Zum Hauptinhalt springen
Abschnitt XI · Kap. 50 bis 63Dual-Use

Kapitel 56 des Zolltarifs – Watte, Filze, Vliesstoffe, Seile und Garne

Kapitel im Zolltarif

56Kapitel

Kapitel 56 umfasst Watte, Filze, Vliesstoffe, Spezialgarne, Bindfäden, Seile, Taue und Seilerwaren aus Spinnstoffen. Nach Abschnitt XI, Anmerkung 8 gehören die Waren der Kapitel 56 bis 59 nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60. Nicht zu Kapitel 56 gehören mit Stoffen getränkte, bestrichene oder überzogene Watte, Filze oder Vliesstoffe, wenn die Spinnstoffe nur als Unterlage dienen, sowie Spinnstofferzeugnisse der Position 5811.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Welche Position aus HS-Code 56 gilt für Ihren Vliesstoff?

3 kostenlose Suchen ohne Konto · Ergebnis mit Begründung in wenigen Minuten

  1. Datei oder ganze Liste in das Feld ziehen
Mit einer Beschreibung starten.

01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 56 im Zolltarif?

Abschnitt XI umfasst die Kapitel 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62 und 63. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittSpinnstoffe und Waren daraus
KapitelSeide
KapitelWolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar
KapitelBaumwolle
KapitelAndere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen
KapitelSynthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
KapitelSynthetische oder künstliche Spinnfasern
KapitelWatte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; SeilerwarenDiese Seite
PositionWatte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von …
6 Nr. · 27 vZTA
PositionFilze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert
8 Nr. · 60 vZTA
PositionVliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert
18 Nr. · 334 vZTA
PositionFäden und Schnüre aus Kautschuk …
3 Nr. · 27 vZTA
PositionMetallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen …
1 Nr. · 17 vZTA
PositionGimpen …
3 Nr. · 20 vZTA
PositionBindfäden, Seile und Taue, auch geflochten …
12 Nr. · 90 vZTA
PositionGeknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden …
7 Nr. · 144 vZTA
PositionWaren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405 …
1 Nr. · 290 vZTA
KapitelTeppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen
KapitelSpezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien
KapitelGetränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen
KapitelGewirke und Gestricke
KapitelKleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
KapitelKleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken
KapitelAndere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

Ihre Ware einreihen

9 Positionen. Welche ist Ihre?

Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zolltarifnummer finden →

02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 56?

Die Positionen 5601 bis 5603 erfassen Watte, Filze und Vliesstoffe. Die Positionen 5604 bis 5606 erfassen Fäden und Schnüre aus Kautschuk mit Spinnstoffüberzug, Metallgarne, Gimpen und Chenillegarne. Die Positionen 5607 bis 5609 erfassen Bindfäden, Seile und Taue, geknüpfte Netze und Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen und Tauen.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 56?

