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LandwirtschaftstechnikKapitel 25Aktualisiert am 15.06.2026

Zolltarifnummer für Bodenprobe: 2530.90.70.90.0

Die zolltarifliche Einreihung einer Bodenprobe – also unbehandeltem, landwirtschaftlichem Oberboden – erfolgt in die Position 2530 als mineralischer Stoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen. Die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer lautet 2530.90.70.90.0.

Bodenprobe Produktbild

Bodenproben sind natürliche Gemische aus mineralischen Bestandteilen (Sand, Schluff, Ton) und organischem Humus. Sie werden zu Analysezwecken entnommen und sind nicht aufbereitet. Für abweichende Produkte wie aufbereitete Substrate oder Torf siehe Alle Möglichkeiten im Überblick →

z. B. Bodenprobe, Erdprobe, Ackerboden

Hierarchie der Zolltarifnummer

Die Zolltarifnummer 2530.90.70.90.0 gliedert sich in folgende Hierarchieebenen:

  • Abschnitt: V - Kap. 25 bis 27: Mineralische Stoffe
  • Kapitel: 25 - SALZ; SCHWEFEL; STEINE UND ERDEN; GIPS, KALK UND ZEMENT
  • Position: 2530 - Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen
  • Unterposition: 2530 90 - andere
  • Flagge Europäische Union
    Kombinierte Nomenklatur: 2530 9070 - andere
  • Flagge Deutschland
    Zolltarifnummer: 2530 9070 90 0 - andere

Hinweis zur Einreihung

Die hier angegebene Zolltarifnummer gilt ausschließlich für unbehandelte, natürliche Bodenproben ohne Zusätze. Sobald Dünger, Torf, Perlite oder andere Stoffe beigemischt werden, ist eine andere Einreihung (z. B. Kapitel 38) möglich. Nutzen Sie den Klassifizierungsassistenten, um Ihre Ware prüfen zu lassen.

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Bodenprobe

Der HS-Code für Bodenprobe lautet 2530.90 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 2530.90.70. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 2530.90.70.90. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 2530.90.70.90.0.

Einreihung von Bodenprobe nach Allgemeinen Vorschriften (AV)

Die Einreihung der Bodenprobe in Position 2530 folgt den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (AV).

Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Bodenprobe

Alternative Einreihung

3824.99.93.90.0 0 %

Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; andere

Alternative Einreihung

2508.10.00.00.0 0 %

Anderer Ton und Lehm

Alternative Einreihung

2703.00.00.00.0 0 %

Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert

Abgrenzung zu ähnlichen Produkten

Bodenprobe (2530) ≠ Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; andere (3824)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Bodenprobe bleibt die Zolltarifnummer 2530.90.70.90.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Bodenprobe (2530) ≠ Anderer Ton und Lehm (2508)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Bodenprobe bleibt die Zolltarifnummer 2530.90.70.90.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Bodenprobe (2530) ≠ Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert (2703)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Bodenprobe bleibt die Zolltarifnummer 2530.90.70.90.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Einreihung in ein anderes Kapitel

Produkte, die nicht in Kapitel 25 eingeordnet werden können, finden sich häufig in folgenden Kapiteln:

Alternative Einreihung

3824.99.93.90.0 0 %

Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; andere

Alternative Einreihung

2508.10.00.00.0 0 %

Anderer Ton und Lehm

Alternative Einreihung

2703.00.00.00.0 0 %

Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert

Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Bodenprobe ist?

Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zollentscheidungen zur Einreihung von Bodenprobe (vZTA)

Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.

Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.

DEBTI38047/20-12530.90.70.90.0
Pflanzenerde (Torf, Kompost, Dünger, Perlite) – eingereiht in 3824.99.93.90.0
DEF/8303/09-12530.90.70.90.0
Bentonit als Bodenverbesserer – eingereiht in 2508.10.00.00.0
DEBTI21916/18-12530.90.70.90.0
Dachbegrünungssubstrat (gemischte Erde) – eingereiht in 3824.99.96.99.0
Quelle: EBTI-Datenbank der EU

Zollsätze & Handelsbestimmungen

Einfuhr aus Drittländern

Drittlandszollsatz

0 %

Einfuhrumsatzsteuer

19 %

Drittlandszollsatz nach Herkunftsland

China0 %

Drittlandszoll

USA0 %

Drittlandszoll

Großbritannien0 %

TCA Freihandel

Schweiznicht ermittelt

nicht ermittelt

Türkei0 %

Zollunion

Japan0 %

EU-Japan EPA

Südkorea0 %

EU-KR Freihandel

Indien0 %

Drittlandszoll

Vietnam0 %

EVFTA

Thailand0 %

Drittlandszoll

Besondere Einfuhrmaßnahmen

Einfuhrkontrolle REACH

Chemikalienrecht: Es wird geprüft, ob die eingeführten chemischen Stoffe konform mit der EU-Verordnung REACH registriert sind.

