Zum Hauptinhalt springen
Lebensmittel & GetränkeKapitel 17Stand April 2026

Zolltarifnummer für Süßigkeit

Die häufigste Zolltarifnummer für Süßigkeiten ist 1704.90.65.00.0 (Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse) – der Drittlandszollsatz beträgt 9 %. Die genaue Einreihung hängt von der Zusammensetzung, dem Kakaogehalt und der Produktart ab.

Gummibonbons (1704.90.65), Kaugummi (1704.10), Kräuterbonbons (1704.90.55) und Hartkaramellen (1704.90.71) haben jeweils eigene Zolltarifnummern. Kakaohaltige Süßigkeiten wie Schokolade und Pralinen fallen sogar unter eine andere Position (1806). Alle Möglichkeiten im Überblick →

z.B. Fruchtgummibärchen, Hartkaramellen ohne Füllung, Kaugummistreifen ...

Hierarchie der Zolltarifnummer

Süßigkeiten werden nach dem Harmonisierten System in Abschnitt IV, Kapitel 17 eingereiht. Die Position 1704 umfasst Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, einschließlich weißer Schokolade:

  • Abschnitt: IV - Kap. 16 bis 24: Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe
  • Kapitel: 17 - ZUCKER UND ZUCKERWAREN
  • Position: 1704 - Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
  • Unterposition: 1704 90 - andere
  • Flagge Europäische Union
    Kombinierte Nomenklatur: 1704 9051 - andere
  • Flagge Europäische Union
    Kombinierte Nomenklatur: 1704 9065 - andere
  • Flagge Deutschland
    Zolltarifnummer: 1704 9065 00 0 - Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

Wichtig: Zolltarifnummern ändern sich regelmäßig

Die Zolltarifnummer für Süßigkeit kann sich sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene ändern — Zollsätze und Maßnahmen werden regelmäßig angepasst. Um sicherzustellen dass Sie die aktuelle Nummer verwenden, nutzen Sie immer unser Klassifizierungstool für eine geprüfte Einreihung mit Begründung.

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Süßigkeit

Der HS-Code für Gummibonbons ist 1704.90 — er ist 6-stellig und gilt weltweit. Die 8-stellige Kombinierte Nomenklatur lautet 1704.90.65 und gilt EU-weit für die Ausfuhr. In der EU wird der 10-stellige TARIC-Code verwendet: 1704.90.65.00 . Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 1704.90.65.00.0 .

Einreihung von Süßigkeit nach Allgemeinen Vorschriften (AV)

Süßigkeiten können je nach Zusammensetzung, Konsistenz und Kakaogehalt unter verschiedene Positionen fallen. Die richtige Zolltarifnummer hängt davon ab, ob es sich um eine Zuckerware ohne Kakao oder ein kakaohaltiges Erzeugnis handelt.

Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Süßigkeit

Süßigkeit aus Gelatine oder Stärke mit Fruchtaroma (Fruchtgummi, Weingummi, Bärchen)

1704.90.65.00.0 9 %

Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, Fruchtgummi, Weingummi

Kaugummi mit Zuckerüberzug – eigene Unterposition 1704.10

1704.10.11.00.0 5,1 %

Kaugummi, mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose von weniger als 60 GHT

Harte Bonbons mit Kräuter-, Menthol- oder Salbeigeschmack (Halsbonbons, Hustenbonbons)

1704.90.55.00.0 9 %

Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

Harte Lutschbonbons, auch mit Füllung (Fruchtbonbons, Lutschbonbons)

1704.90.71.00.0 9 %

Hartkaramellen, auch gefüllt

Abgrenzung zu ähnlichen Produkten

Zuckerware (1704) ≠ Schokolade (1806)

Enthält die Süßigkeit Kakao, gilt Position 1806 – nicht 1704. Auch weiße Schokolade ohne Kakao-Trockenmasse fällt unter 1704.

Bonbon (1704) ≠ Keks (1905)

Gesüßte Backwaren und Kekse fallen unter Kapitel 1905 (Backwaren), nicht unter 1704 (Zuckerwaren).

Süßigkeit (1704) ≠ Konfitüre (2007)

Fruchtpasten aus gekochten Früchten fallen unter Position 2007, Fruchtpasten als Zuckerwaren unter 1704.

