Hierarchie der Zolltarifnummer
Süßigkeiten werden nach dem Harmonisierten System in Abschnitt IV, Kapitel 17 eingereiht. Die Position 1704 umfasst Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, einschließlich weißer Schokolade:
- Abschnitt: IV - Kap. 16 bis 24: Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe
- Kapitel: 17 - ZUCKER UND ZUCKERWAREN
- Position: 1704 - Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
- Unterposition: 1704 90 - andere
Kombinierte Nomenklatur: 1704 9051 - andere
Kombinierte Nomenklatur: 1704 9065 - andere
Zolltarifnummer: 1704 9065 00 0 - Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren
Wichtig: Zolltarifnummern ändern sich regelmäßig
Die Zolltarifnummer für Süßigkeit kann sich sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene ändern — Zollsätze und Maßnahmen werden regelmäßig angepasst. Um sicherzustellen dass Sie die aktuelle Nummer verwenden, nutzen Sie immer unser Klassifizierungstool für eine geprüfte Einreihung mit Begründung.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Süßigkeit
Der HS-Code für Gummibonbons ist 1704.90 — er ist 6-stellig und gilt weltweit. Die 8-stellige Kombinierte Nomenklatur lautet 1704.90.65 und gilt EU-weit für die Ausfuhr. In der EU wird der 10-stellige TARIC-Code verwendet: 1704.90.65.00 . Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 1704.90.65.00.0 .
Einreihung von Süßigkeit nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Süßigkeiten können je nach Zusammensetzung, Konsistenz und Kakaogehalt unter verschiedene Positionen fallen. Die richtige Zolltarifnummer hängt davon ab, ob es sich um eine Zuckerware ohne Kakao oder ein kakaohaltiges Erzeugnis handelt.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Süßigkeit
Süßigkeit aus Gelatine oder Stärke mit Fruchtaroma (Fruchtgummi, Weingummi, Bärchen)
Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, Fruchtgummi, Weingummi
Kaugummi mit Zuckerüberzug – eigene Unterposition 1704.10
Kaugummi, mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose von weniger als 60 GHT
Harte Bonbons mit Kräuter-, Menthol- oder Salbeigeschmack (Halsbonbons, Hustenbonbons)
Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen
Harte Lutschbonbons, auch mit Füllung (Fruchtbonbons, Lutschbonbons)
Hartkaramellen, auch gefüllt
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Zuckerware (1704) ≠ Schokolade (1806)
Enthält die Süßigkeit Kakao, gilt Position 1806 – nicht 1704. Auch weiße Schokolade ohne Kakao-Trockenmasse fällt unter 1704.
Bonbon (1704) ≠ Keks (1905)
Gesüßte Backwaren und Kekse fallen unter Kapitel 1905 (Backwaren), nicht unter 1704 (Zuckerwaren).
Süßigkeit (1704) ≠ Konfitüre (2007)
Fruchtpasten aus gekochten Früchten fallen unter Position 2007, Fruchtpasten als Zuckerwaren unter 1704.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Nicht alle Süßigkeiten fallen unter Position 1704. Sobald eine Süßigkeit Kakao enthält, ist Kapitel 1806 maßgebend:
Süßigkeit enthält Kakao (Schokolade, Pralinen) → anderes Kapitel (1806)!
Pralinen, auch gefüllt – alkoholhaltig
Kakaohaltige Mischungen und Zubereitungen (Schokoriegel, Kakaobonbons) → Kapitel 1806!
Kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, andere
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Süßigkeit ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab – Kakaogehalt, Konsistenz, Zuckergehalt und Verwendungszweck. Unser Tool analysiert Ihr spezifisches Produkt und liefert die exakte 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Süßigkeit (vZTA)
So hat der Zoll bei realen Süßigkeiten entschieden. Jede vZTA ist ein amtlicher Beschluss der EU-Zollverwaltung. Mehr Informationen zur vZTA →
Zuckerware; Fruchtgummiband – etwa 7,0 cm lange und 3,0 cm breite, bunt gestreifte Fruchtgummibänder, mit Zuckerkristallen und Säuerungsmittel bestreut, fruchtig-süß-säuerlicher Geschmack, einzeln in Folienschlauchbeutel à 6 g verpackt
AV 1, Pos. 1704.90
Zuckerware; Gummibonbons – ca. 2 cm große, rot-braune und orange Gummibonbons in Form stilisierter Früchte, zu je 60 Stück in einer Kunststoffdose mit Schraubdeckel, mit Angaben zum Vitamin- und Mineralstoffgehalt
AV 1, Pos. 1704.90
Zuckerware; Gummibonbons – verschiedenfarbige, ca. 2 cm große Gummibonbons in Form stilisierter Herzen, in bunt bedrucktem Folienschlauchbeutel mit Fotomotiv
AV 1, Pos. 1704.90
Andere Zuckerware; Gummibonbons – rot, gelb, grün oder orange gefärbte, bis zu 28 mm große, wie Klemmbausteine geformte Gummibonbons mit unterschiedlichem Aroma, in verschweißtem Kunstoffbeutel à 125 g
AV 1, Pos. 1704.90
Zuckerware; Hustenbonbons – harte Lutschbonbons mit Honig, Salbeiextrakt und Vitamin C, einzeln in bunt bedruckte Folienschlauchbeutel verpackt, zu 60 g Nettogewicht als Hustenbonbons aufgemacht
AV 1, Pos. 1704.90
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr (Import)
Drittlandszollsatz
9 %
Einfuhrumsatzsteuer
7,0 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
China9 %Drittlandszoll
USA9 %Drittlandszoll
Großbritannien0 %TCA Freihandel
Schweiz0 %EFTA Freihandel
Türkei9 %Drittlandszoll
Japan0 %EU-Japan EPA
Südkorea0 %EU-KR Freihandel
Indien5,5 %GSP Zollpräferenz
Vietnam0 %EVFTA
Thailand9 %Drittlandszoll
Aktive Einfuhrmaßnahmen
Bio-Süßigkeiten benötigen eine gültige Kontrollbescheinigung, die den Bio-Standard bestätigt.
Süßigkeiten mit tierischen Bestandteilen (z.B. Gelatine) unterliegen veterinärrechtlichen Einfuhrkontrollen.
Importierte Lebensmittel unterliegen strengen Sicherheitskontrollen nach EU-Lebensmittelrecht.
Einfuhrabgaben berechnen
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Ausfuhr (Export)
Aktive Ausfuhrmaßnahmen
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