Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer setzt sich aus mehreren Hierarchieebenen zusammen:
- Abschnitt: XI - Kap. 50 bis 63: Spinnstoffe und Waren daraus
- Kapitel: 63 - ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
- Position: 6305 - Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
- Unterposition: 6305 32 - aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
- Unterposition: 6305 33 - andere, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen
Zolltarifnummer: 6305 3390 00 0 - andere
Hinweis zur Einreihung
Die zolltarifliche Einreihung einer gewebten Tasche hängt entscheidend von der genauen Beschaffenheit ab: Breite der Bändchen, Webart (gewebt vs. gewirkt), Konfektionierung und Verwendungszweck. Im Zweifel nutzen Sie das Klassifizierungstool für eine schnelle Prüfung.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Gewebte-Tasche
Der HS-Code für Gewebte-Tasche lautet 6305.33 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 6305.33.90. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 6305.33.90.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 6305.33.90.00.0.
Einreihung von Gewebte-Tasche nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung erfolgt nach AV 1 (Wortlaut der Positionen und Abschnitts-/Kapitel-Anmerkungen) und AV 6 (Vergleich der Unterpositionen derselben Ebene). Gewebte-Taschen aus PP-Bändchengewebe fallen unter die Position 6305 als konfektionierte Spinnstoffwaren, da das Gewebe aus Streifen mit einer Breite unter 5 mm gemäß Anmerkung 1e zu Kapitel 56 als Spinnstoffware gilt.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Gewebte-Tasche
Alternative Einreihung
andere, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen, aus Gewirken oder Gestricken
Alternative Einreihung
andere Behältnisse mit Außenseite aus Spinnstoffen
Alternative Einreihung
Säcke und Beutel aus Polyethylen
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Gewebte-Tasche (6305) ≠ andere, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen, aus Gewirken oder Gestricken (6305)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Gewebte-Tasche bleibt die Zolltarifnummer 6305.33.90.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Gewebte-Tasche (6305) ≠ andere Behältnisse mit Außenseite aus Spinnstoffen (4202)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Gewebte-Tasche bleibt die Zolltarifnummer 6305.33.90.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Gewebte-Tasche (6305) ≠ Säcke und Beutel aus Polyethylen (3923)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Gewebte-Tasche bleibt die Zolltarifnummer 6305.33.90.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Sofern die gewebte Tasche nicht aus Spinnstoff besteht, sondern aus Kunststofffolie, kommt Kapitel 39 in Betracht:
Alternative Einreihung
andere, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen, aus Gewirken oder Gestricken
Alternative Einreihung
andere Behältnisse mit Außenseite aus Spinnstoffen
Alternative Einreihung
Säcke und Beutel aus Polyethylen
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Gewebte-Tasche ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Gewebte-Tasche (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Sack zu Transport-/Verpackungszwecken, sog. Gewebesäcke, Foto siehe Anlage, - in drei verschiedenen Ausführungen: -- weiß ohne Tunnelzug, -- weiß mit Tunnelzug am oberen Rand, -- grün ohne Tunnelzug, - flachliegend annähernd rechteckig, in den Abmessungen (B x H): ca. 80 cm x 130 cm, - aus ca. 0,3 mm (weiß) bzw. 0,4... Mehr anzeigenSack zu Transport-/Verpackungszwecken, sog. Gewebesäcke, Foto siehe Anlage, - in drei verschiedenen Ausführungen: -- weiß ohne Tunnelzug, -- weiß mit Tunnelzug am oberen Rand, -- grün ohne Tunnelzug, - flachliegend annähernd rechteckig, in den Abmessungen (B x H): ca. 80 cm x 130 cm, - aus ca. 0,3 mm (weiß) bzw. 0,4 mm (grün) dicken Schlauchgeweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag: Polypropylen) mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm (= Gewebe aus synthetischen Spinnstoffen), somit keine Ware der Position 3923, - an einer Schmalseite offen und an der anderen Schmalseite umgeschlagen und zusammengenäht (somit konfektioniert), - dient als Transport-/Verpackungssack von Alttextilien; laut Antrag mit einem Fassungsvermögen von bis zu ca. 140 kg, u. a. somit kein flexibler Schüttgutbehälter, - kennzeichnet sich aufgrund des Materials (Bändchengewebe), der neutralen Form und der einfachen Verarbeitung als Sack zu Verpackungszwecken im Sinne der Position 6305. "Sack zu Verpackungszwecken, aus synthetischen Spinnstoffen, kein flexibler Schüttgutbehälter, aus Streifen aus Polypropylen, aus Geweben" Weniger anzeigen
Sack zu Verpackungszwecken, sog. Gewebesäcke, Foto siehe Anlage, - flachliegend annähernd rechteckig, laut Antrag in verschiedenen Abmessungen; veranschaulicht durch ein Warenmuster in den Abmessungen (B x H): ca. 36 cm x 65 cm, - aus einem ca. 0,4 mm dicken Schlauchgewebe aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse... Mehr anzeigenSack zu Verpackungszwecken, sog. Gewebesäcke, Foto siehe Anlage, - flachliegend annähernd rechteckig, laut Antrag in verschiedenen Abmessungen; veranschaulicht durch ein Warenmuster in den Abmessungen (B x H): ca. 36 cm x 65 cm, - aus einem ca. 0,4 mm dicken Schlauchgewebe aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag: Polypropylen oder Polyethylen) mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm (= Gewebe aus synthetischen Spinnstoffen), somit keine Ware des Kapitels 39, - an den Rändern bogenförmig heiß geschnitten, an einer Schmalseite umgeschlagen und zusammengenäht, - u. a. durch Zusammennähen konfektioniert, - dient als Verpackungssack im industriellen Bereich, laut Antrag mit einem Fassungsvermögen von unter 250 kg, u. a. somit kein flexibler Schüttgutbehälter. "Sack zu Verpackungszwecken, aus synthetischen Spinnstoffen, kein flexibler Schüttgutbehälter, aus Streifen aus Polyethylen oder Polypropylen, aus Geweben" Weniger anzeigen
