Zum Hauptinhalt springen
Lebensmittel & GetränkeKapitel 17Aktualisiert am 15.06.2026

Zolltarifnummer für Süßigkeit: 1704.90.65.00.0

Hier finden Sie die Zolltarifnummer für Süßigkeit (1704.90.65.00.0) mit Zollsatz, Einfuhrumsatzsteuer, vZTA-Referenzen und wichtigen Abgrenzungen für Import und Export. Die Seite fasst zusammen, wann Süßigkeit unter diese Nummer fällt, welche Varianten anders einzureihen sind und welche Angaben Sie für eine belastbare Zollanmeldung prüfen sollten.

Süßigkeit Produktbild

Süßigkeit ist ein Sammelbegriff für Zuckerwaren auf Basis von Saccharose, Glucose oder Invertzucker. Die Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit: Gummibonbons, Hartkaramellen, Weichkaramellen, Dragees oder Komprimate fallen jeweils unter eigene Unterpositionen der Position 1704. Eine Übersicht über Alle Möglichkeiten im Überblick →

Hierarchie der Zolltarifnummer

Die Zolltarifnummer für Süßigkeit ist in folgende Hierarchieebenen eingebettet:

  • Abschnitt: IV - Kap. 16 bis 24: Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe
  • Kapitel: 17 - ZUCKER UND ZUCKERWAREN
  • Position: 1704 - Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
  • Unterposition: 1704 90 - andere
  • Flagge Europäische Union
    Kombinierte Nomenklatur: 1704 9051 - andere
  • Flagge Europäische Union
    Kombinierte Nomenklatur: 1704 9065 - andere
  • Flagge Deutschland
    Zolltarifnummer: 1704 9065 00 0 - Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

Hinweis zur Einreihung

Wenn Material, Beschichtung oder Verwendungszweck abweichen, prüfen Sie Ihr konkretes Produkt direkt im Klassifizierungstool.

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Süßigkeit

Der HS-Code für Süßigkeit lautet 1704.90 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 1704.90.65. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 1704.90.65.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 1704.90.65.00.0.

Einreihung von Süßigkeit nach Allgemeinen Vorschriften (AV)

Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Süßigkeit

Alternative Zolltarifnummern und Bedingungen
BedingungZolltarifnummerDrittlandszollsatz
Süßigkeit aus Gelatine oder Stärke mit Fruchtaroma (Fruchtgummi, Weingummi, Bärchen)Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, Fruchtgummi, Weingummi1704.90.65.00.0 9,0 %
Kaugummi mit Zuckerüberzug – eigene Unterposition 1704.10Kaugummi, mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose von weniger als 60 GHT1704.10.11.00.0 5,1 %
Harte Bonbons mit Kräuter-, Menthol- oder Salbeigeschmack (Halsbonbons, Hustenbonbons)Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen1704.90.55.00.0 9,0 %
Harte Lutschbonbons, auch mit Füllung (Fruchtbonbons, Lutschbonbons)Hartkaramellen, auch gefüllt1704.90.71.00.0 9,0 %
Süßigkeit enthält Kakao (Schokolade, Pralinen) → anderes Kapitel (1806)!Pralinen, auch gefüllt – alkoholhaltig1806.90.19.00.0 8,0 %
Kakaohaltige Mischungen und Zubereitungen (Schokoriegel, Kakaobonbons) → Kapitel 1806!Kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, andere1806.90.90.00.0 8,0 %

Abgrenzung zu ähnlichen Produkten

Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
VerwechslungErklärung
Süßigkeit (1704) ≠ Kaugummi, mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose von weniger als 60 GHT (1704)Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Kaugummi mit Zuckerüberzug – eigene Unterposition 1704.10. Für Süßigkeit bleibt die Zolltarifnummer 1704.90.65.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Süßigkeit (1704) ≠ Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen (1704)Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Harte Bonbons mit Kräuter-, Menthol- oder Salbeigeschmack (Halsbonbons, Hustenbonbons). Für Süßigkeit bleibt die Zolltarifnummer 1704.90.65.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Süßigkeit (1704) ≠ Hartkaramellen, auch gefüllt (1704)Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Harte Lutschbonbons, auch mit Füllung (Fruchtbonbons, Lutschbonbons). Für Süßigkeit bleibt die Zolltarifnummer 1704.90.65.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Einreihung in ein anderes Kapitel

