentgarne (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, und die, wenn sie eine Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge erfahren haben, sich innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen
14. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Kleidungsstücke aus Spinnstoff, die zu verschiedenen Positionen gehören, auch dann getrennt in diese Positionen eingereiht, wenn sie als Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Als „Kleidungsstücke aus Spinnstoff“ im Sinne dieser Anmerkung gilt Kleidung der Positionen 6101 bis 6114 und 6201 bis 6211.
15. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt XI werden Spinnstoffe, Kleidung und andere Spinnstofferzeugnisse, die chemische, mechanische oder elektronische Bestandteile für zusätzliche Funktionen enthalten, auch eingebaut, eingesponnen oder eingewebt, in ihre jeweiligen Positionen des Abschnitts XI eingereiht, vorausgesetzt, sie behalten den wesentlichen Charakter von Waren dieses Abschnitts.
1. Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als: a) rohe Garne: 1) Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind, oder 2) Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind („Grau-Garne“). Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein; b) gebleichte Garne: 1) Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen, oder 3) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen; c) farbige Garne (gefärbt oder bedruckt): 1) Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht, oder 3) Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist, oder 4) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen …
2. A) Waren der Kapitel 56 bis 63, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so zu behandeln, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der nach der Anmerkung 2 zu Abschnitt XI ermittelt werden müsste bei der Einreihung einer aus den gleichen Spinnstoffen bestehenden Ware der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809. B) Hierbei ist zu beachten: a) es ist gegebenenfalls nur der Teil zu berücksichtigen, der im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung der Nomenklatur maßgebend ist; b) bei Spinnstofferzeugnissen aus einem Grund und einer Flor- oder Schlingenoberfläche bleibt der Grund außer Betracht; c) bei Stickereien der Position 5810 und Waren daraus wird nur der Stickgrund berücksichtigt. Bei Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund und Waren daraus richtet sich die Einreihung jedoch ausschließlich nach den Stickfäden.
1. Zu Kapitel 60 gehören nicht: a) Häkelspitzen der Position 5804; b) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken der Position 5807; c) Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, des Kapitels 59. Jedoch gehören Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, zu Position 6001.
2. Zu Kapitel 60 gehören auch Gewirke und Gestricke aus Metallfäden, von der zur Herstellung von Bekleidung, Innenausstattungen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art.
3. Als „Gewirke“ im Sinne der Nomenklatur gelten auch nähgewirkte Waren, bei denen die Maschen aus Spinnstoffgarnen gebildet werden.
1. Zu Unterposition 6005.35 gehören Gewirke aus Polyethylenmonofilamenten oder aus Polyestermultifilamenten mit einem Gewicht von nicht weniger als 30 g/m2 und nicht mehr als 55 g/m2, mit einer Maschengröße von nicht weniger als 20 Maschen/cm2 und nicht mehr als 100 Maschen/cm2 und die mit Alpha-Cypermethrin (ISO), Chlorfenapyr (ISO), Deltamethrin (INN, ISO), Lambdacyhalothrin (ISO), Permethrin (ISO) oder Pirimiphosmethyl (ISO) getränkt oder überzogen sind.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 60
12 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 60. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Plüsch – 6001.92.00.00.0
Fleece Stoff – 6006.32.00.00.0
Polyester-Mesh – 6005.37.00.00.0
Strickstoff – 6006.32.00.00.0
Kunstpelz – 6001.10.00.10.0
Polyester-Jersey – 6006.32.00.00.0
Maschenware – 6006.32.00.00.0
Interlock-Stoff – 6006.32.00.00.0
Jersey – 6006.22.00.00.0
Lycra-Stoff – 6004.10.00.10.0
Mittelschwere Strickware – 6006.22.00.00.0
Spitzenstoff – 6005.37.00.00.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 60
9 Einreihungsverordnungen, 1 Urteile und 1 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 60. Die neuesten:
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 60, Allgemeines | Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI. |
Einreihungsverordnungen (9)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 1458/9725.07.1997 | Schlauchförmiges Schlingengewirke aus einer Mischung synthetischer und künstlicher, mit Polyglycolethylen behandelter Filamente, als Meterware für Feuchtwalzenbezüge von Druckmaschinen aufgemacht, wurde in die Warennummer 6001.22.00 eingereiht. | 6001.22.00 |
| 1611/9324.06.1993 | Mit der Verordnung 1611/93 wurden gebleichte, grob geschnittene schlauchförmige Stücke aus Kuliergewirken unterschiedlicher Spinnstoffasern in die damalige Nummer 6002.99.00 eingereiht, heute 6006.90.00. | 6002.99.00heute 6006.90.00 |
| 1611/9324.06.1993 | Mit der Verordnung 1611/93 wurden gebleichte, grob geschnittene schlauchförmige Stücke aus Kuliergewirken unterschiedlicher Spinnstoffasern in die damalige Nummer 6002.93.31 eingereiht, heute 6006.31.00. | 6002.93.31heute 6006.31.00 |
| 1611/9324.06.1993 | Mit der Verordnung 1611/93 wurden gebleichte, grob geschnittene schlauchförmige Stücke aus Kuliergewirken unterschiedlicher Spinnstoffasern in die damalige Nummer 6002.92.10 eingereiht, heute 6006.21.00. | 6002.92.10heute 6006.21.00 |
| 1611/9324.06.1993 | Mit der Verordnung 1611/93 wurden gebleichte, grob geschnittene schlauchförmige Stücke aus Kuliergewirken unterschiedlicher Spinnstoffasern in die damalige Nummer 6002.93.99 eingereiht, heute 6006.41.00 und 6006.42.00. | 6002.93.99heute 6006.41.00, 6006.42.00 |
| 1611/9324.06.1993 | Mit der Verordnung 1611/93 wurden gebleichte, grob geschnittene schlauchförmige Stücke aus Kuliergewirken unterschiedlicher Spinnstoffasern in die damalige Nummer 6002.91.00 eingereiht, heute 6006.10.00. | 6002.91.00heute 6006.10.00 |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-338/9520.11.1997 | Nach dem Urteil C-338/95 wurde Unterkleidung, die nach ihren objektiven Merkmalen ausschließlich oder im Wesentlichen im Bett getragen werden soll, unter der alten Tarifstelle 60.04 B IV b 2 bb des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung von 1984 erfasst. |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 60
Gehören konfektionierte Waren zu HS-Code 60?
Nein, konfektionierte Waren im Sinne der Anmerkung 7 zu Abschnitt XI gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60. Auch Waren der Kapitel 56 bis 59 gehören nicht zu Kapitel 60. Beispiele für konfektionierte Waren sind Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken.
Was gehört nicht zu HS-Code 60?
Nicht dazu gehören Häkelspitzen der Position 5804 sowie Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren aus Gewirken oder Gestricken der Position 5807. Getränkte, bestrichene, überzogene oder laminierte Gewirke und Gestricke des Kapitels 59 gehören ebenfalls nicht zu Kapitel 60, getränkter Samt und Plüsch dagegen zu Position 6001.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile