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Abschnitt XI · Kap. 50 bis 63Dual-Use

Kapitel 59 des Zolltarifs – Beschichtete Gewebe und Spinnstoffwaren

Kapitel im Zolltarif

59Kapitel

Zu Kapitel 59 gehören getränkte, bestrichene, überzogene oder laminierte Gewebe sowie Linoleum, Wandverkleidungen, Dochte, Schläuche, Förderbänder und technische Waren aus Spinnstoffen. Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist, gehören im Allgemeinen nicht hierher, sondern zu den Kapiteln 50 bis 55, 58 oder 60.

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 59 im Zolltarif?

Abschnitt XI umfasst die Kapitel 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62 und 63. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittSpinnstoffe und Waren daraus
KapitelSeide
KapitelWolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar
KapitelBaumwolle
KapitelAndere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen
KapitelSynthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
KapitelSynthetische oder künstliche Spinnfasern
KapitelWatte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren
KapitelTeppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen
KapitelSpezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien
KapitelGetränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus SpinnstoffenDiese Seite
PositionGewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen …
2 Nr. · 3 vZTA
PositionReifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden …
6 Nr. · 8 vZTA
PositionGewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert …
7 Nr. · 264 vZTA
PositionLinoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge …
2 Nr. · 0 vZTA
PositionWandverkleidungen aus Spinnstoffen
5 Nr. · 1 vZTA
PositionKautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902
4 Nr. · 43 vZTA
PositionAndere Gewebe, getränkt …
1 Nr. · 28 vZTA
PositionDochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen …
1 Nr. · 2 vZTA
PositionPumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen …
2 Nr. · 10 vZTA
PositionFörderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt …
1 Nr. · 10 vZTA
PositionErzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen …
12 Nr. · 226 vZTA
KapitelGewirke und Gestricke
KapitelKleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
KapitelKleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken
KapitelAndere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

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11 Positionen. Welche ist Ihre?

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 59?

Die Positionen 5901 bis 5907 umfassen Gewebe und beschichtete Gewebe: mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichene Gewebe (5901), Reifencordgewebe (5902), mit Kunststoff getränkte Gewebe (5903), Linoleum und Fußbodenbeläge (5904), Wandverkleidungen (5905), kautschutierte Gewebe (5906) und andere getränkte Gewebe (5907). Die Positionen 5908 bis 5911 erfassen Dochte (5908), Pumpenschläuche (5909), Förderbänder und Treibriemen (5910) sowie technische Erzeugnisse aus Spinnstoffen (5911).

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 59?

