Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Gliederungsebenen von der Abschnittsebene bis zur vollständigen Zolltarifnummer im Überblick:
- Abschnitt: II - Kap. 06 bis 14: Waren pflanzlichen Ursprungs
- Kapitel: 09 - KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
- Position: 0908 - Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen
- Unterposition: 0908 31 - Amomen und Kardamomen
Zolltarifnummer: 0908 3100 00 0 - weder gemahlen noch sonst zerkleinert
Hinweis zur Einreihung
Ob ganze Schoten, Samen oder Pulver – der Verarbeitungsgrad entscheidet über die korrekte Zolltarifnummer. Prüfen Sie Ihre Ware direkt mit unserem
Wenn Material, Beschichtung oder Verwendungszweck abweichen, prüfen Sie Ihr konkretes Produkt direkt im Klassifizierungstool.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Kardamom
Der HS-Code für Kardamom lautet 0908.31 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 0908.31.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 0908.31.00.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 0908.31.00.00.0.
Einreihung von Kardamom nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die zolltarifliche Einreihung von Kardamom folgt der Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung des Harmonisierten Systems (AV 1). Danach erfolgt die Einreihung nach dem Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln.
Kardamom als getrocknete Frucht bzw. Same der Gattung Elettaria cardamomum fällt eindeutig unter Position 0908 (Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen). Die Unterposition 090831 erfasst die Ware im unzerkleinerten Zustand. Gemahlener Kardamom ist nach AV 1 und dem Wortlaut der Unterposition 090832 einzureihen.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Kardamom
Alternative Einreihung
Amomen und Kardamomen - gemahlen oder sonst zerkleinert
Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit
Amomen und Kardamomen - gemahlen oder sonst zerkleinert
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Kardamom (0908) ≠ Amomen und Kardamomen - gemahlen oder sonst zerkleinert (0908)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Kardamom bleibt die Zolltarifnummer 0908.31.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Kardamom (0908) ≠ Amomen und Kardamomen - gemahlen oder sonst zerkleinert (0908)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit. Für Kardamom bleibt die Zolltarifnummer 0908.31.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
In Ausnahmefällen, etwa bei Kardamomöl, kann eine Einreihung in ein anderes Kapitel erfolgen:
Alternative Einreihung
Amomen und Kardamomen - gemahlen oder sonst zerkleinert
Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit
Amomen und Kardamomen - gemahlen oder sonst zerkleinert
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Kardamom ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Kardamom (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um getrocknete Kardamomfrüchte. Die Ware ist in einer kleinen Flasche mit Schraubverschluss verpackt (Inhalt 8 g). Das Fläschchen ist mit 4 weiteren Gewürzen bzw. getrockneten Pflanzenteilen (siehe DEBTI-23835/24-1 und -2,... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um getrocknete Kardamomfrüchte. Die Ware ist in einer kleinen Flasche mit Schraubverschluss verpackt (Inhalt 8 g). Das Fläschchen ist mit 4 weiteren Gewürzen bzw. getrockneten Pflanzenteilen (siehe DEBTI-23835/24-1 und -2, DEBTI-23835/24-4 und -5) als Set in einem Pappkarton verpackt. Die Gewürze sind für das Verfeinern von alkoholischen Getränken bestimmt (nicht Gegenstand des Gutachtens), wobei die Zutaten nicht alle gemeinsam/gleichzeitig verwendet werden sollen, sondern je nach Belieben des Endverwenders einzeln eingesetzt werden. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfes nicht in Betracht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um „Kardamomen, weder gemahlen noch sonst zerkleinert“. Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich bei dem sog. "LeChef Stick Kardamom" um getrockneten, gemahlenen Kardamom. Das Kardamompulver ist in einer tubenförmigen Verpackung (Inhalt 4,9 g) mit abgeflachtem Deckel als Standfläche verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich bei dem sog. "LeChef Stick Kardamom" um getrockneten, gemahlenen Kardamom. Das Kardamompulver ist in einer tubenförmigen Verpackung (Inhalt 4,9 g) mit abgeflachtem Deckel als Standfläche verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Kardamomen, gemahlen". Weniger anzeigen
