Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer für Süßigkeit ist in folgende Hierarchieebenen eingebettet:
- Abschnitt: IV - Kap. 16 bis 24: Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe
- Kapitel: 17 - ZUCKER UND ZUCKERWAREN
- Position: 1704 - Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
- Unterposition: 1704 90 - andere
Kombinierte Nomenklatur: 1704 9051 - andere
Kombinierte Nomenklatur: 1704 9065 - andere
Zolltarifnummer: 1704 9065 00 0 - Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren
Hinweis zur Einreihung
Wenn Material, Beschichtung oder Verwendungszweck abweichen, prüfen Sie Ihr konkretes Produkt direkt im Klassifizierungstool.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Süßigkeit
Der HS-Code für Süßigkeit lautet 1704.90 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 1704.90.65. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 1704.90.65.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 1704.90.65.00.0.
Einreihung von Süßigkeit nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Süßigkeit
Süßigkeit aus Gelatine oder Stärke mit Fruchtaroma (Fruchtgummi, Weingummi, Bärchen)
Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, Fruchtgummi, Weingummi
Kaugummi mit Zuckerüberzug – eigene Unterposition 1704.10
Kaugummi, mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose von weniger als 60 GHT
Harte Bonbons mit Kräuter-, Menthol- oder Salbeigeschmack (Halsbonbons, Hustenbonbons)
Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen
Harte Lutschbonbons, auch mit Füllung (Fruchtbonbons, Lutschbonbons)
Hartkaramellen, auch gefüllt
Süßigkeit enthält Kakao (Schokolade, Pralinen) → anderes Kapitel (1806)!
Pralinen, auch gefüllt – alkoholhaltig
Kakaohaltige Mischungen und Zubereitungen (Schokoriegel, Kakaobonbons) → Kapitel 1806!
Kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, andere
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Süßigkeit (1704) ≠ Kaugummi, mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose von weniger als 60 GHT (1704)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Kaugummi mit Zuckerüberzug – eigene Unterposition 1704.10. Für Süßigkeit bleibt die Zolltarifnummer 1704.90.65.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Süßigkeit (1704) ≠ Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen (1704)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Harte Bonbons mit Kräuter-, Menthol- oder Salbeigeschmack (Halsbonbons, Hustenbonbons). Für Süßigkeit bleibt die Zolltarifnummer 1704.90.65.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Süßigkeit (1704) ≠ Hartkaramellen, auch gefüllt (1704)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Harte Lutschbonbons, auch mit Füllung (Fruchtbonbons, Lutschbonbons). Für Süßigkeit bleibt die Zolltarifnummer 1704.90.65.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Kaugummi mit Zuckerüberzug – eigene Unterposition 1704.10
Kaugummi, mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose von weniger als 60 GHT
Harte Bonbons mit Kräuter-, Menthol- oder Salbeigeschmack (Halsbonbons, Hustenbonbons)
Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen
Harte Lutschbonbons, auch mit Füllung (Fruchtbonbons, Lutschbonbons)
Hartkaramellen, auch gefüllt
Süßigkeit enthält Kakao (Schokolade, Pralinen) → anderes Kapitel (1806)!
Pralinen, auch gefüllt – alkoholhaltig
Kakaohaltige Mischungen und Zubereitungen (Schokoriegel, Kakaobonbons) → Kapitel 1806!
Kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, andere
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Süßigkeit ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Süßigkeit (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
Drittlandszollsatz
9,0 %
Einfuhrumsatzsteuer
7 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Zollunion
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Besondere Maßnahmen bei der Einfuhr
Bio-Süßigkeiten benötigen eine gültige Kontrollbescheinigung, die den Bio-Standard bestätigt.
Süßigkeiten mit tierischen Bestandteilen (z.B. Gelatine) unterliegen veterinärrechtlichen Einfuhrkontrollen.
Importierte Lebensmittel unterliegen strengen Sicherheitskontrollen nach EU-Lebensmittelrecht.
Eine bestimmte Menge dieser Ware kann zu einem reduzierten Zollsatz eingeführt werden (unabhängig vom Herkunftsland).
Für diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen.
Für diese Ware existiert eine vereinbarte Höchstmenge, die zollfrei oder zollbegünstigt aus Ländern der Zollunion importiert werden kann.
Zollrechner für Süßigkeit
Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Ihre Süßigkeit: Zollsatz, Einfuhrumsatzsteuer (7 %) und ggf. weitere Abgaben.
Ausfuhr aus der EU
Besondere Maßnahmen bei der Ausfuhr
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