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Abschnitt XXI · Kap. 97 bis 99

Kapitel 97 des Zolltarifs – Kunstgegenstände und Antiquitäten

Kapitel im Zolltarif

97Kapitel

Kapitel 97 umfasst vollständig mit der Hand geschaffene Gemälde und Zeichnungen, Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, Briefmarken und dergleichen, Sammlungen und Sammlungsstücke sowie Antiquitäten, die älter als hundert Jahre sind. Anders als Position 9704 gehören nicht entwertete Briefmarken nach Anmerkung 1 zur Position 4907. Nicht zu Kapitel 97 gehören bemalte Gewebe für Theaterdekorationen (Position 5907), ausgenommen solche der Position 9706, sowie echte Perlen und Edelsteine (Positionen 7101 bis 7103).

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 97 im Zolltarif?

Abschnitt XXI umfasst nur Kapitel 97. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
KapitelKunstgegenstände, Sammlungsstücke und AntiquitätenDiese Seite
PositionGemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen …
6 Nr. · 9 vZTA
PositionOriginalstiche, -schnitte und -steindrucke
2 Nr. · 0 vZTA
PositionOriginalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art
2 Nr. · 4 vZTA
PositionBriefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe …
1 Nr. · 0 vZTA
PositionSammlungen und Sammlungsstücke von archäologischem, ethnografischem …
6 Nr. · 32 vZTA
PositionAntiquitäten, mehr als 100 Jahre alt
2 Nr. · 4 vZTA

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 97?

Abschnitt XXI umfasst die Kapitel 97 bis 99, dieses Kapitel 97 ist in sechs Positionen gegliedert. Position 9701 erfasst Gemälde und Zeichnungen, Position 9702 Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, Position 9703 Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst. Position 9704 betrifft Briefmarken und dergleichen, Position 9705 Sammlungen und Sammlungsstücke, Position 9706 Antiquitäten.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 97?

  1. 1Kapitel 97, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 97 gehören nicht entwertete Briefmarken und dergleichen (Position 4907), bemalte Gewebe für Theaterdekorationen oder dergleichen (Position 5907, ausgenommen solche der Position 9706) sowie echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine und Schmucksteine (Positionen 7101 bis 7103).
  2. 2Kapitel 97, Anmerkung 2Zu Position 9701 gehören keine Mosaike mit dem Charakter einer Handelsware (Serienerzeugnisse, Abgüsse, handwerkliche Erzeugnisse), auch wenn Künstler sie entworfen oder gestaltet haben.
  3. 3Kapitel 97, Anmerkung 3Originalstiche, -schnitte und -steindrucke der Position 9702 sind Drucke, die unmittelbar von Platten abgezogen sind, die der Künstler vollständig handgearbeitet hat, in beliebigem Verfahren, jedoch nicht in einem mechanischen oder fotomechanischen.
  4. 4Kapitel 97, Anmerkung 4Nicht zu Position 9703 gehören Bildhauerarbeiten mit dem Charakter einer Handelsware (Serienerzeugnisse, Abgüsse, handwerkliche Erzeugnisse), auch wenn Künstler sie entworfen oder gestaltet haben.
  5. 5Kapitel 97, Anmerkung 5Vorbehaltlich der Anmerkungen 1 bis 4 gehören Waren, bei deren Einreihung Kapitel 97 und andere Kapitel in Betracht kommen, zu Kapitel 97, und Waren mit den Merkmalen der Positionen 9701 bis 9705 gehören nicht zu Position 9706.
  6. 6Kapitel 97, Anmerkung 6Rahmen um Gemälde, Zeichnungen, Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, Stiche, Schnitte oder Steindrucke werden wie diese eingereiht, wenn sie nach Art und Wert entsprechen, andere Rahmen sind getrennt einzureihen.
  7. 7Kapitel 97, Zusätzliche Anmerkung 1Zu Position 9705 gehören Sammlerkraft- und -luftfahrzeuge von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, die sich im Originalzustand befinden, mindestens 30 Jahre (Kraftfahrzeuge) bzw. 50 Jahre (Luftfahrzeuge) alt sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen, modernisierte oder umgebaute Fahrzeuge sind ausgeschlossen.
Alle 7 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 97, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 97 gehören nicht: a) Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ganzsachen und dergleichen, nicht entwertet, der Position 4907; b) bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen (Position 5907), ausgenommen solche, die zu Position 9706 gehören; c) echte Perlen oder Zuchtperlen sowie Edelsteine und Schmucksteine (Positionen 7101 bis 7103).
Wortlaut · Kapitel 97, Anmerkung 2
2. Zu Position 9701 gehören keine Mosaike, die den Charakter einer Handelsware haben (Serienerzeugnisse, Abgüsse und handwerkliche Erzeugnisse), selbst wenn diese Waren von Künstlern entworfen oder gestaltet wurden.
Wortlaut · Kapitel 97, Anmerkung 3
3. Originalstiche, -schnitte und -steindrucke im Sinne der Position 9702 sind Drucke, die von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten in beliebigem, jedoch keinem mechanischen oder fotomechanischen Verfahren auf einen beliebigen Stoff in Schwarzweiß oder Farbig unmittelbar abgezogen sind.
Wortlaut · Kapitel 97, Anmerkung 4
4. Zu Position 9703 gehören nicht Bildhauerarbeiten, die den Charakter einer Handelsware haben (Serienerzeugnisse, Abgüsse und handwerkliche Erzeugnisse), selbst wenn diese Waren von Künstlern entworfen oder gestaltet wurden.
Wortlaut · Kapitel 97, Anmerkung 5
5. A) Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkungen 1 bis 4 gehören Waren, bei deren Einreihung Kapitel 97 und andere Kapitel der Nomenklatur in Betracht kommen, zu Kapitel 97. B) Zu Position 9706 gehören nicht Waren mit den Merkmalen der Positionen 9701 bis 9705.
Wortlaut · Kapitel 97, Anmerkung 6
6. Rahmen um Gemälde, Zeichnungen, Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, Stiche, Schnitte oder Steindrucke werden wie diese eingereiht, wenn sie ihnen nach Art und Wert entsprechen. Rahmen, die nach Art und Wert den in dieser Anmerkung erwähnten Waren nicht entsprechen, sind getrennt einzureihen.
Wortlaut · Kapitel 97, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zu Position 9705 gehören Sammlerkraft- und -luftfahrzeuge von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, die: a) sich in ihrem Originalzustand befinden, d. h. an denen keine wesentlichen Änderungen an Fahrgestell, Karosserie, Lenkung, Bremsen, Getriebe, Aufhängesystem, Motor oder Kotflügel usw. vorgenommen wurden. Instandsetzung und Wiederaufbau ist zulässig, defekte oder verschlissene Teile, Zubehör und Einheiten können ersetzt worden sein, sofern sich das Kraft- oder Luftfahrzeug in historisch einwandfreiem Zustand befindet. Modernisierte oder umgebaute Kraft- und Luftfahrzeuge sind ausgeschlossen; b) im Fall von Kraftfahrzeugen mindestens 30, im Fall von Luftfahrzeugen mindestens 50 Jahre alt sind; c) einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen. Die erforderlichen Eigenschaften für die Aufnahme in eine Sammlung, wie verhältnismäßig selten, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen und von hohem Wert, werden für Kraft- und Luftfahrzeuge, die die zuvor genannten drei Kriterien erfüllen, als gegeben angesehen. Zu dieser Position gehören auch folgende Sammlerstücke: — Kraft- und Luftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich bei einem geschichtlichen Ereignis im Einsatz waren, — Rennkraftfahrzeuge und Rennluftfahrzeuge, die nachweislich ausschließlich für den Motorsport entworfen, gebaut und verwendet worden sind und bei angesehenen nationalen und internationalen Ereignissen bedeutende sportliche Erfolge …