Einreihung in ein anderes Kapitel

Nicht alle Süßigkeiten fallen unter Position 1704. Sobald eine Süßigkeit Kakao enthält, ist Kapitel 1806 maßgebend:

Süßigkeit enthält Kakao (Schokolade, Pralinen) → anderes Kapitel (1806)!

1806.90.19.00.0 8 %

Pralinen, auch gefüllt – alkoholhaltig

Kakaohaltige Mischungen und Zubereitungen (Schokoriegel, Kakaobonbons) → Kapitel 1806!

1806.90.90.00.0 8 %

Kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, andere

Quelle: EU TARIC

Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Süßigkeit ist?

Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab – Kakaogehalt, Konsistenz, Zuckergehalt und Verwendungszweck. Unser Tool analysiert Ihr spezifisches Produkt und liefert die exakte 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zollentscheidungen zur Einreihung von Süßigkeit (vZTA)

So hat der Zoll bei realen Süßigkeiten entschieden. Jede vZTA ist ein amtlicher Beschluss der EU-Zollverwaltung. Mehr Informationen zur vZTA →

DEBTI27507/17-11704.90.65

Zuckerware; Fruchtgummiband – etwa 7,0 cm lange und 3,0 cm breite, bunt gestreifte Fruchtgummibänder, mit Zuckerkristallen und Säuerungsmittel bestreut, fruchtig-süß-säuerlicher Geschmack, einzeln in Folienschlauchbeutel à 6 g verpackt

AV 1, Pos. 1704.90

DEBTI16203/21-11704.90.65

Zuckerware; Gummibonbons – ca. 2 cm große, rot-braune und orange Gummibonbons in Form stilisierter Früchte, zu je 60 Stück in einer Kunststoffdose mit Schraubdeckel, mit Angaben zum Vitamin- und Mineralstoffgehalt

AV 1, Pos. 1704.90

DEBTI50959/19-11704.90.65

Zuckerware; Gummibonbons – verschiedenfarbige, ca. 2 cm große Gummibonbons in Form stilisierter Herzen, in bunt bedrucktem Folienschlauchbeutel mit Fotomotiv

AV 1, Pos. 1704.90

DEBTI4980/21-11704.90.65

Andere Zuckerware; Gummibonbons – rot, gelb, grün oder orange gefärbte, bis zu 28 mm große, wie Klemmbausteine geformte Gummibonbons mit unterschiedlichem Aroma, in verschweißtem Kunstoffbeutel à 125 g

AV 1, Pos. 1704.90

DEBTI32242/19-11704.90.55

Zuckerware; Hustenbonbons – harte Lutschbonbons mit Honig, Salbeiextrakt und Vitamin C, einzeln in bunt bedruckte Folienschlauchbeutel verpackt, zu 60 g Nettogewicht als Hustenbonbons aufgemacht

AV 1, Pos. 1704.90

Quelle: EBTI-Datenbank der EU

Zollsätze & Handelsbestimmungen

Einfuhr (Import)

Drittlandszollsatz

9 %

Einfuhrumsatzsteuer

7,0 %

Drittlandszollsatz nach Herkunftsland

Flagge ChinaChina9 %

Drittlandszoll

Flagge USAUSA9 %

Drittlandszoll

Flagge GroßbritannienGroßbritannien0 %

TCA Freihandel

Flagge SchweizSchweiz0 %

EFTA Freihandel

Flagge TürkeiTürkei9 %

Drittlandszoll

Flagge JapanJapan0 %

EU-Japan EPA

Flagge SüdkoreaSüdkorea0 %

EU-KR Freihandel

Flagge IndienIndien5,5 %

GSP Zollpräferenz

Flagge VietnamVietnam0 %

EVFTA

Flagge ThailandThailand9 %

Drittlandszoll

Aktive Einfuhrmaßnahmen

Einfuhrkontrolle Bio-Erzeugnisse

Bio-Süßigkeiten benötigen eine gültige Kontrollbescheinigung, die den Bio-Standard bestätigt.

Veterinärkontrolle

Süßigkeiten mit tierischen Bestandteilen (z.B. Gelatine) unterliegen veterinärrechtlichen Einfuhrkontrollen.

Lebensmittelkontrolle

Importierte Lebensmittel unterliegen strengen Sicherheitskontrollen nach EU-Lebensmittelrecht.