Sack zu Verpackungszwecken, sogenannte Schutzsack einfach (Artikel 3095), Foto siehe Anlage, - aus einem 0,3 mm dicken Schlauchgewebe aus Streifen aus laut Etikett 100% Polyethylen (synthetischer Spinnstoff) mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm (somit keine Ware der Position 3923), - laut Etikett in... Mehr anzeigenSack zu Verpackungszwecken, sogenannte Schutzsack einfach (Artikel 3095), Foto siehe Anlage, - aus einem 0,3 mm dicken Schlauchgewebe aus Streifen aus laut Etikett 100% Polyethylen (synthetischer Spinnstoff) mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm (somit keine Ware der Position 3923), - laut Etikett in den Abmessungen von 148 cm x 70 cm und mit einem Gewicht von 210 g, - an einer Schmalseite offen sowie seitlich mit einer eingenähten Verschlußkordel versehen, an der anderen Schmalseite gesäumt (somit konfektioniert), - mit einem eingenähten Zuschnitt aus Geweben mit Firmenlogo am oberen Rand, - kennzeichnet sich aufgrund des Materials (Bändchengewebe), der neutralen Form und der einfachen Verarbeitung als Sack zu Verpackungszwecken im Sinne der Position 6305, - in einem Polybeutel mit Pappeinleger; am oberen Rand verschlossen mit einem Pappetikett (übliche Verpackung im Sinne der AV 5 b) ). "Sack zu Verpackungszwecken, aus synthetischen Spinnstoffen, aus Streifen aus Polyethylen, aus Geweben" Weniger anzeigen
Sack zu Transport-/Verpackungszwecken, sog. Polypropylen-Bändchen-Gewebesäcke, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in verschiedenen Abmessungen, alle mit einem Fassungsvermögen von unter 250 kg; veranschaulicht durch ein Muster in annähernd rechteckiger Form, in den Abmessungen (B x H): ca. 55 cm x 102 cm, - aus... Mehr anzeigenSack zu Transport-/Verpackungszwecken, sog. Polypropylen-Bändchen-Gewebesäcke, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in verschiedenen Abmessungen, alle mit einem Fassungsvermögen von unter 250 kg; veranschaulicht durch ein Muster in annähernd rechteckiger Form, in den Abmessungen (B x H): ca. 55 cm x 102 cm, - aus einfarbigen Schlauchgeweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag: Polypropylen) mit einer Streifenbreite von weniger als 5 mm (= Gewebe aus synthetischen Spinnstoffen), somit keine Ware der Position 3923, - an einer Schmalseite offen und durch Umschlagen und Festnähen gesäumt; an der anderen Schmalseite umgeschlagen und zusammengenäht, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient laut Antrag als Transport-/Verpackungssack von unterschiedlichen Waren (z. B. Getreide oder Holzstücken), - u. a. aufgrund des Fassungsvermögens von unter 250 kg kein flexibler Schüttgutbehälter, - kennzeichnet sich aufgrund des Materials, der neutralen Form und der einfachen Verarbeitung als Sack zu Verpackungszwecken im Sinne der Position 6305. "Sack zu Verpackungszwecken, aus synthetischen Spinnstoffen, kein flexibler Schüttgutbehälter, aus Streifen aus Polypropylen, aus Geweben" Weniger anzeigen
Sack zu Transport-/Verpackungszwecken, sog. PP-Woven-AirMailBag, siehe Anlage. - Annähernd quaderförmig, oben offen; mit einer Höhe von ca. 83 cm, einer Breite von ca. 50 cm und einem Bodenteil in den Abmessungen von ca. 50 cm x 40 cm. - Aus ca. 0,3 mm dicken Geweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut... Mehr anzeigenSack zu Transport-/Verpackungszwecken, sog. PP-Woven-AirMailBag, siehe Anlage. - Annähernd quaderförmig, oben offen; mit einer Höhe von ca. 83 cm, einer Breite von ca. 50 cm und einem Bodenteil in den Abmessungen von ca. 50 cm x 40 cm. - Aus ca. 0,3 mm dicken Geweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag: Polypropylen) mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm. Weniger anzeigen
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten
Drittlandszollsatz
7,2 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Zollunion
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Besondere Maßnahmen bei der Einfuhr
Zollbefreiung für Teile, die für den Bau, die Instandsetzung oder Wartung von Luftfahrzeugen verwendet werden (Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung nötig).
Zollrechner für gewebte Taschen
Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Ihre gewebte Tasche mit unserem Zollrechner. Geben Sie Warenwert, Ursprungsland und Zolltarifnummer ein.
Ausfuhr aus der EU
Besondere Maßnahmen bei der Ausfuhr
Weitere Produkte aus Verpackungsmaterial
Hier finden Sie verwandte Verpackungswaren mit deren Zolltarifnummern.
Aluminium-Dose
7612.90.80.00.0 · 6 %
Vlies-Tasche
4202.92.98.90.0 · 2,7 %
Pvc Frischhaltefolie
3920.43.10.99.0 · 6,5 %
Papier Geschenktüte
4819.40.00.00.0 · 0,0 %
Display Box
4823.90.85.80.0 · 0 %
Blister
3923.90.00.00.0 · 6,5 %
Verpackungsbeutel
3923.21.00.00.0 · 6,5 % Drittlandszollsatz
Kordelzugbeutel
6307.90.98.99.0 · 6,3 %
Kunststoff Abdeckung
3923.50.90.00.0 · 6,5 %