Einfuhrkontrolle - Abfällen

Strenge Überwachung und Genehmigungspflicht für die Einfuhr von Abfällen, um illegale Müllverbringung zu verhindern.

Einfuhrkontrolle

Allgemeine Überwachung der Einfuhr.

Zollrechner für Bodenproben

Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Ihre Bodenprobe. Geben Sie Warenwert, Ursprungsland und ggf. Zollpräferenz an.

Zolldaten werden geladen…

Ausfuhr aus der EU

Besondere Ausfuhrmaßnahmen

Ausfuhrkontrolle – Abfällen

Der Export von Abfällen ist genehmigungspflichtig und in bestimmte Länder verboten.

Quelle: EU TARIC
Häufige Fragen

FAQ zur Zolltarifnummer für Bodenproben

Welche Zolltarifnummer hat Bodenprobe?

Die zolltarifliche Einreihung einer unbehandelten landwirtschaftlichen Bodenprobe erfolgt unter der Zolltarifnummer 2530.90.70.90.0. Diese Nummer umfasst mineralische Stoffe, die anderweit weder genannt noch inbegriffen sind. Voraussetzung ist, dass die Probe keine zugesetzten Düngemittel, Torf oder andere aufbereitende Stoffe enthält.

Welchen HS-Code hat Bodenprobe?

Der HS-Code (Harmonisiertes System) für Bodenproben lautet 253090. Er leitet sich aus der Position 2530 (Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen) und der Unterposition 2530 90 (andere) ab. Dieser 6-stellige Code ist international einheitlich.

Wie hoch ist der Drittlandszollsatz für Bodenprobe?

Der Drittlandszollsatz für Bodenproben der Zolltarifnummer 2530.90.70.90.0 beträgt 0 %. Das bedeutet, dass bei der Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern kein Zoll anfällt. Allerdings ist die Einfuhrumsatzsteuer (EUST) in Höhe von 19 % zu entrichten, sofern keine Steuerbefreiung vorliegt.

Wie unterscheidet sich Bodenprobe zolltechnisch?

Die zolltechnische Abgrenzung einer Bodenprobe zu ähnlichen Produkten erfolgt anhand ihrer natürlichen, unbehandelten Beschaffenheit. Eine Alternative wie aufbereitete Pflanzenerde mit Zusätzen fällt in Kapitel 38 (3824). Reiner Ton (2508) oder Torf (2703) sind ebenfalls abzugrenzen, da sie homogenere oder organisch dominierte Stoffe darstellen.

Was passiert wenn ich die falsche Zolltarifnummer für Bodenprobe verwende?

Die Verwendung einer falschen Zolltarifnummer kann zu Nachzahlungen von Zöllen, Verzögerungen bei der Zollabfertigung und im schlimmsten Fall zu Bußgeldern oder strafrechtlichen Konsequenzen führen. Zudem können Präferenzabkommen nicht korrekt angewendet werden. Eine sorgfältige Einreihung ist daher unerlässlich.

Gibt es Einfuhrbeschränkungen oder besondere Maßnahmen für Bodenprobe?

Ja, für Bodenproben gelten besondere Einfuhrkontrollen. Die REACH-Verordnung (Einfuhrkontrolle Chemikalien) kann relevant sein, da Erdreich chemische Stoffe enthalten kann. Zudem unterliegt die Einfuhr von Abfällen (Code 755) strengen Überwachungen. Auch eine allgemeine Einfuhrkontrolle (Code 731) ist möglich.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer für Bodenprobe?

Die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer für Bodenproben lautet 2530.90.70.90.0. Sie setzt sich aus dem 6-stelligen HS-Code (253090), der 8-stelligen Kombinierten Nomenklatur (25309070) und dem 10-stelligen TARIC-Code (2530907090) zusammen, ergänzt um die nationale 11. Stelle.

Ändern sich Zolltarifnummern für Bodenprobe?

Zolltarifnummern können sich durch Änderungen des Harmonisierten Systems (alle 5 Jahre) oder der Kombinierten Nomenklatur (jährlich) ändern. Für Bodenproben ist die Position 2530 relativ stabil, aber die Unterpositionen können angepasst werden. Es empfiehlt sich, regelmäßig die aktuelle Fassung zu prüfen.

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