  1. 1Abschnitt XI, Anmerkung 1Nicht zu Abschnitt XI gehören unter anderem Borsten, Menschenhaare, Baumwoll-Linters, Asbest und Waren der Position 3005 oder 3006.
  2. 2Abschnitt XI, Anmerkung 2Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen werden so eingereiht, als bestünden sie ganz aus dem Spinnstoff, der dem Gewicht nach vorherrscht.
  3. 3Abschnitt XI, Anmerkung 3Die Anmerkung legt fest, welche Garne als Bindfäden, Seile und Taue gelten, etwa nach Material, Titer und Drahtverstärkung.
  4. 4Abschnitt XI, Anmerkung 4Die Anmerkung legt fest, wann Garne als Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf gelten, je nach Aufmachung und Gewicht.
  5. 5Abschnitt XI, Anmerkung 5Nähgarne im Sinne der Positionen 5204, 5401 und 5508 sind gezwirnte Garne auf Unterlagen mit einem Gewicht von nicht mehr als 1 000 g, für die Verwendung als Nähgarn appretiert und mit Z-Drehung als letzter Drehung.
  6. 6Abschnitt XI, Anmerkung 6Die Anmerkung nennt die Festigkeitsgrenzen in cN/tex, ab denen Garne als hochfeste Garne gelten.
  7. 7Abschnitt XI, Anmerkung 7Die Anmerkung erklärt, wann Waren als konfektioniert gelten, etwa bei anderem als quadratischem oder rechteckigem Zuschnitt oder bei gebrauchsfertiger Abpassung.
  8. 8Abschnitt XI, Anmerkung 8Konfektionierte Waren gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59.
  9. 9Abschnitt XI, Anmerkung 9Erzeugnisse aus parallel gelegten Spinnstoffgarnen, deren Lagen an den Berührungspunkten verklebt oder verschweißt sind, werden den Geweben der Kapitel 50 bis 55 gleichgestellt.
  10. 10Abschnitt XI, Anmerkung 10Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
  11. 11Abschnitt XI, Anmerkung 11Im Abschnitt XI gilt als getränkt auch getaucht oder gedippt.
  12. 12Abschnitt XI, Anmerkung 12Im Abschnitt XI gelten als Polyamide auch Aramide.
  13. 13Abschnitt XI, Anmerkung 13Elastomergarne sind Filamentgarne (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die ohne zu reißen bis zum Dreifachen ihrer Länge dehnbar sind und sich nach Dehnung auf das Doppelte innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache zusammenziehen.
  14. 14Abschnitt XI, Anmerkung 14Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Kleidungsstücke aus Spinnstoff, die zu verschiedenen Positionen gehören, auch als Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf getrennt in ihre Positionen eingereiht.
  15. 15Abschnitt XI, Anmerkung 15Spinnstofferzeugnisse mit eingebauten chemischen, mechanischen oder elektronischen Bestandteilen werden in ihre Positionen eingereiht, wenn sie ihren wesentlichen Charakter behalten.
  16. 16Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 1Die Anmerkung definiert, was im Abschnitt XI als rohe, gebleichte, gefärbte oder bedruckte Garne gilt.
  17. 17Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 2Für Waren der Kapitel 56 bis 63 aus mehreren Spinnstoffen gilt die Regel der Kapitel 50 bis 55, bei Flor- oder Schlingenware bleibt der Grund außer Betracht.
  18. 18Kapitel 56, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 56 gehören mit Stoffen getränkte, bestrichene oder überzogene Watte, Filze oder Vliesstoffe, wenn die Spinnstoffe nur als Unterlage dienen, sowie Spinnstofferzeugnisse der Position 5811 und weitere genannte Waren.
  19. 19Kapitel 56, Anmerkung 2Als Filze gelten Nadelfilze und Flächenerzeugnisse aus einer Faserlage, deren Zusammenhalt durch Nähwirken mit Fasern derselben Lage verstärkt ist.
  20. 20Kapitel 56, Anmerkung 3Nicht zu den Positionen 5602 und 5603 gehören Filze mit einem Spinnstoffanteil von 50 GHT oder weniger sowie Vliesstoffe, die ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet oder vollständig auf beiden Seiten damit bestrichen oder überzogen sind, sofern dies mit bloßem Auge wahrnehmbar ist.
  21. 21Kapitel 56, Anmerkung 4Nicht zu Position 5604 gehören Garne aus Spinnstoffen und Streifen der Position 5404 oder 5405, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist.
  22. 22Kapitel 56, Zusätzliche Anmerkung 1Zu den Warennummern 5603.14.20 und 5603.94.20 gehören genadelte Vliese mit bestimmtem Quadratmetergewicht, Dicke, Glasgehalt, Rollenmaßen und Breite, getränkt mit Bindemitteln.
Alle 22 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 1
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14; d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Position 6812 oder 6813; e) Waren der Position 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306; f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704; g) Monofile, mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, und Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh), mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm, aus Kunststoffen (Kapitel 39), sowie Geflechte, Gewebe und andere Flechtwaren und Korbmacherwaren daraus (Kapitel 46); h) Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, und Waren daraus, des Kapitels 39; ij) Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, und Waren daraus, des Kapitels 40; k) nicht enthaarte Häute und Felle (Kapitel 41 oder 43) und Waren aus Pelzfellen sowie künstliches Pelzwerk und Waren daraus der Position 4303 oder 4304; l) Waren aus Spinnstoffen der Position …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 2