  1. 1Abschnitt XI, Anmerkung 1Nicht zu Abschnitt XI gehören unter anderem Borsten und Tierhaare für Besen, Bürsten oder Pinsel, Rosshaar, Menschenhaare und Waren daraus, Asbest sowie lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704.
  2. 2Abschnitt XI, Anmerkung 2Waren der Kapitel 50 bis 55 sowie der Positionen 5809 und 5902, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, werden so eingereiht, als bestünden sie ganz aus dem Spinnstoff, der dem Gewicht nach vorherrscht, und ohne vorherrschenden Spinnstoff nach der zuletzt genannten in Betracht kommenden Position.
  3. 3Abschnitt XI, Anmerkung 3Sie legt fest, wann Garne als Bindfäden, Seile oder Taue gelten, etwa Seidengarne mit mehr als 20 000 dtex oder mit Metalldraht verstärkte Garne, und nennt Ausnahmen.
  4. 4Abschnitt XI, Anmerkung 4Sie bestimmt, welche Garne in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55 als Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf gelten, etwa auf Karten, Spulen oder in Kugeln mit Gewichtsgrenzen.
  5. 5Abschnitt XI, Anmerkung 5Nähgarne sind gezwirnte Garne mit einem Gewicht einschließlich Unterlage von höchstens 1 000 g, die als Nähgarn appretiert sind und eine Z-Drehung als letzte Drehung haben.
  6. 6Abschnitt XI, Anmerkung 6Hochfeste Garne überschreiten bestimmte Festigkeitswerte in cN/tex, bei ungezwirnten Garnen aus Polyamid oder Polyester 60, bei gezwirnten 53 und bei Viskosegarnen 27.
  7. 7Abschnitt XI, Anmerkung 7Konfektioniert sind Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, abgepasst hergestellte und gebrauchsfertige Waren wie Handtücher, Tischtücher oder Decken sowie Waren mit bestimmten Randbehandlungen.
  8. 8Abschnitt XI, Anmerkung 8Konfektionierte Waren gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59, und Waren der Kapitel 56 bis 59 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60.
  9. 9Abschnitt XI, Anmerkung 9Erzeugnisse aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne, die im spitzen oder rechten Winkel übereinanderliegen und an den Berührungspunkten verklebt oder verschweißt sind, gelten wie Gewebe der Kapitel 50 bis 55.
  10. 10Abschnitt XI, Anmerkung 10Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
  11. 11Abschnitt XI, Anmerkung 11Im Abschnitt XI gilt als getränkt auch getaucht oder gedippt.
  12. 12Abschnitt XI, Anmerkung 12Im Abschnitt XI gelten auch Aramide als Polyamide.
  13. 13Abschnitt XI, Anmerkung 13Elastomergarne sind synthetische Filamentgarne außer texturierten Garnen, die sich bis zum Dreifachen ihrer Länge dehnen lassen und sich nach doppelter Dehnung innerhalb von fünf Minuten auf mindestens das Eineinhalbfache ihrer Länge zusammenziehen.
  14. 14Abschnitt XI, Anmerkung 14Kleidungsstücke aus Spinnstoff der Positionen 6101 bis 6114 und 6201 bis 6211 werden auch als Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf getrennt in ihre Positionen eingereiht, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  15. 15Abschnitt XI, Anmerkung 15Spinnstofferzeugnisse mit eingebauten chemischen, mechanischen oder elektronischen Bestandteilen werden in ihre Positionen eingereiht, wenn sie den wesentlichen Charakter von Waren des Abschnitts XI behalten, vorbehaltlich Anmerkung 1.
  16. 16Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 1Sie bestimmt, wann Garne als roh, gebleicht, gefärbt oder bedruckt gelten, etwa Garne in der natürlichen Faserfarbe oder Grau-Garne aus Reißspinnstoffen.
  17. 17Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 2Waren der Kapitel 56 bis 63 aus zwei oder mehr Spinnstoffen werden nach dem Spinnstoff eingereiht, der für Waren der Kapitel 50 bis 55 maßgebend wäre, wobei bei Erzeugnissen mit Flor- oder Schlingenoberfläche der Grund außer Betracht bleibt.
  18. 18Kapitel 59, Anmerkung 1Als Gewebe im Kapitel 59 gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, Gewebe der Kapitel 50 bis 55, bestimmte Gewebe der Positionen 5803 und 5806, Geflechte, Posamentierwaren und Zierwaren als Meterware, Waren der Position 5808 sowie Gewirke und Gestricke der Positionen 6002 bis 6006.
  19. 19Kapitel 59, Anmerkung 2Zur Position 5903 gehören mit Kunststoff getränkte, bestrichene, überzogene oder laminierte Gewebe ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht, ausgenommen unter anderem Gewebe mit nicht wahrnehmbarer Behandlung und Erzeugnisse, die sich bei 15 bis 30 °C nicht ohne Rissbildung auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufrollen lassen.
