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gültig seit 01.01.2022

Zolltarifnummer 9705.39.00.00.0 – Münzkundliche Sammlungsstücke

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

97Kapitel05Position39HS00KN00TARIC0DE

Erfasst werden Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert, ausgenommen solche, die mehr als 100 Jahre alt sind. Mehr als 100 Jahre alte Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert gehören in Unterposition 9705.31.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 9705.39.00.00.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
KapitelKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
PositionSammlungen und Sammlungsstücke von archäologischem, ethnografischem, historischem, zoologischem, botanischem, mineralogischem, anatomischem, paläontologischem oder münzkundlichem Wert
UnterpositionSammlungen und Sammlungsstücke von archäologischem, ethnografischem oder historischem Wert
Sammlungen und Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert
Unterpositionmehr als 100 Jahre alt
ZolltarifnummerandereDiese Seite

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code9705.396-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer9705.39.008-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code9705.39.00.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer9705.39.00.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 9705.39.00.00.0?

Kapitel 97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten › 9705 Sammlungen und Sammlungsstücke von …
✓Sammlungen und Sammlungsstücke von münzkundlichem WertDie Ware muss ein Sammlungsstück von münzkundlichem Wert sein. Dieser Wert ist das Merkmal, nach dem die Ware zuerst eingereiht wird.
✓andere, also nicht: mehr als 100 Jahre altDas Alter entscheidet: Bleibt die Ware innerhalb dieses Merkmals, gehört sie hierher, wenn sie nicht mehr als 100 Jahre alt ist.
9705.39.00.00.0Münzkundliche Sammlungsstücke, bis 100 Jahre alt

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 9705.39.00.00.0?

  • ×Sammlungen und Sammlungsstücke von archäologischem, ethnografischem oder historischem Wert9705.10
  • ×Sammlungen und Sammlungsstücke von zoologischem, botanischem, mineralogischem, anatomischem oder paläontologischem Wert9705.21, 9705.22, 9705.29
  • ×mehr als 100 Jahre alt9705.31

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03Anmeldung

Zolltarifnummer der Warennummer 9705.39.00

ZolltarifnummerWortlaut
9705.39.00.00.0andere

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 9705.39.00 eingereiht

Eine gültige vZTA nennt diese Nummer.

vZTAWareGültig bis
CZBTI31/214844/2024-580000-04/01TschechienGoldmünze "Svatováclavský dukát" von 192510.10.2027

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 9705.39.00.00.0

€
9705.39.00.00.0Drittlandszoll0 %0 €1.900 €1.900 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen, Zollunion und Zollaussetzungen senken hier nichts: Der Drittlandszoll ist schon 0 %.

