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Lebensmittel & GetränkeKapitel 17Aktualisiert am 15.06.2026

Zolltarifnummer für Süßigkeit: 1704.90.65.00.0

Hier finden Sie die Zolltarifnummer für Süßigkeit (1704.90.65.00.0) mit Zollsatz, Einfuhrumsatzsteuer, vZTA-Referenzen und wichtigen Abgrenzungen für Import und Export. Die Seite fasst zusammen, wann Süßigkeit unter diese Nummer fällt, welche Varianten anders einzureihen sind und welche Angaben Sie für eine belastbare Zollanmeldung prüfen sollten.

Süßigkeit Produktbild

Süßigkeit ist ein Sammelbegriff für Zuckerwaren auf Basis von Saccharose, Glucose oder Invertzucker. Die Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit: Gummibonbons, Hartkaramellen, Weichkaramellen, Dragees oder Komprimate fallen jeweils unter eigene Unterpositionen der Position 1704. Eine Übersicht über Alle Möglichkeiten im Überblick →

Süßigkeit beschreiben: Material, Funktion, Verwendung

Hierarchie der Zolltarifnummer

Die Zolltarifnummer für Süßigkeit ist in folgende Hierarchieebenen eingebettet:

  • Abschnitt: IV - Kap. 16 bis 24: Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe
  • Kapitel: 17 - ZUCKER UND ZUCKERWAREN
  • Position: 1704 - Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
  • Unterposition: 1704 90 - andere
  • Flagge Europäische Union
    Kombinierte Nomenklatur: 1704 9051 - andere
  • Flagge Europäische Union
    Kombinierte Nomenklatur: 1704 9065 - andere
  • Flagge Deutschland
    Zolltarifnummer: 1704 9065 00 0 - Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

Hinweis zur Einreihung

Wenn Material, Beschichtung oder Verwendungszweck abweichen, prüfen Sie Ihr konkretes Produkt direkt im Klassifizierungstool.

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Süßigkeit

Der HS-Code für Süßigkeit lautet 1704.90 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 1704.90.65. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 1704.90.65.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 1704.90.65.00.0.

Einreihung von Süßigkeit nach Allgemeinen Vorschriften (AV)

Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Süßigkeit

Süßigkeit aus Gelatine oder Stärke mit Fruchtaroma (Fruchtgummi, Weingummi, Bärchen)

1704.90.65.00.0 9,0 %

Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, Fruchtgummi, Weingummi

Kaugummi mit Zuckerüberzug – eigene Unterposition 1704.10

1704.10.11.00.0 5,1 %

Kaugummi, mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose von weniger als 60 GHT

Harte Bonbons mit Kräuter-, Menthol- oder Salbeigeschmack (Halsbonbons, Hustenbonbons)

1704.90.55.00.0 9,0 %

Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

Harte Lutschbonbons, auch mit Füllung (Fruchtbonbons, Lutschbonbons)

1704.90.71.00.0 9,0 %

Hartkaramellen, auch gefüllt

Süßigkeit enthält Kakao (Schokolade, Pralinen) → anderes Kapitel (1806)!

1806.90.19.00.0 8,0 %

Pralinen, auch gefüllt – alkoholhaltig

Kakaohaltige Mischungen und Zubereitungen (Schokoriegel, Kakaobonbons) → Kapitel 1806!

1806.90.90.00.0 8,0 %

Kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, andere

Abgrenzung zu ähnlichen Produkten

Süßigkeit (1704) ≠ Kaugummi, mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose von weniger als 60 GHT (1704)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Kaugummi mit Zuckerüberzug – eigene Unterposition 1704.10. Für Süßigkeit bleibt die Zolltarifnummer 1704.90.65.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Süßigkeit (1704) ≠ Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen (1704)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Harte Bonbons mit Kräuter-, Menthol- oder Salbeigeschmack (Halsbonbons, Hustenbonbons). Für Süßigkeit bleibt die Zolltarifnummer 1704.90.65.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Süßigkeit (1704) ≠ Hartkaramellen, auch gefüllt (1704)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Harte Lutschbonbons, auch mit Füllung (Fruchtbonbons, Lutschbonbons). Für Süßigkeit bleibt die Zolltarifnummer 1704.90.65.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Einreihung in ein anderes Kapitel