  20. 20Kapitel 59, Anmerkung 3Laminierte Gewebe sind Waren aus einer oder mehreren Gewebelagen und einer oder mehreren Kunststofffolien oder -filmen, die durch ein beliebiges Verfahren verbunden sind, auch wenn die Folien im Querschnitt nicht mit bloßem Auge zu erkennen sind.
  21. 21Kapitel 59, Anmerkung 4Als Wandverkleidungen aus Spinnstoffen gelten Rollenware mit einer Breite von mindestens 45 cm und einer Spinnstoffoberfläche, die auf einer Unterlage aufgebracht oder bei fehlender Unterlage rückseitig zum Ankleben behandelt ist, ohne Wandverkleidungen mit unmittelbar aufgebrachtem Scherstaub auf Papier (Position 4814) oder auf Spinnstoffunterlage (im Allgemeinen Position 5907).
  22. 22Kapitel 59, Anmerkung 5Kautschutierte Gewebe sind mit Kautschuk getränkte, bestrichene, überzogene oder laminierte Gewebe mit einem Quadratmetergewicht von 1 500 g oder weniger oder über 1 500 g mit mehr als 50 GHT Spinnstoffanteil, ohne Zellkautschukplatten mit reiner Gewebeverstärkung (Kapitel 40).
  23. 23Kapitel 59, Anmerkung 6Nicht zu Position 5907 gehören Gewebe mit nicht wahrnehmbarer Behandlung, bemalte Gewebe außer Theaterdekorationen und Atelierhintergründen, teilweise mit Scherstaub überzogene Gewebe mit Muster, Gewebe mit üblichen stärkehaltigen Schlussappreturen sowie Furnierblätter auf Gewebeunterlage (Position 4408) und Schleifmittel auf Gewebeunterlage (Position 6805).
  24. 24Kapitel 59, Anmerkung 7Nicht zu Position 5910 gehören Förderbänder und Treibriemen aus Spinnstoffen mit einer Dicke von weniger als 3 mm, als Meterware oder in Längen geschnitten, sowie Förderbänder und Treibriemen aus kautschukgetränkten Geweben; solche aus kautschukgetränkten Spinnstoffgarnen gehören zu Position 4010.
  25. 25Kapitel 59, Anmerkung 8Zu Position 5911 und zu keiner anderen Position des Abschnitts XI gehören die erschöpfend aufgeführten technischen Erzeugnisse aus Spinnstoffen in Meterware, auf Länge geschnitten oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, etwa kautschukbeschichtete Filzgewebe für Kratzengarnituren, Müllergaze sowie Filter- oder Presstücher.
Alle 25 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 1
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14; d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Position 6812 oder 6813; e) Waren der Position 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306; f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704; g) Monofile, mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, und Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh), mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm, aus Kunststoffen (Kapitel 39), sowie Geflechte, Gewebe und andere Flechtwaren und Korbmacherwaren daraus (Kapitel 46); h) Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, und Waren daraus, des Kapitels 39; ij) Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, und Waren daraus, des Kapitels 40; k) nicht enthaarte Häute und Felle (Kapitel 41 oder 43) und Waren aus Pelzfellen sowie künstliches Pelzwerk und Waren daraus der Position 4303 oder 4304; l) Waren aus Spinnstoffen der Position …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 2
2. A) Waren der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809 oder 5902, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der dem Gewicht nach gegenüber jedem anderen Spinnstoff vorherrscht. Wenn kein Spinnstoff dem Gewicht nach vorherrscht, sind die Waren so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der zu der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position gehört. B) Für die Anwendung dieser Regel gilt: a) umsponnene Garne aus Rosshaar (Position 5110) und Metallgarne und metallisierte Garne (Position 5605) gelten mit ihrem Gesamtgewicht als Garne aus einem einheitlichen Spinnstoff; Metallfäden, die in Geweben enthalten sind, gelten für die Einreihung dieser Waren als Garne aus Spinnstoffen; b) die Wahl der zutreffenden Position hat in der Weise zu erfolgen, dass zuerst das Kapitel und danach innerhalb dieses Kapitels die anzuwendende Position ermittelt wird, wobei alle Spinnstoffe, die nicht zu diesem Kapitel gehören, außer Betracht bleiben; c) wenn die beiden Kapitel 54 und 55 und ein anderes Kapitel in Betracht kommen, so sind die Kapitel 54 und 55 wie ein einziges Kapitel zu behandeln; d) wenn in einem Kapitel oder in einer Position mehrere Spinnstoffe erfasst sind, werden diese als ein einheitlicher Spinnstoff behandelt. C) Die Bestimmungen der Absätze A und B sind auch auf die in den nachstehenden Anmerkungen 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Garne anzuwenden.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 3