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 9705.39.00.00.0

KontrolleKulturgüter aus dem Irak · IrakBetrifft nur Kulturgüter, die unrechtmäßig aus dem Irak verbracht wurden (etwa archäologische Funde und Antiquitäten); ihre Einfuhr ist verboten. Für andere Waren wird in der Zollanmeldung erklärt, dass sie nicht betroffen sind.Einfuhr
KontrolleKulturgüter aus Syrien · SyrienBetrifft nur Kulturgüter, die unrechtmäßig aus Syrien verbracht wurden (etwa archäologische Funde und Antiquitäten); ihre Einfuhr ist verboten. Für andere Waren wird in der Zollanmeldung erklärt, dass sie nicht betroffen sind.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Robbenerzeugnissen · alle LänderBetrifft nur Erzeugnisse aus Robben, etwa Felle, Öl oder Fleisch: Eingeführt werden dürfen sie nur mit Nachweis ihrer Herkunft, etwa aus der Jagd von Inuit (Verordnung (EG) Nr. 1007/2009). Für andere Waren wird in der Zollanmeldung erklärt, dass sie nicht betroffen sind.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr aus allen Ländern: je nach Ware verboten oder nur mit Genehmigung oder Nachweis erlaubt.Einfuhr
KontrolleKulturgüter aus dem Irak · alle LänderBetrifft nur Kulturgüter, die unrechtmäßig aus dem Irak verbracht wurden (etwa archäologische Funde und Antiquitäten); ihre Ausfuhr ist verboten. Für andere Waren wird in der Zollanmeldung erklärt, dass sie nicht betroffen sind.Ausfuhr
KontrolleKulturgüter aus Syrien · alle LänderBetrifft nur Kulturgüter, die unrechtmäßig aus Syrien verbracht wurden (etwa archäologische Funde und Antiquitäten); ihre Ausfuhr ist verboten. Für andere Waren wird in der Zollanmeldung erklärt, dass sie nicht betroffen sind.Ausfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Ausfuhr · alle LänderAusfuhr nach allen Ländern nur unter den Bedingungen der Verordnung.Ausfuhr
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle LänderWaren aus geschützten Tier- und Pflanzenarten brauchen eine Ausfuhrgenehmigung nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen.Ausfuhr
KontrolleKulturgüter · alle LänderDie Ausfuhr von Kulturgütern braucht eine Ausfuhrgenehmigung, wenn sie unter die Kulturgüterverordnung fallen.Ausfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderDie Ausfuhr von Abfällen ist nur nach der Abfallverbringungsverordnung erlaubt, teils mit Notifizierung oder Verbot.Ausfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosRussland, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, Libyen, Belarus, Haiti, Zentralafrikanische RepublikSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 9705.39.00.00.0

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Kapitel 97, Anmerkung 5
5. A) Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkungen 1 bis 4 gehören Waren, bei deren Einreihung Kapitel 97 und andere Kapitel der Nomenklatur in Betracht kommen, zu Kapitel 97. B) Zu Position 9706 gehören nicht Waren mit den Merkmalen der Positionen 9701 bis 9705.
Wortlaut · Kapitel 97, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zu Position 9705 gehören Sammlerkraft- und -luftfahrzeuge von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, die: a) sich in ihrem Originalzustand befinden, d. h. an denen keine wesentlichen Änderungen an Fahrgestell, Karosserie, Lenkung, Bremsen, Getriebe, Aufhängesystem, Motor oder Kotflügel usw. vorgenommen wurden. Instandsetzung und Wiederaufbau ist zulässig, defekte oder verschlissene Teile, Zubehör und Einheiten können ersetzt worden sein, sofern sich das Kraft- oder Luftfahrzeug in historisch einwandfreiem Zustand befindet. Modernisierte oder umgebaute Kraft- und Luftfahrzeuge sind ausgeschlossen; b) im Fall von Kraftfahrzeugen mindestens 30, im Fall von Luftfahrzeugen mindestens 50 Jahre alt sind; c) einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen. Die erforderlichen Eigenschaften für die Aufnahme in eine Sammlung, wie verhältnismäßig selten, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen und von hohem Wert, werden für Kraft- und Luftfahrzeuge, die die zuvor genannten drei Kriterien erfüllen, als gegeben angesehen. Zu dieser Position gehören auch folgende Sammlerstücke: — Kraft- und Luftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich bei einem geschichtlichen Ereignis im Einsatz waren, — Rennkraftfahrzeuge und …

Urteile des EuGH (2)

UrteilKernsatz
C-205/8014.07.1981BLINKENDE LEUCHTKREISE AUS EINEM KREISFÖRMIGEN KUNSTSTOFFGESTELL , AUF DEM FARBLICH UNTERSCHIEDLICHE , BEI STROMZUFUHR BLINKENDE GLÜHLAMPEN ANGEBRACHT SIND , SIND DER TARIFNUMMER 97.05 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUZUORDNEN .
C-259/9703.12.1998Die Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist dahin auszulegen, daß ein historischer oder …

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 97 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 9705.39.00

  1. 01.01.20229705.39.00neu eingeführt · aus 9705.00.00
  2. 01.01.20229705.39.00.00.0neu eingeführt · aus 9705.00.00

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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