2. A) Waren der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809 oder 5902, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der dem Gewicht nach gegenüber jedem anderen Spinnstoff vorherrscht. Wenn kein Spinnstoff dem Gewicht nach vorherrscht, sind die Waren so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der zu der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position gehört. B) Für die Anwendung dieser Regel gilt: a) umsponnene Garne aus Rosshaar (Position 5110) und Metallgarne und metallisierte Garne (Position 5605) gelten mit ihrem Gesamtgewicht als Garne aus einem einheitlichen Spinnstoff; Metallfäden, die in Geweben enthalten sind, gelten für die Einreihung dieser Waren als Garne aus Spinnstoffen; b) die Wahl der zutreffenden Position hat in der Weise zu erfolgen, dass zuerst das Kapitel und danach innerhalb dieses Kapitels die anzuwendende Position ermittelt wird, wobei alle Spinnstoffe, die nicht zu diesem Kapitel gehören, außer Betracht bleiben; c) wenn die beiden Kapitel 54 und 55 und ein anderes Kapitel in Betracht kommen, so sind die Kapitel 54 und 55 wie ein einziges Kapitel zu behandeln; d) wenn in einem Kapitel oder in einer Position mehrere Spinnstoffe erfasst sind, werden diese als ein einheitlicher Spinnstoff behandelt. C) Die Bestimmungen der Absätze A und B sind auch auf die in den nachstehenden Anmerkungen 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Garne anzuwenden.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 3
3. A) Als „Bindfäden, Seile und Taue“ gelten im Abschnitt XI, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt): a) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; b) aus Chemiefasern (einschließlich solcher Garne, die aus zwei oder mehr Monofilen des Kapitels 54 hergestellt sind), mit einem Titer von mehr als 10 000 dtex; c) aus Hanf oder Flachs: 1) poliert oder glasiert, mit einem Titer von 1 429 dtex oder mehr; 2) weder poliert noch glasiert, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; d) aus Kokosfasern, drei- oder mehrdrähtig; e) aus anderen pflanzlichen Fasern, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; f) mit Metalldraht verstärkt. B) Als „Bindfäden, Seile und Taue“ gelten nicht: a) Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder aus Rosshaar und Papiergarne, alle diese, wenn sie nicht mit Metalldraht verstärkt sind; b) Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten in Form von Kabeln des Kapitels 55 und Garne aus Multifilamenten ohne Drehung oder mit weniger als 5 Drehungen je Meter, des Kapitels 54; c) Messinahaar der Position 5006 und Monofile des Kapitels 54; d) Metallgarne und metallisierte Garne der Position 5605; Garne aus Spinnstoffen, mit Metalldraht verstärkt, werden gemäß vorstehendem Absatz A Buchstabe f eingereiht; e) Chenillegarne, Gimpen und „Maschengarne“ der Position 5606.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 4
4. A) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen; b) in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide; 2) 125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex; 3) 500 g bei anderen Garnen; c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen. B) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht: a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen: 1) ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren; 2) ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex; b) gezwirnte Garne, roh: 1) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 5
5. Als „Nähgarne“ im Sinne der Positionen 5204, 5401 und 5508 gelten gezwirnte Garne, die allen nachstehenden Bedingungen entsprechen: a) auf Unterlagen (z. B. Rollen, Spulen) aufgemacht und mit einem Gewicht, einschließlich Unterlage, von nicht mehr als 1 000 g; b) appretiert für die Verwendung als Nähgarn und c) mit einer Z-Drehung als letzter Drehung.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 6
6. Als „hochfeste Garne“ im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet: — ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 60 cN/tex, — gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 53 cN/tex, — ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose: | 27 cN/tex.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 7
7. Als „konfektioniert“ im Sinne des Abschnitts XI gelten: a) Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten; b) Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken); c) zugeschnittene Waren mit mindestens einem heiß versiegeltem Rand mit einem sichtbaren sich verjüngendem oder zusammen-gedrückten/zusammengepressten Rand und anderen Rändern, die entsprechend den übrigen Buchstaben dieser Anmerkung behandelt wurden, nicht als konfektioniert gelten Spinnstoffwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens der Webkante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert oder heiß zugeschnitten sind; d) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert; e) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit; f) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 8
8. Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt: a) konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59; b) zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 9
9. Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 10
10. Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 11
11. Im Abschnitt XI gilt als „getränkt“ auch „getaucht“ („gedippt“).
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 12
12. Im Abschnitt XI gelten als „Polyamide“ auch „Aramide“.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 13
13. In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als „Elastomergarne“ Filamentgarne (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, und die, wenn sie eine Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge erfahren haben, sich innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 14
14. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Kleidungsstücke aus Spinnstoff, die zu verschiedenen Positionen gehören, auch dann getrennt in diese Positionen eingereiht, wenn sie als Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Als „Kleidungsstücke aus Spinnstoff“ im Sinne dieser Anmerkung gilt Kleidung der Positionen 6101 bis 6114 und 6201 bis 6211.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 15
15. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt XI werden Spinnstoffe, Kleidung und andere Spinnstofferzeugnisse, die chemische, mechanische oder elektronische Bestandteile für zusätzliche Funktionen enthalten, auch eingebaut, eingesponnen oder eingewebt, in ihre jeweiligen Positionen des Abschnitts XI eingereiht, vorausgesetzt, sie behalten den wesentlichen Charakter von Waren dieses Abschnitts.
Wortlaut · Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als: a) rohe Garne: 1) Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind, oder 2) Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind („Grau-Garne“). Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein; b) gebleichte Garne: 1) Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen, oder 3) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen; c) farbige Garne (gefärbt oder bedruckt): 1) Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht, oder 3) Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist, oder 4) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen …
Wortlaut · Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 2
2. A) Waren der Kapitel 56 bis 63, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so zu behandeln, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der nach der Anmerkung 2 zu Abschnitt XI ermittelt werden müsste bei der Einreihung einer aus den gleichen Spinnstoffen bestehenden Ware der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809. B) Hierbei ist zu beachten: a) es ist gegebenenfalls nur der Teil zu berücksichtigen, der im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung der Nomenklatur maßgebend ist; b) bei Spinnstofferzeugnissen aus einem Grund und einer Flor- oder Schlingenoberfläche bleibt der Grund außer Betracht; c) bei Stickereien der Position 5810 und Waren daraus wird nur der Stickgrund berücksichtigt. Bei Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund und Waren daraus richtet sich die Einreihung jedoch ausschließlich nach den Stickfäden.
Wortlaut · Kapitel 56, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 56 gehören nicht: a) Watte, Filze oder Vliesstoffe, mit Stoffen oder Zubereitungen (z. B. Riechmittel oder Kosmetika des Kapitels 33, Seifen oder Reinigungsmittel der Position 3401, Poliermittel, Schuhcreme oder ähnliche Zubereitungen der Position 3405, Weichmacher der Position 3809 für Spinnstofferzeugnisse) getränkt, bestrichen oder überzogen, sofern die Spinnstoffe lediglich als Unterlage dienen; b) Spinnstofferzeugnisse der Position 5811; c) natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform, aufgebracht auf Filz- oder Vliesstoffunterlagen (Position 6805); d) agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer auf Filz- oder Vliesstoffunterlagen (Position 6814); e) Metallfolien auf Filz- oder Vliesstoffunterlagen (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV); oder f) hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen und ähnliche Waren der Position 9619.
Wortlaut · Kapitel 56, Anmerkung 2
2. Als „Filze“ gelten sowohl Nadelfilze als auch Flächenerzeugnisse, die aus einer Faserlage aus Spinnstoffen bestehen, deren Zusammenhalt durch ein Nähwirkverfahren mittels Fasern aus der Faserlage selbst verstärkt worden ist.
Wortlaut · Kapitel 56, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören auch Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder laminiert, ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit dieser Stoffe (fest oder zellförmig). Zu Position 5603 gehören auch Vliesstoffe, die als Bindemittel Kunststoff oder Kautschuk enthalten. Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören jedoch nicht: a) Filze, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder laminiert, mit einem Anteil an Spinnstoffen von 50 GHT oder weniger, oder Filze, ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet (Kapitel 39 oder 40); b) Vliesstoffe, entweder ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet oder vollständig auf beiden Seiten mit diesen Stoffen bestrichen oder überzogen, vorausgesetzt, dass ein solches Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39 oder 40); c) Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkunststoff oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Filz oder Vliesstoff, bei denen der Spinnstoff nur der Verstärkung dient (Kapitel 39 oder 40).
Wortlaut · Kapitel 56, Anmerkung 4
4. Zu Position 5604 gehören nicht Garne aus Spinnstoffen und nicht Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht.
Wortlaut · Kapitel 56, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zu den Unterpositionen 5603.14.20 und 5603.94.20 gehören genadelte Vliese mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 400 g, einer Dicke von mehr als 0,5 mm, jedoch nicht mehr als 1,8 mm, getränkt mit Bindemitteln, mit einem Gehalt an Glas von weniger als 10 GHT, in Rollen mit einem Durchmesser von 100 cm bis 130 cm und einer Breite von 95 cm bis 120 cm.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 56