3. A) Als „Bindfäden, Seile und Taue“ gelten im Abschnitt XI, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt): a) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; b) aus Chemiefasern (einschließlich solcher Garne, die aus zwei oder mehr Monofilen des Kapitels 54 hergestellt sind), mit einem Titer von mehr als 10 000 dtex; c) aus Hanf oder Flachs: 1) poliert oder glasiert, mit einem Titer von 1 429 dtex oder mehr; 2) weder poliert noch glasiert, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; d) aus Kokosfasern, drei- oder mehrdrähtig; e) aus anderen pflanzlichen Fasern, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; f) mit Metalldraht verstärkt. B) Als „Bindfäden, Seile und Taue“ gelten nicht: a) Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder aus Rosshaar und Papiergarne, alle diese, wenn sie nicht mit Metalldraht verstärkt sind; b) Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten in Form von Kabeln des Kapitels 55 und Garne aus Multifilamenten ohne Drehung oder mit weniger als 5 Drehungen je Meter, des Kapitels 54; c) Messinahaar der Position 5006 und Monofile des Kapitels 54; d) Metallgarne und metallisierte Garne der Position 5605; Garne aus Spinnstoffen, mit Metalldraht verstärkt, werden gemäß vorstehendem Absatz A Buchstabe f eingereiht; e) Chenillegarne, Gimpen und „Maschengarne“ der Position 5606.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 4
4. A) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen; b) in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide; 2) 125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex; 3) 500 g bei anderen Garnen; c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen. B) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht: a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen: 1) ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren; 2) ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex; b) gezwirnte Garne, roh: 1) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 5
5. Als „Nähgarne“ im Sinne der Positionen 5204, 5401 und 5508 gelten gezwirnte Garne, die allen nachstehenden Bedingungen entsprechen: a) auf Unterlagen (z. B. Rollen, Spulen) aufgemacht und mit einem Gewicht, einschließlich Unterlage, von nicht mehr als 1 000 g; b) appretiert für die Verwendung als Nähgarn und c) mit einer Z-Drehung als letzter Drehung.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 6
6. Als „hochfeste Garne“ im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet: — ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 60 cN/tex, — gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 53 cN/tex, — ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose: | 27 cN/tex.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 7
7. Als „konfektioniert“ im Sinne des Abschnitts XI gelten: a) Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten; b) Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken); c) zugeschnittene Waren mit mindestens einem heiß versiegeltem Rand mit einem sichtbaren sich verjüngendem oder zusammen-gedrückten/zusammengepressten Rand und anderen Rändern, die entsprechend den übrigen Buchstaben dieser Anmerkung behandelt wurden, nicht als konfektioniert gelten Spinnstoffwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens der Webkante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert oder heiß zugeschnitten sind; d) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert; e) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit; f) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 8
8. Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt: a) konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59; b) zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 9
9. Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 10
10. Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 11
11. Im Abschnitt XI gilt als „getränkt“ auch „getaucht“ („gedippt“).
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 12
12. Im Abschnitt XI gelten als „Polyamide“ auch „Aramide“.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 13