Nach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um ganze, ca. 1 bis 2 cm lange, getrocknete und dreikantig-längliche Kardamomfrüchte, ohne Zusatzstoffe. Die Früchte sind in einem transparenten, ca. 5 cm langen Glasröhrchen mit Schraubdeckel verpackt. Der Kardamom ist... Mehr anzeigenNach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um ganze, ca. 1 bis 2 cm lange, getrocknete und dreikantig-längliche Kardamomfrüchte, ohne Zusatzstoffe. Die Früchte sind in einem transparenten, ca. 5 cm langen Glasröhrchen mit Schraubdeckel verpackt. Der Kardamom ist Bestandteil einer in einem Pappkarton verpackten Zusammenstellung, bestehend aus folgenden Waren: - 2 Glasflaschen, jeweils mit Kunststoffstopfen (Pos. 1), - 1 Hand-Sieb aus Metall (Pos. 2), - 1 Trichter aus Metall (Pos 3), - 5 unterschiedliche "Gewürze" (Wacholder, Kardamon, Anis, Koriander, Orangenschale) in einfachen Röhrchen mit Schraubdeckel (Pos. 4, diese Position 5 = Kardamom, Pos. 6, 7 & 8), - 2 Aufklebern für die Flaschen (Pos. 9) und - 1 Rezeptvorschlag bzw. 8-seitige Anleitung aus Papier (Pos. 10). Mit dem Set sollen durch Zugabe der enthaltenen "Gewürze" zu klaren, alkoholischen Getränken (nicht im Set enthalten) verschiedene sog. Gin-Getränke angemischt bzw. lediglich aromatisiert werden. Es dient dem Veredeln des Geschmacks eines bereits fertig produzierten Branntweins nach eigenen Wünschen. Eine Zusammenstellung für Genusszwecke zum Essen oder Trinken, welche Haushaltswaren enthält, stellt sich nicht als eine Warenzusammenstellung i. S. d. AV 3 b) dar. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Kardamomen, weder gemahlen noch sonst zerkleinert". Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um getrocknete Kardamomfrüchte. Die Ware ist in einer kleinen Flasche mit Schraubverschluss verpackt (Inhalt 8 g). Das Fläschchen ist mit 4 weiteren Gewürzen bzw. getrockneten Pflanzenteilen (siehe DEBTI-23835/24-1 und -2,... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um getrocknete Kardamomfrüchte. Die Ware ist in einer kleinen Flasche mit Schraubverschluss verpackt (Inhalt 8 g). Das Fläschchen ist mit 4 weiteren Gewürzen bzw. getrockneten Pflanzenteilen (siehe DEBTI-23835/24-1 und -2, DEBTI-23835/24-4 und -5) als Set in einem Pappkarton verpackt. Die Gewürze sind für das Verfeinern von alkoholischen Getränken bestimmt (nicht Gegenstand des Gutachtens), wobei die Zutaten nicht alle gemeinsam/gleichzeitig verwendet werden sollen, sondern je nach Belieben des Endverwenders einzeln eingesetzt werden. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfes nicht in Betracht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um „Kardamomen, weder gemahlen noch sonst zerkleinert“. Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus - einer bunt bedruckten Blechdose (Höhe 90 mm / Durchmesser 65 mm) mit einem Deckel mit Lasche (Einwegverschluss) sowie einer trinkdosenähnlichen... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin und der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus - einer bunt bedruckten Blechdose (Höhe 90 mm / Durchmesser 65 mm) mit einem Deckel mit Lasche (Einwegverschluss) sowie einer trinkdosenähnlichen Einwegöffnung am Dosenboden - einem Kunststoffdeckel als Untersetzer, - verschiedenartigem, granuliertem Füllmaterial mit einem eingelegten runden Vlies und einem rechteckigen Stück Schaumkunststoff, - einer Pflanzanleitung und - Kardamomen-Früchte, die sich direkt im Füllmaterial befinden, sowie zusätzlich in einem Beutel abgepackte Kardamomen-Früchte für eine zweite Bepflanzung der Dose. Nach der Pflanzanleitung wird die Dose nach dem Öffnen des Deckels mit Wasser befüllt und der Abfluss am Dosenboden geöffnet. Durch regelmäßiges Gießen und durch Lichteinfall sollen die Samen keimen und eine Pflanze wachsen. Im Hinblick auf die Verwendung (Aufzucht einer Pflanze) bestimmen die Kardamomen-Früchte (zolltarifrechtlichlich Gewürz) den Charakter der Ware. Zolltarifrechtlich handelt es sich um unzerkleinerte Kardamomen-Früchte. Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich bei dem sog. "LeChef Stick Kardamom" um getrockneten, gemahlenen Kardamom. Das Kardamompulver ist in einer tubenförmigen Verpackung (Inhalt 4,9 g) mit abgeflachtem Deckel als Standfläche verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich bei dem sog. "LeChef Stick Kardamom" um getrockneten, gemahlenen Kardamom. Das Kardamompulver ist in einer tubenförmigen Verpackung (Inhalt 4,9 g) mit abgeflachtem Deckel als Standfläche verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Kardamomen, gemahlen". Weniger anzeigen
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr
Drittlandszollsatz
0 %
Einfuhrumsatzsteuer
7 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Zollunion
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Besondere Maßnahmen bei der Einfuhr
Bio-Produkte dürfen nur importiert werden, wenn eine gültige Kontrollbescheinigung vorliegt, die den Bio-Standard bestätigt.
Für diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen.
Allgemeine Überwachung der Einfuhr.
Einfuhrabgaben für Kardamom berechnen
Nutzen Sie unseren Einfuhrabgabenrechner, um die Zollkosten für Ihre Kardamom-Importe zu ermitteln. Geben Sie dazu den Warenwert und das Ursprungsland ein.
Ausfuhr
Besondere Maßnahmen bei der Ausfuhr
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