43 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 56. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 56

4 Einreihungsverordnungen, 1 Urteile und 3 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 56. Die neuesten:

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
Kapitel 56, AllgemeinesWegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

Einreihungsverordnungen (4)

VerordnungWareDamals
2020/72415.05.2020Eine Hohlkugel aus Garnen mit einer kleinen runden Öffnung, die mit einer Lamelle aus weichem Kunststoff eingefasst ist, wurde in die Warennummer 5609.00.00 eingereiht.5609.00.00
384/201322.04.2013Ein zylindrischer Artikel von etwa 7 mm Durchmesser und 130 mm Länge mit Filtern aus Celluloseacetatfasern wurde in die Warennummer 5601.22.10 eingereiht.5601.22.10
1458/9725.07.1997Vliesstoffe aus mehreren Lagen Kokosfasern, mit Latex gebunden und durch Hitze verfestigt, wurden in die damalige Nummer 5603.94.90 eingereiht, die heute auf 5603.94.20 und 5603.94.80 verteilt ist.5603.94.90heute 5603.94.20, 5603.94.80
510/9622.03.1996Acrylfaserstränge in Stabform, die zu Schreibfederspitzen bearbeitet werden sollen, wurden in die damalige Nummer 5603.94.90 eingereiht, die heute auf 5603.94.20 und 5603.94.80 verteilt ist.5603.94.90heute 5603.94.20, 5603.94.80

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-558/1115.11.2012Seile aus Polypropylen und verzinktem Stahldraht gehören nach dem Urteil nicht als solche in die Warennummer 5607.49.11.

3 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 56

Ist HS-Code 56 gleich der Zolltarifnummer?

Nein. Kapitel 56 umfasst die Positionen 5601 bis 5609, während eine Zolltarifnummer 11 Stellen hat, zum Beispiel 5601.21.10.00.0 für Watte.

Wie finde ich die Zolltarifnummer zu HS-Code 56?

Unter HS-Code 56 stehen die Positionen 5601 bis 5609. Eine Zolltarifnummer hat 11 Stellen, zum Beispiel 5601.21.10.00.0 für Watte.

Was gehört nicht zu Kapitel 56?

Nicht zu Kapitel 56 gehören mit Stoffen getränkte, bestrichene oder überzogene Watte, Filze oder Vliesstoffe, wenn die Spinnstoffe nur als Unterlage dienen. Auch Spinnstofferzeugnisse der Position 5811 gehören nicht dazu.

Was gehört nicht zu Position 5604?

Nicht zu Position 5604 gehören Garne aus Spinnstoffen und Streifen der Position 5404 oder 5405, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist. Diese Waren gehören im Allgemeinen zu den Kapiteln 50 bis 55.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

Jetzt einreihen

Zolltarifnummer für Ihre Ware finden – mit Begründung für die Akte

Unser Werkzeug reiht Ihr konkretes Produkt ein – mit Begründung, Vergleichsfällen und Nachweis für die Akte.

Über 100.000 KlassifizierungenÜber 50.000 Nutzer100+ Kunden

Zolltarifnummer finden →