13. In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als „Elastomergarne“ Filamentgarne (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, und die, wenn sie eine Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge erfahren haben, sich innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 14
14. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Kleidungsstücke aus Spinnstoff, die zu verschiedenen Positionen gehören, auch dann getrennt in diese Positionen eingereiht, wenn sie als Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Als „Kleidungsstücke aus Spinnstoff“ im Sinne dieser Anmerkung gilt Kleidung der Positionen 6101 bis 6114 und 6201 bis 6211.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 15
15. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt XI werden Spinnstoffe, Kleidung und andere Spinnstofferzeugnisse, die chemische, mechanische oder elektronische Bestandteile für zusätzliche Funktionen enthalten, auch eingebaut, eingesponnen oder eingewebt, in ihre jeweiligen Positionen des Abschnitts XI eingereiht, vorausgesetzt, sie behalten den wesentlichen Charakter von Waren dieses Abschnitts.
Wortlaut · Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als: a) rohe Garne: 1) Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind, oder 2) Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind („Grau-Garne“). Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein; b) gebleichte Garne: 1) Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen, oder 3) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen; c) farbige Garne (gefärbt oder bedruckt): 1) Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht, oder 3) Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist, oder 4) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen …
Wortlaut · Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 2
2. A) Waren der Kapitel 56 bis 63, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so zu behandeln, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der nach der Anmerkung 2 zu Abschnitt XI ermittelt werden müsste bei der Einreihung einer aus den gleichen Spinnstoffen bestehenden Ware der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809. B) Hierbei ist zu beachten: a) es ist gegebenenfalls nur der Teil zu berücksichtigen, der im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung der Nomenklatur maßgebend ist; b) bei Spinnstofferzeugnissen aus einem Grund und einer Flor- oder Schlingenoberfläche bleibt der Grund außer Betracht; c) bei Stickereien der Position 5810 und Waren daraus wird nur der Stickgrund berücksichtigt. Bei Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund und Waren daraus richtet sich die Einreihung jedoch ausschließlich nach den Stickfäden.
Wortlaut · Kapitel 59, Anmerkung 1
1. Als „Gewebe“ im Sinne des Kapitels 59 gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Gewebe der Kapitel 50 bis 55 und der Positionen 5803 und 5806, Geflechte, Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, der Position 5808 sowie Gewirke und Gestricke der Positionen 6002 bis 6006.
Wortlaut · Kapitel 59, Anmerkung 2
2. Zu Position 5903 gehören: a) Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht und die Beschaffenheit des Kunststoffs (fest oder zellförmig), ausgenommen: 1) Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht; 2) Erzeugnisse, die von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C nicht auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufgerollt werden können, ohne rissig zu werden (im Allgemeinen Kapitel 39); 3) Erzeugnisse, bei denen das Gewebe entweder ganz in Kunststoff eingebettet ist oder auf beiden Seiten vollständig mit Kunststoff bestrichen oder überzogen ist, vorausgesetzt, dass das Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39); 4) Gewebe, die mit Kunststoff teilweise bestrichen oder überzogen sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); 5) Platten, Folien oder Streifen aus Zellkunststoff, in Verbindung mit Geweben, sofern die Gewebe nur der Verstärkung dienen (Kapitel 39); 6) Spinnstofferzeugnisse der Position 5811; b) Gewebe aus Garnen, Streifen oder dergleichen, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, der Position 5604.
Wortlaut · Kapitel 59, Anmerkung 3