Alternative Zolltarifnummern und Bedingungen
BedingungZolltarifnummerDrittlandszollsatz
Kaugummi mit Zuckerüberzug – eigene Unterposition 1704.10Kaugummi, mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose von weniger als 60 GHT1704.10.11.00.0 5,1 %
Harte Bonbons mit Kräuter-, Menthol- oder Salbeigeschmack (Halsbonbons, Hustenbonbons)Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen1704.90.55.00.0 9,0 %
Harte Lutschbonbons, auch mit Füllung (Fruchtbonbons, Lutschbonbons)Hartkaramellen, auch gefüllt1704.90.71.00.0 9,0 %
Süßigkeit enthält Kakao (Schokolade, Pralinen) → anderes Kapitel (1806)!Pralinen, auch gefüllt – alkoholhaltig1806.90.19.00.0 8,0 %
Kakaohaltige Mischungen und Zubereitungen (Schokoriegel, Kakaobonbons) → Kapitel 1806!Kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, andere1806.90.90.00.0 8,0 %

Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Süßigkeit ist?

Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zollentscheidungen zur Einreihung von Süßigkeit (vZTA)

Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.

Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.

Verbindliche Zolltarifauskünfte als Vergleichsfälle
AktenzeichenWarenbeschreibungZolltarifnummer
DEBTI4984/21-1Gummibonbons in Klemmbausteinform1704.90.65.00.0
DEBTI4980/21-1Gummibonbons in Klemmbausteinform1704.90.65.00.0
DEBTI4982/21-1Gummibonbons in Klemmbausteinform1704.90.65.00.0
DEBTI59076/24-2Bunte Gummibonbons in diversen Formen1704.90.65.00.0
DEBTI2775/21-1Gummibonbons in Fläschchenform1704.90.65.00.0
DEBTI23039/21-1Gummibonbons als Nahrungsergänzung1704.90.65.00.0
DEBTI50959/19-1Gummibonbons in Herzform1704.90.65.00.0
DE21069/11-1Gummibonbonband1704.90.65.00.0
DE10725/13-1Weichkaramell-Bonbon mit Fruchtgeschmack1704.90.65.00.0
DE10723/13-1Weichkaramell-Bonbon1704.90.65.00.0
DE10727/13-1Hartkaramellen, gefüllt1704.90.65.00.0
DE10724/13-1Hartkaramellen1704.90.65.00.0
Quelle: EBTI-Datenbank der EU

Zollsätze & Handelsbestimmungen

Einfuhr aus Drittländern

Drittlandszollsatz

9,0 %

Einfuhrumsatzsteuer

7 %

Drittlandszollsatz nach Herkunftsland

Drittlandszollsätze nach Herkunftsland
HerkunftslandDrittlandszollsatzGrundlage
China9,0 %Drittlandszoll
USA9,0 %Drittlandszoll
Großbritannien0 %TCA Freihandel
Schweiz0 %EFTA Freihandel
Türkei0 %Zollunion
Japan0 %EU-Japan EPA
Südkorea0 %EU-KR Freihandel
Indien5,5 %Drittlandszoll
Vietnam0 %EVFTA
Thailand9,0 %Drittlandszoll

Besondere Maßnahmen bei der Einfuhr

Besondere Maßnahmen bei der Einfuhr
MaßnahmeBeschreibung
Einfuhrkontrolle Bio-ErzeugnisseBio-Süßigkeiten benötigen eine gültige Kontrollbescheinigung, die den Bio-Standard bestätigt.
VeterinärkontrolleSüßigkeiten mit tierischen Bestandteilen (z.B. Gelatine) unterliegen veterinärrechtlichen Einfuhrkontrollen.
LebensmittelkontrolleImportierte Lebensmittel unterliegen strengen Sicherheitskontrollen nach EU-Lebensmittelrecht.
Nichtpräferentielles ZollkontingentEine bestimmte Menge dieser Ware kann zu einem reduzierten Zollsatz eingeführt werden (unabhängig vom Herkunftsland).
ZusatzzölleFür diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen.
Kontingent im Rahmen einer ZollunionFür diese Ware existiert eine vereinbarte Höchstmenge, die zollfrei oder zollbegünstigt aus Ländern der Zollunion importiert werden kann.

