Hierarchie der Zolltarifnummer
Der hierarchische Aufbau der Zolltarifnummer für Gewürz vom Abschnitt bis zur 11-stelligen Nummer.
- AbschnittKap. 06 bis 14: Waren pflanzlichen UrsprungsII
- KapitelKAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE09
- PositionIngwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze0910
- Unterpositionandere Gewürze091091
- Unterpositionandere091099
- Kombinierte Nomenklaturandere09109991
- Zolltarifnummergemahlen oder sonst zerkleinert
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Gewürz
Der HS-Code für Gewürz lautet 0910.99 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 0910.99.99. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 0910.99.99.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 0910.99.99.00.0.
Einreihung von Gewürz nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung von Gewürzen folgt den Allgemeinen Vorschriften (AV) für die Auslegung des Harmonisierten Systems. Maßgeblich ist die AV 1: Die Position ergibt sich aus dem Wortlaut der Positionen und der Kapitel- und Positionsanmerkungen.
Gemäß Anmerkung 1b zu Kapitel 09 gelten Mischungen von Gewürzen der Positionen 0904 bis 0910 als unter Position 0910 fallend. Enthält die Mischung jedoch nicht zu Kapitel 09 gehörende Zutaten in signifikanter Menge (etwa Salz, Zucker, Geschmacksverstärker), ist die Ware als Würzmittel der Position 2103 einzureihen.
Die AV 3b (charakterbestimmender Bestandteil) ist für Gewürzmischungen ohne Hauptbestandteil anwendbar.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Gewürz
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative Einreihungandere Gewürze, andere, andere, weder gemahlen noch sonst zerkleinert | 0910.99.91.00.0 | 12,5 % |
| Alternative EinreihungMischungen im Sinne der Anm.1b zu Kapitel 09, andere als Curry, weder gemahlen | 0910.91.10.00.0 | 12,5 % |
| Alternative EinreihungMischungen im Sinne der Anm.1b zu Kapitel 09, andere als Curry, gemahlen | 0910.91.90.00.0 | 12,5 % |
| Alternative EinreihungPaprika (Capsicum spp.), getrocknet, weder gemahlen noch zerkleinert | 0904.21.90.20 | 12,5 % |
| Alternative EinreihungPfeffer, weder gemahlen noch zerkleinert | 0904.11.00.00 | 12,5 % |
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
| Verwechslung | Erklärung |
|---|---|
| Gewürz (0910) ≠ andere Gewürze, andere, andere, weder gemahlen noch sonst zerkleinert (0910) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Gewürz bleibt die Zolltarifnummer 0910.99.99.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Gewürz (0910) ≠ Mischungen im Sinne der Anm.1b zu Kapitel 09, andere als Curry, weder gemahlen (0910) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Gewürz bleibt die Zolltarifnummer 0910.99.99.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Gewürz (0910) ≠ Mischungen im Sinne der Anm.1b zu Kapitel 09, andere als Curry, gemahlen (0910) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Gewürz bleibt die Zolltarifnummer 0910.99.99.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
Zollentscheidungen zur Einreihung von Gewürz (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
| Aktenzeichen | Warenbeschreibung | Zolltarifnummer |
|---|---|---|
| DE8770/15-1 | Pulver aus getrockneten, gemahlenen Blättern (Tasmanische Pfefferblätter) | 0910.99.99.00.0 |
| DEBTI43050/20-1 | Getrockneter Sumach, gemahlen, mit max. 6 % Speisesalz | 0910.99.99.00.0 |
| DEBTI23835/24-4 | Rosa Pfeffer (Schinus-Beeren), ganze getrocknete Beeren | 0910.99.99.00.0 |
| DEBTI25665/23-1 | Kaffir-Limettenblätter, ganz, getrocknet | 0910.99.99.00.0 |
| DEBTI15355/25-1 | Gemahlene Gewürzmischung aus Anis, Koriander, Zimt, Kardamom u. a. | 0910.99.99.00.0 |
| DEBTI11701/25-1 | Lebkuchengewürzmischung, gemahlen | 0910.99.99.00.0 |
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Drittlandszollsatz und Präferenzsätze
Drittlandszollsatz
12,5 %
Einfuhrumsatzsteuer
7 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
| Herkunftsland | Drittlandszollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| China | 12,5 % | Drittlandszoll |
| USA | 12,5 % | Drittlandszoll |
| Großbritannien | 0 % | TCA Freihandel |
| Schweiz | 12,5 % | EFTA Freihandel |
| Türkei | 0 % | Drittlandszoll |
| Japan | 0 % | EU-Japan EPA |
| Südkorea | 0 % | EU-KR Freihandel |
| Indien | 4,3 % | Drittlandszoll |
| Vietnam | 0 % | EVFTA |
| Thailand | 12,5 % | Drittlandszoll |
Einfuhrmaßnahmen
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Einfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse | Bio-Produkte dürfen nur importiert werden, wenn eine gültige Kontrollbescheinigung vorliegt, die den Bio-Standard bestätigt. |
| Zusatzzölle | Für diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen. |
| Einfuhrkontrolle | Allgemeine Überwachung der Einfuhr. |
Zollrechner für Gewürz
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Export
Exportmaßnahmen
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