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 97

10 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 97. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 97

0 Einreihungsverordnungen, 8 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 97. Die neuesten:

Urteile des EuGH (8)

UrteilKernsatz
C-259/9703.12.1998Bei Kraftfahrzeugen, die sich im Originalzustand ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems oder des Motors befinden, 30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen, wird ein historischer oder völkerkundlicher Wert vermutet; sie fallen dann unter Position 9705.
C-231/8908.11.1990Ein Kunstgegenstand aus einer Stahlplatte mit eingebrannten farbigen Email-Glasurfarben ist ein vollständig mit der Hand geschaffenes Gemälde im Sinne der Position 9701.
C-164/8828.06.1989
C-291/8714.12.19881 ) Drucke, die von einer vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platte abgezogen sind, sind als Originalsteindrucke im Sinne der Tarifnummer 99.02 des Gemeinsamen Zolltarifs anzusehen, auch wenn der Abzug mittels eines mechanischen Druckverfahrens erfolgt …

06Verlauf

Verlauf der Warennummern in Kapitel 97

Zum 07.07.2026 wurden 5 Nummern in Kapitel 97 neu gefasst.

  1. 07.07.20269702.10.00aufgehoben · ersetzt durch 9705.10.00
  2. 07.07.20269706.10.00aufgehoben · aufgeteilt in 9705.10.00, 9705.31.00
  3. 07.07.20269706.90.00aufgehoben · aufgeteilt in 9705.10.00, 9705.31.00
  4. 07.07.20269705.10.00neu eingeführt · aus 9702.10.00
  5. 07.07.20269705.10.00neu eingeführt · aus 9706.10.00
  6. 07.07.20269705.31.00neu eingeführt · aus 9706.10.00
  7. 07.07.20269705.10.00neu eingeführt · aus 9706.90.00
  8. 07.07.20269705.31.00neu eingeführt · aus 9706.90.00

07Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 97

Was bedeutet HS-Code 97 im Zolltarif?

HS-Code 97 bezeichnet auf dieser Seite das Kapitel 97 des Zolltarifs für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten. Es umfasst die Positionen 9701 bis 9706.

Was gehört nicht zu Position 9703?

Nicht zu Position 9703 gehören Bildhauerarbeiten mit dem Charakter einer Handelsware (Serienerzeugnisse, Abgüsse, handwerkliche Erzeugnisse), auch wenn Künstler sie entworfen oder gestaltet haben.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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