3. Als „laminierte Gewebe“ im Sinne der Position 5903 gelten Waren, die durch Zusammenfügen einer oder mehrerer Lagen aus Gewebe und einer oder mehrerer Folien oder eines oder mehrerer Filme aus Kunststoff durch ein beliebiges Verfahren, das die Lagen miteinander verbindet, hergestellt werden, unabhängig davon, ob die Kunststofffolien oder -filme im Querschnitt mit bloßem Auge zu erkennen sind.
Wortlaut · Kapitel 59, Anmerkung 4
4. Als „Wandverkleidungen aus Spinnstoffen“ im Sinne der Position 5905 gelten zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignete Erzeugnisse in Rollen, mit einer Breite von 45 cm oder mehr, mit einer Oberfläche aus Spinnstoffen, die entweder auf eine Unterlage aufgebracht oder — bei fehlender Unterlage — auf der Rückseite behandelt sind (getränkt oder bestrichen, um ein Ankleben zu ermöglichen). Zu dieser Position gehören jedoch nicht Wandverkleidungen, bei denen Scherstaub unmittelbar aufgebracht worden ist auf eine Papierunterlage (Position 4814) oder auf eine Spinnstoffunterlage (im Allgemeinen Position 5907).
Wortlaut · Kapitel 59, Anmerkung 5
5. Als „kautschutierte Gewebe“ im Sinne der Position 5906 gelten: a) mit Kautschuk getränkte, bestrichene, überzogene oder laminierte Gewebe, — mit einem Quadratmetergewicht von 1 500 g oder weniger; oder — mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1 500 g und einem Anteil an Spinnstoffen von mehr als 50 GHT; b) Gewebe aus Garnen, Streifen oder dergleichen, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, der Position 5604; c) Flächenerzeugnisse aus parallel liegenden und miteinander durch Kautschuk verklebten Garnen aus Spinnstoffen. Zu dieser Position gehören jedoch nicht Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkautschuk in Verbindung mit Geweben, sofern die Gewebe nur der Verstärkung dienen (Kapitel 40), und Spinnstofferzeugnisse der Position 5811.
Wortlaut · Kapitel 59, Anmerkung 6
6. Zu Position 5907 gehören nicht: a) Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht; b) bemalte Gewebe (andere als bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen); c) Gewebe, die mit Scherstaub, Korkmehl oder dergleichen teilweise überzogen sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen; jedoch bleiben Nachahmungen von Samt in dieser Position; d) Gewebe, mit den üblichen Schlussappreturen auf der Grundlage von stärkehaltigen oder ähnlichen Stoffen ausgerüstet; e) Furnierblätter auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 4408); f) natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 6805); g) agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 6814); h) dünne Bänder und Folien, aus Metall, auf einer Unterlage aus Gewebe (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV).
Wortlaut · Kapitel 59, Anmerkung 7
7. Zu Position 5910 gehören nicht: a) Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, mit einer Dicke von weniger als 3 mm, als Meterware oder in Längen geschnitten; b) Förderbänder und Treibriemen, aus Geweben, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, sowie Förderbänder und Treibriemen, aus mit Kautschuk getränkten, bestrichenen, überzogenen oder umhüllten Spinnstoffgarnen oder -bindfäden (Position 4010).
Wortlaut · Kapitel 59, Anmerkung 8
8. Zu Position 5911, und nicht zu anderen Positionen des Abschnitts XI, gehören die folgenden Waren: a) Die nachstehend erschöpfend aufgeführten Erzeugnisse aus Spinnstoffen, als Meterware, auf Länge geschnitten oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausgenommen Waren der Positionen 5908 bis 5910): — Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen bestrichen, überzogen oder laminiert, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen; — Müllergaze; — Filter- oder Presstücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, aus Spinnstoffen oder Menschenhaaren; — Gewebe, auch verfilzt, auch getränkt oder bestrichen, von der auf Maschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, flach gewebt, mit mehrfacher Kette oder mehrfachem Schuss; — Gewebe mit Metalleinlagen, von der zu technischen Zwecken verwendeten Art; — Schnüre, Seile, Geflechte und ähnliche Spinnstofferzeugnisse, von der zu technischen Zwecken als Schmier- oder Dichtungsmaterial verwendeten Art, auch getränkt, bestrichen oder mit Metalleinlagen; b) Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen (ausgenommen Waren der Positionen 5908 bis 5910) (z. B. Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement), Polierscheiben …