Kaugummi mit Zuckerüberzug – eigene Unterposition 1704.10

1704.10.11.00.0 5,1 %

Kaugummi, mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose von weniger als 60 GHT

Harte Bonbons mit Kräuter-, Menthol- oder Salbeigeschmack (Halsbonbons, Hustenbonbons)

1704.90.55.00.0 9,0 %

Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

Harte Lutschbonbons, auch mit Füllung (Fruchtbonbons, Lutschbonbons)

1704.90.71.00.0 9,0 %

Hartkaramellen, auch gefüllt

Süßigkeit enthält Kakao (Schokolade, Pralinen) → anderes Kapitel (1806)!

1806.90.19.00.0 8,0 %

Pralinen, auch gefüllt – alkoholhaltig

Kakaohaltige Mischungen und Zubereitungen (Schokoriegel, Kakaobonbons) → Kapitel 1806!

1806.90.90.00.0 8,0 %

Kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, andere

Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Süßigkeit ist?

Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zollentscheidungen zur Einreihung von Süßigkeit (vZTA)

Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.

Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.

DEBTI4984/21-11704.90.65.00.0
Gummibonbons in Klemmbausteinform
DEBTI4980/21-11704.90.65.00.0
Gummibonbons in Klemmbausteinform
DEBTI4982/21-11704.90.65.00.0
Gummibonbons in Klemmbausteinform
DEBTI59076/24-21704.90.65.00.0
Bunte Gummibonbons in diversen Formen
DEBTI2775/21-11704.90.65.00.0
Gummibonbons in Fläschchenform
DEBTI23039/21-11704.90.65.00.0
Gummibonbons als Nahrungsergänzung
DEBTI50959/19-11704.90.65.00.0
Gummibonbons in Herzform
DE21069/11-11704.90.65.00.0
Gummibonbonband
DE10725/13-11704.90.65.00.0
Weichkaramell-Bonbon mit Fruchtgeschmack
DE10723/13-11704.90.65.00.0
Weichkaramell-Bonbon
DE10727/13-11704.90.65.00.0
Hartkaramellen, gefüllt
DE10724/13-11704.90.65.00.0
Hartkaramellen
Quelle: EBTI-Datenbank der EU

Zollsätze & Handelsbestimmungen

Einfuhr aus Drittländern

Drittlandszollsatz

9,0 %

Einfuhrumsatzsteuer

7 %

Drittlandszollsatz nach Herkunftsland

China9,0 %

Drittlandszoll

USA9,0 %

Drittlandszoll

Großbritannien0 %

TCA Freihandel

Schweiz0 %

EFTA Freihandel

Türkei0 %

Zollunion

Japan0 %

EU-Japan EPA

Südkorea0 %

EU-KR Freihandel

Indien5,5 %

Drittlandszoll

Vietnam0 %

EVFTA

Thailand9,0 %

Drittlandszoll

Besondere Maßnahmen bei der Einfuhr

Einfuhrkontrolle Bio-Erzeugnisse

Bio-Süßigkeiten benötigen eine gültige Kontrollbescheinigung, die den Bio-Standard bestätigt.

Veterinärkontrolle

Süßigkeiten mit tierischen Bestandteilen (z.B. Gelatine) unterliegen veterinärrechtlichen Einfuhrkontrollen.

Lebensmittelkontrolle

Importierte Lebensmittel unterliegen strengen Sicherheitskontrollen nach EU-Lebensmittelrecht.

Nichtpräferentielles Zollkontingent

Eine bestimmte Menge dieser Ware kann zu einem reduzierten Zollsatz eingeführt werden (unabhängig vom Herkunftsland).