Einfuhrabgaben berechnen

Geben Sie Ihren Warenwert ein – der Rechner ermittelt Zölle und Einfuhrumsatzsteuer automatisch.

Zolldaten werden geladen…

Ausfuhr (Export)

Aktive Ausfuhrmaßnahmen

Keine besonderen Ausfuhrmaßnahmen aktiv
Quelle: EU TARIC
Häufige Fragen

FAQ zur Zolltarifnummer für Süßigkeiten

Welche Zolltarifnummer hat eine Süßigkeit?

Die häufigste Zolltarifnummer für Süßigkeiten ist 1704.90.65.00.0 (Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse). Je nach Art kommen auch 1704.10 (Kaugummi), 1704.90.55 (Husten- und Kräuterbonbons), 1704.90.71 (Hartkaramellen) oder 1806.90 (kakaohaltige Süßigkeiten wie Pralinen) in Frage.

Welchen HS-Code hat eine Süßigkeit?

Der HS-Code für Gummibonbons ist 1704.90 (6-stellig, weltweit gültig). Die Kombinierte Nomenklatur (8-stellig, EU-Ausfuhr) lautet 1704.90.65. Der TARIC-Code (10-stellig, EU) ist 1704.90.65.00. Für den Import nach Deutschland wird die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer 1704.90.65.00.0 benötigt.

Wie hoch ist der Drittlandszollsatz für Süßigkeiten?

Der Drittlandszollsatz für Süßigkeiten der Position 1704 beträgt 9 %. Aus Ländern mit Freihandelsabkommen (Schweiz, Großbritannien, Japan, Südkorea, Vietnam) sind Süßigkeiten zollfrei oder zollbegünstigt. Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt 7 % (ermäßigter Steuersatz für Lebensmittel).

Wie unterscheidet sich eine Süßigkeit von einer Schokolade zolltechnisch?

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt fallen unter Position 1704, kakaohaltige Erzeugnisse wie Schokolade und Pralinen unter Position 1806. Die Abgrenzung richtet sich nach dem Kakaogehalt: Enthält die Süßigkeit Kakao – auch in geringen Mengen als Geschmacksgeber – gilt Position 1806.

Was passiert wenn ich die falsche Zolltarifnummer für eine Süßigkeit verwende?

Bei einer Zollprüfung drohen Nacherhebung der Differenz, Verzugsstrafen und im schlimmsten Fall ein Ordnungswidrigkeitsverfahren. Bei Lebensmitteln können zudem lebensmittelrechtliche Konsequenzen folgen. Eine korrekte Einreihung mit Begründung schützt Sie im Prüfungsfall.

Gibt es Antidumping-Zölle oder Einfuhrbeschränkungen für Süßigkeiten?

Für Süßigkeiten der Position 1704 gelten aktuell keine Antidumping-Zölle. Es gibt jedoch Lebensmittelkontrollen (Maßnahme 722) und Veterinärkontrollen (410) für Produkte mit tierischen Bestandteilen wie Gelatine. Bei biologisch zertifizierten Süßigkeiten ist eine Bio-Einfuhrkontrollbescheinigung erforderlich.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer für Süßigkeit?

Eine vollständige Zolltarifnummer hat immer 11 Stellen. Viele Quellen zeigen nur den 6-stelligen HS-Code oder den 8-stelligen KN-Code — das reicht für die Zollanmeldung in Deutschland nicht aus. Für den Import benötigen Sie alle 11 Stellen, z.B. 1704.90.65.00.0 für Gummibonbons.

Ändern sich Zolltarifnummern für Süßigkeiten?

Ja, Zolltarifnummern werden regelmäßig aktualisiert — sowohl auf EU-Ebene (Kombinierte Nomenklatur, TARIC) als auch auf nationaler Ebene. Änderungen treten typischerweise zum Jahreswechsel in Kraft, können aber auch unterjährig erfolgen. Prüfen Sie die Nummer daher vor jeder Zollanmeldung auf Aktualität.

Lassen Sie Ihre Süßigkeit in Sekunden klassifizieren

Mit Begründung, Warenbeschreibung und vZTA-Referenzen – basierend auf EU TARIC, EBTI und amtlichen Quellen.

Über 100.000 erfolgreiche KlassifizierungenÜber 5.000 Nutzer