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 59

29 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 59. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 59

4 Einreihungsverordnungen, 4 Urteile und 2 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 59. Die neuesten:

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
Kapitel 59, AllgemeinesWegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI. Gewebe, teilweise mit regelmäßig angeordneten Punkten aus Kunststoff überzogen, die dem Gewebe Rutschfestigkeit verleihen, gelten nicht als „Gewebe, die (…) Muster aufweisen“ im Sinne der Anmerkung 2 Buchstabe a Nummer 4 zu Kapitel 59. Das Gewebe gilt als …

Einreihungsverordnungen (4)

VerordnungWareDamals
2025/155622.07.2025Ein Einwegartikel aus schlauchförmigem, eng gewirktem Chemiefasergewebe, an einem Ende vernäht, als Vorfilter für Skimmerkörbe wird in die Warennummer 5911.90.99 eingereiht.5911.90.99
2021/136906.08.2021Ein elastisches Gewebeband von etwa 5 cm Breite, einseitig mit synthetischem Klebematerial überzogen und höchstens 1 500 g je Quadratmeter, wird in die Warennummer 5906.10.00 eingereiht.5906.10.00
336/201021.04.2010Eine Scheibe aus zwei Schichten synthetischem Filz für Maschinen zur Herstellung von Halbleiterscheiben wurde in die damalige Nummer 5911.90.90 eingereiht; heute gilt dafür 5911.90.91 oder 5911.90.99.5911.90.90heute 5911.90.91, 5911.90.99
471/200215.03.2002Mouse-Pads aus rechteckigem Zellkunststoff, einseitig mit bedrucktem Gewirke überzogen, wurden in die Warennummer 5903.20.90 eingereiht.5903.20.90

Urteile des EuGH (4)

UrteilKernsatz
C-92/8322.03.1984Ein Vliesstoff aus schlingenförmig gelegten, thermisch verfestigten PVC-Monofilen gehört zur Position 5903, auch wenn er als Bodenbelag verwendet werden soll.
C-130/8210.02.1983Luftfilter aus Spinnstoffen gehören zur Position 5917, Luftfilter mit Glasfasern dagegen zur Position 7020.
C-317/8130.09.1982Die Wendung „mit bloßem Auge wahrnehmbar“ verlangt, dass das Tränken, Bestreichen oder Überziehen bei einfacher visueller Prüfung sichtbar ist, und aus der Steifigkeit eines Gewebes darf nicht auf eine solche Behandlung geschlossen werden.
C-816/7916.10.1980ABSCHNITTE AUS SYNTHETISCHEN SPINNFASERN IN EINER LÄNGE VON 6 BIS 7 MM FALLEN ALS SCHERSTAUB AUS SYNTHETISCHEN SPINNSTOFFEN UNTER DIE TARIFSTELLE 59.01 B I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS .

2 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 59

Was sagt HS-Code 59 aus?

HS-Code 59 steht für Kapitel 59 des Zolltarifs. Es umfasst getränkte, bestrichene, überzogene oder laminierte Gewebe sowie Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen.

Ist HS-Code 59 eine Zolltarifnummer?

Nein, die 59 bezeichnet nur das Kapitel. Eine Zolltarifnummer hat 11 Stellen, wie 5911.90.99.90.0.

Gehören Förderbänder aus Spinnstoffen unter 3 mm Dicke zu Position 5910?

Nein, Förderbänder und Treibriemen aus Spinnstoffen mit einer Dicke von weniger als 3 mm gehören nicht zu Position 5910, wenn sie als Meterware oder in Längen geschnitten sind. Förderbänder aus kautschukgetränkten Geweben gehören ebenfalls nicht hierher.

Gehören konfektionierte Spinnstoffwaren zu HS-Code 59?

Nein, konfektionierte Waren gehören nach Anmerkung 8 nicht zu den Kapiteln 56 bis 59, soweit nichts anderes bestimmt ist. Als konfektioniert gelten etwa Handtücher, Tischtücher oder Decken, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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