Zusatzzölle

Für diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen.

Kontingent im Rahmen einer Zollunion

Für diese Ware existiert eine vereinbarte Höchstmenge, die zollfrei oder zollbegünstigt aus Ländern der Zollunion importiert werden kann.

Zollrechner für Süßigkeit

Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Ihre Süßigkeit: Zollsatz, Einfuhrumsatzsteuer (7 %) und ggf. weitere Abgaben.

Zolldaten werden geladen…

Ausfuhr aus der EU

Besondere Maßnahmen bei der Ausfuhr

Keine besonderen Ausfuhrmaßnahmen aktiv
Quelle: EU TARIC
Häufige Fragen

FAQ zur Zolltarifnummer für Süßigkeiten

Welche Zolltarifnummer hat Süßigkeit?

Die Zolltarifnummer für Süßigkeit lautet 1704.90.65.00.0. Diese 11-stellige Nummer gilt für Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren. Je nach genauer Ausführung (Hartkaramellen, Weichkaramellen, Dragees) können andere Unterpositionen der Position 1704 zutreffen.

Welchen HS-Code hat Süßigkeit?

Der HS-Code (6-stellig) für Süßigkeit ist 170490. Er umfasst Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (Position 1704). Die Kombinierte Nomenklatur (KN) erweitert auf 17049065 für Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse.

Wie hoch ist der Drittlandszollsatz für Süßigkeit?

Der Drittlandszollsatz für Süßigkeit (1704.90.65.00.0) beträgt 9 % des Zollwerts. Für Einfuhren aus Ländern mit Freihandelsabkommen (z. B. Großbritannien, Schweiz, Japan, Südkorea) kann der Zollsatz auf 0 % reduziert werden. Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt ermäßigte 7 %.

Wie unterscheidet sich Süßigkeit zolltechnisch?

Die zolltarifliche Abgrenzung von Süßigkeit erfolgt nach Material und Verarbeitung. Gummibonbons (1704 9065) unterscheiden sich von Hartkaramellen (1704 9071) durch die Konsistenz und Herstellungstemperatur. Eine Alternative zu Gummibonbons sind Weichkaramellen (1704 9075) mit Fettzusatz. Auch Dragees (1704 9061) und Komprimate (1704 9081) sind eigenständige Unterpositionen.

Was passiert wenn ich die falsche Zolltarifnummer für Süßigkeit verwende?

Die Verwendung einer falschen Zolltarifnummer kann zu Nachzahlungen von Zöllen, Verzögerungen bei der Zollabfertigung und im schlimmsten Fall zu Bußgeldern führen. Bei unklarer Einreihung sollte eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) beantragt oder ein Klassifizierungstool genutzt werden.

Gibt es Einfuhrbeschränkungen oder besondere Maßnahmen für Süßigkeit?

Ja, für Süßigkeit gelten besondere Maßnahmen: Einfuhrkontrolle für Bio-Erzeugnisse, Veterinärkontrolle bei tierischen Bestandteilen (Gelatine), Lebensmittelkontrollen nach EU-Recht sowie nichtpräferentielle Zollkontingente und Zusatzzölle. Bei Einfuhr aus bestimmten Ländern können Zollpräferenzen genutzt werden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer für Süßigkeit?

Die vollständige Zolltarifnummer für Süßigkeit ist eine 11-stellige Zolltarifnummer: 1704.90.65.00.0. Sie setzt sich aus dem 6-stelligen HS-Code (170490), der 8-stelligen KN (17049065) und dem 10-stelligen TARIC-Code (1704906500) zusammen.

Ändern sich Zolltarifnummern für Süßigkeit?

Ja, Zolltarifnummern können sich jährlich durch Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder des TARIC ändern. Die Position 1704 ist jedoch stabil. Aktuelle Änderungen betreffen meist die Unterpositionen. Es empfiehlt sich, die gültige Fassung des TARIC zu prüfen.

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