Zollrechner für Süßigkeit

Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Ihre Süßigkeit: Zollsatz, Einfuhrumsatzsteuer (7 %) und ggf. weitere Abgaben.

Zolldaten werden geladen…

Ausfuhr aus der EU

Besondere Maßnahmen bei der Ausfuhr

Keine besonderen Ausfuhrmaßnahmen aktiv
Quelle: EU TARIC
Häufige Fragen

FAQ zur Zolltarifnummer für Süßigkeiten

Welche Zolltarifnummer hat Süßigkeit?

Die Zolltarifnummer für Süßigkeit lautet 1704.90.65.00.0. Diese 11-stellige Nummer gilt für Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren. Je nach genauer Ausführung (Hartkaramellen, Weichkaramellen, Dragees) können andere Unterpositionen der Position 1704 zutreffen.

Welchen HS-Code hat Süßigkeit?

Der HS-Code (6-stellig) für Süßigkeit ist 170490. Er umfasst Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (Position 1704). Die Kombinierte Nomenklatur (KN) erweitert auf 17049065 für Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse.

Wie hoch ist der Drittlandszollsatz für Süßigkeit?

Der Drittlandszollsatz für Süßigkeit (1704.90.65.00.0) beträgt 9 % des Zollwerts. Für Einfuhren aus Ländern mit Freihandelsabkommen (z. B. Großbritannien, Schweiz, Japan, Südkorea) kann der Zollsatz auf 0 % reduziert werden. Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt ermäßigte 7 %.

Wie unterscheidet sich Süßigkeit zolltechnisch?

Die zolltarifliche Abgrenzung von Süßigkeit erfolgt nach Material und Verarbeitung. Gummibonbons (1704 9065) unterscheiden sich von Hartkaramellen (1704 9071) durch die Konsistenz und Herstellungstemperatur. Eine Alternative zu Gummibonbons sind Weichkaramellen (1704 9075) mit Fettzusatz. Auch Dragees (1704 9061) und Komprimate (1704 9081) sind eigenständige Unterpositionen.

Was passiert wenn ich die falsche Zolltarifnummer für Süßigkeit verwende?

Die Verwendung einer falschen Zolltarifnummer kann zu Nachzahlungen von Zöllen, Verzögerungen bei der Zollabfertigung und im schlimmsten Fall zu Bußgeldern führen. Bei unklarer Einreihung sollte eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) beantragt oder ein Klassifizierungstool genutzt werden.

Gibt es Einfuhrbeschränkungen oder besondere Maßnahmen für Süßigkeit?

Ja, für Süßigkeit gelten besondere Maßnahmen: Einfuhrkontrolle für Bio-Erzeugnisse, Veterinärkontrolle bei tierischen Bestandteilen (Gelatine), Lebensmittelkontrollen nach EU-Recht sowie nichtpräferentielle Zollkontingente und Zusatzzölle. Bei Einfuhr aus bestimmten Ländern können Zollpräferenzen genutzt werden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer für Süßigkeit?

Die vollständige Zolltarifnummer für Süßigkeit ist eine 11-stellige Zolltarifnummer: 1704.90.65.00.0. Sie setzt sich aus dem 6-stelligen HS-Code (170490), der 8-stelligen KN (17049065) und dem 10-stelligen TARIC-Code (1704906500) zusammen.

Ändern sich Zolltarifnummern für Süßigkeit?

Ja, Zolltarifnummern können sich jährlich durch Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder des TARIC ändern. Die Position 1704 ist jedoch stabil. Aktuelle Änderungen betreffen meist die Unterpositionen. Es empfiehlt sich, die gültige Fassung des TARIC zu prüfen.

Lassen Sie Ihre Süßigkeiten in Sekunden klassifizieren

Ermitteln Sie die passende Zolltarifnummer mit Begründung, vZTA-Vergleich und aktuellen Maßnahmen.

Über 100.000 erfolgreiche KlassifizierungenÜber 10.000 Nutzer