Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer für Koriander ist in die folgende hierarchische Struktur des Zolltarifs eingebettet:
- Abschnitt: II - Kap. 06 bis 14: Waren pflanzlichen Ursprungs
- Kapitel: 09 - KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
- Position: 0909 - Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren
- Unterposition: 0909 21 - Korianderfrüchte
Zolltarifnummer: 0909 2100 00 0 - weder gemahlen noch sonst zerkleinert
Hinweis zur Einreihung
Die Zolltarifnummer kann je nach genauer Beschaffenheit und Verwendung abweichen. Nutzen Sie unseren Klassifizierungsassistenten für eine individuelle Einreihung.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Koriander
Der HS-Code für Koriander lautet 0909.21 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 0909.21.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 0909.21.00.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 0909.21.00.00.0.
Einreihung von Koriander nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung von Korianderfrüchten erfolgt nach AV 1 (Wortlaut der Positionen) und AV 6 (Vergleich der Unterpositionen). Position 0909 erfasst ausdrücklich Korianderfrüchte. Die Unterteilung in 0909.21 (weder gemahlen noch zerkleinert) und 0909.22 (gemahlen oder zerkleinert) folgt dem Verarbeitungsgrad.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Koriander
Alternative Einreihung
Korianderfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert
Alternative Einreihung
Korianderblätter, frisch
Alternative Einreihung
Korianderblätter, getrocknet, zerkleinert
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Koriander (0909) ≠ Korianderfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert (0909)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Koriander bleibt die Zolltarifnummer 0909.21.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Koriander (0909) ≠ Korianderblätter, frisch (0709)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Koriander bleibt die Zolltarifnummer 0909.21.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Koriander (0909) ≠ Korianderblätter, getrocknet, zerkleinert (0712)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Koriander bleibt die Zolltarifnummer 0909.21.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Eine Einreihung in ein anderes Kapitel kommt insbesondere für Korianderblätter in Betracht, die als Gemüse in Kapitel 07 fallen.
Alternative Einreihung
Korianderfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert
Alternative Einreihung
Korianderblätter, frisch
Alternative Einreihung
Korianderblätter, getrocknet, zerkleinert
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Koriander ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Koriander (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um ganze, getrocknete Korianderfrüchte. Der Koriander ist in einer kleinen Flasche mit Schraubverschluss verpackt (Inhalt 9 g). Das Fläschchen ist mit 4 weiteren Gewürzen bzw. getrockneten Pflanzenteilen (siehe DEBTI-23835/24-2 bis... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um ganze, getrocknete Korianderfrüchte. Der Koriander ist in einer kleinen Flasche mit Schraubverschluss verpackt (Inhalt 9 g). Das Fläschchen ist mit 4 weiteren Gewürzen bzw. getrockneten Pflanzenteilen (siehe DEBTI-23835/24-2 bis -5) als Set in einem Pappkarton verpackt. Die Gewürze sind für das Verfeinern von alkoholischen Getränken bestimmt (nicht Gegenstand des Gutachtens), wobei die Zutaten nicht alle gemeinsam/gleichzeitig verwendet werden sollen, sondern je nach Belieben des Endverwenders einzeln eingesetzt werden. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfes nicht in Betracht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Korianderfrüchte, weder gemahlen oder sonst zerkleinert". Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ganze, getrocknete Korianderfrüchte (Coriandrum saticum L., Apiaceae). Die Korianderfrüchte haben einen Durchmesser von ca. 1,5 bis 6 mm und keine über das Kapitel 09 hinausgehende Bearbeitung erhalten. Die Erzeugnisse sind in Papiersäcken à 25 kg... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ganze, getrocknete Korianderfrüchte (Coriandrum saticum L., Apiaceae). Die Korianderfrüchte haben einen Durchmesser von ca. 1,5 bis 6 mm und keine über das Kapitel 09 hinausgehende Bearbeitung erhalten. Die Erzeugnisse sind in Papiersäcken à 25 kg verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Korianderfrüchte, weder gemahlen noch sonst zerkleinert". Weniger anzeigen
Nach den Antragsangaben handelt es sich um eine Gewürzmischung, bestehend aus getrockneten, unzerkleinerten schwarzen, weißen und grünen Pfefferkörnern der Pos. 0904 und getrockneten, unzerkleinerten Koriander Samen der Pos. 0909. Danach handelt es sich um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9. Die... Mehr anzeigenNach den Antragsangaben handelt es sich um eine Gewürzmischung, bestehend aus getrockneten, unzerkleinerten schwarzen, weißen und grünen Pfefferkörnern der Pos. 0904 und getrockneten, unzerkleinerten Koriander Samen der Pos. 0909. Danach handelt es sich um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9. Die Gewürzmischung ist für den Einzelverkauf aufgemacht in einer "Einweggewürzmühle" (Inhalt 45 g) in Form eines Glasbehälters, der mit einem Kunststoffverschluss, mit einem integrierten einfachen Mahlwerk aus Kunststoff, verschlossen ist. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Weniger anzeigen
Korianderblätter, getrocknet, zerkleinert Ein Warenmuster und vertrauliche Antragsangaben (siehe Feld 8) lagen vor. Hell- und dunkelgrüne, getrocknete, unregelmäßig klein geschnittene Pflanzenteile mit für Korianderblätter typischem Geruch und Geschmack, die in Folienbeuteln à 5 kg in den Handel gelangen. Nach den... Mehr anzeigenKorianderblätter, getrocknet, zerkleinert Ein Warenmuster und vertrauliche Antragsangaben (siehe Feld 8) lagen vor. Hell- und dunkelgrüne, getrocknete, unregelmäßig klein geschnittene Pflanzenteile mit für Korianderblätter typischem Geruch und Geschmack, die in Folienbeuteln à 5 kg in den Handel gelangen. Nach den Antragsangaben sind keine weiteren Zusätze enthalten. Gemüse, getrocknet, zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, Küchenkraut, Korianderblätter (Coriandrum sativum) Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um getrocknete, gemahlene Kurkuma (Curcuma longa, Gelbwurzel), ohne weitere Zusätze. Das gelb/orange Kurkumapulver wird zum Würzen beim Kochen verwendet. Das Pulver ist in unterschiedlichen Portionsgrößen (Inhalt 200 bis 2000 g)... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um getrocknete, gemahlene Kurkuma (Curcuma longa, Gelbwurzel), ohne weitere Zusätze. Das gelb/orange Kurkumapulver wird zum Würzen beim Kochen verwendet. Das Pulver ist in unterschiedlichen Portionsgrößen (Inhalt 200 bis 2000 g) erhältlich und luftdicht in Kunststoffbeuteln verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Kurkuma". Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ganze, getrocknete Korianderfrüchte (Coriandrum saticum L., Apiaceae). Die Korianderfrüchte haben einen Durchmesser von ca. 1,5 bis 6 mm und keine über das Kapitel 09 hinausgehende Bearbeitung erhalten. Die Erzeugnisse sind in Papiersäcken à 25 kg... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ganze, getrocknete Korianderfrüchte (Coriandrum saticum L., Apiaceae). Die Korianderfrüchte haben einen Durchmesser von ca. 1,5 bis 6 mm und keine über das Kapitel 09 hinausgehende Bearbeitung erhalten. Die Erzeugnisse sind in Papiersäcken à 25 kg verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Korianderfrüchte, weder gemahlen noch sonst zerkleinert". Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um ganze, getrocknete Korianderfrüchte. Der Koriander ist in einer kleinen Flasche mit Schraubverschluss verpackt (Inhalt 9 g). Das Fläschchen ist mit 4 weiteren Gewürzen bzw. getrockneten Pflanzenteilen (siehe DEBTI-23835/24-2 bis... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um ganze, getrocknete Korianderfrüchte. Der Koriander ist in einer kleinen Flasche mit Schraubverschluss verpackt (Inhalt 9 g). Das Fläschchen ist mit 4 weiteren Gewürzen bzw. getrockneten Pflanzenteilen (siehe DEBTI-23835/24-2 bis -5) als Set in einem Pappkarton verpackt. Die Gewürze sind für das Verfeinern von alkoholischen Getränken bestimmt (nicht Gegenstand des Gutachtens), wobei die Zutaten nicht alle gemeinsam/gleichzeitig verwendet werden sollen, sondern je nach Belieben des Endverwenders einzeln eingesetzt werden. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfes nicht in Betracht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Korianderfrüchte, weder gemahlen oder sonst zerkleinert". Weniger anzeigen
Nach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um ganze Korinanderfrüchte mit hell-brauner Farbe und einem charakteristischen, aromatischen Geruch, ohne Zusatzstoffe. Der Korinander ist in einem einfachen transparenten, ca. 5 cm langen Röhrchen mit Schraubdeckel... Mehr anzeigenNach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um ganze Korinanderfrüchte mit hell-brauner Farbe und einem charakteristischen, aromatischen Geruch, ohne Zusatzstoffe. Der Korinander ist in einem einfachen transparenten, ca. 5 cm langen Röhrchen mit Schraubdeckel verpackt. Der Koriander ist Bestandteil einer in einem Pappkarton verpackten Zusammenstellung, bestehend aus folgenden Waren: - 2 Glasflaschen, jeweils mit Kunststoffstopfen (Pos. 1), - 1 Hand-Sieb aus Metall (Pos. 2), - 1 Trichter aus Metall (Pos 3), - 5 unterschiedliche "Gewürze" (Wacholder, Kardamom, Anis, Koriander, Orangenschale) in einfachen Röhrchen mit Schraubdeckel (Pos. 4, Pos. 5, Position 6, diese Pos. 7 = Koriander und Pos. 8), - 2 Aufklebern für die Flaschen (Pos. 9) und - 1 Rezeptvorschlag bzw. 8-seitige Anleitung aus Papier (Pos. 10). Mit dem Set sollen durch Zugabe der enthaltenen "Gewürze" zu klaren, alkoholischen Getränken (nicht im Set enthalten) verschiedene sog. Gin-Getränke angemischt bzw. lediglich aromatisiert werden. Es dient dem Veredeln des Geschmacks eines bereits fertig produzierten Branntweins nach eigenen Wünschen. Eine Zusammenstellung für Genusszwecke zum Essen oder Trinken, welche Haushaltswaren enthält, stellt sich nicht als eine Warenzusammenstellung i. S. d. AV 3 b) dar. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Korianderfrüchte, weder gemahlen oder sonst zerkleinert". Weniger anzeigen
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhrzölle
Drittlandszollsatz
0 %
Einfuhrumsatzsteuer
7 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Zollunion
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Einfuhrmaßnahmen für Koriander
Bio-Produkte dürfen nur importiert werden, wenn eine gültige Kontrollbescheinigung vorliegt, die den Bio-Standard bestätigt.
Für diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen.
Allgemeine Überwachung der Einfuhr.
Zollrechner für Koriander
Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Koriander aus Drittländern. Geben Sie Warenwert, Ursprungsland und Menge ein, um Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zu ermitteln.
Exportmaßnahmen
Exportmaßnahmen für Koriander
Weitere Produkte aus Lebensmittel & Getränke
Entdecken Sie verwandte Produkte aus dem Bereich Lebensmittel & Getränke mit ihren Zolltarifnummern.
Süßigkeit
1704.90.65.00.0 · 9 %
Gin
2208.50.11.00.0 · 0 %
Algenextrakt
1302.19.70.00.0 · 0 %
Primitivo
2204.21.82.90.0 · 15,4 %
Tortilla
1905.90.80.00.0 · 9 %
Croissant
1905.90.70.00.0 · 9 %
Gummibärchen
1704.90.65.00.0 · 9 %
Gefüllte Schokolade
1806.31.00.00.0 · 8,3 %
Nahrungsergänzungsmittel
2106.90.92.85.9 · 12,8 %
