Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer 0904.11.00.10.0 baut auf folgender Hierarchie auf:
- AbschnittKap. 06 bis 14: Waren pflanzlichen UrsprungsII
- KapitelKAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE09
- PositionPfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert0904
- UnterpositionPfeffer090411
- Unterpositionweder gemahlen noch sonst zerkleinert090411
- ZolltarifnummerSchwarzer Pfeffer (Piper)
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Schwarzer Pfeffer
Der HS-Code für Schwarzer Pfeffer lautet 0904.11 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 0904.11.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 0904.11.00.10. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 0904.11.00.10.0.
Einreihung von Schwarzer Pfeffer nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Nach Allgemeiner Vorschrift 1 (AV 1) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur erfolgt die Einreihung nach dem Wortlaut der Positionen. Ganze, getrocknete schwarze Pfefferfrüchte der Art Piper nigrum sind in Position 0904 als Pfeffer der Gattung Piper genannt. Auch wenn die Ware in einer Gewürzmühle verpackt ist (vgl. vZTA DEBTI48869/21-1), bleibt die Einreihung unter 0904.11.00.10.0.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Schwarzer Pfeffer
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative Einreihungandere (weißer/grüner Pfeffer, ganz) | 0904.11.00.90.0 | 0 % |
| Alternative Einreihunggemahlen oder sonst zerkleinert | 0904.12.00.00.0 | 0 % |
| Alternative EinreihungGewürzmischungen mit Pfefferanteil | 0910.91.10.00.0 | 0 % |
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
| Verwechslung | Erklärung |
|---|---|
| Schwarzer Pfeffer (0904) ≠ andere (weißer/grüner Pfeffer, ganz) (0904) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Schwarzer Pfeffer bleibt die Zolltarifnummer 0904.11.00.10.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Schwarzer Pfeffer (0904) ≠ gemahlen oder sonst zerkleinert (0904) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Schwarzer Pfeffer bleibt die Zolltarifnummer 0904.11.00.10.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Schwarzer Pfeffer (0904) ≠ Gewürzmischungen mit Pfefferanteil (0910) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Schwarzer Pfeffer bleibt die Zolltarifnummer 0904.11.00.10.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
Zollentscheidungen zur Einreihung von Schwarzer Pfeffer (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
| Aktenzeichen | Warenbeschreibung | Zolltarifnummer |
|---|---|---|
| DEBTI13719/22-1 | Ganze, getrocknete schwarze Pfefferfrüchte Piper nigrum – Einreihung in 0904.11.00.10.0 | 0904.11.00.10.0 |
| DEBTI20957/19-1 | Ganze, getrocknete schwarze Pfefferfrüchte Piper nigrum – Einreihung in 0904.11.00.10.0 | 0904.11.00.10.0 |
| DEBTI39909/23-1 | Ganze schwarze Pfefferfrüchte, 50 g Folienbeutel – Einreihung in 0904.11.00.10.0 | 0904.11.00.10.0 |
| DEBTI17230/19-1 | Ganze schwarze Pfefferfrüchte, 50 g Folienbeutel – Einreihung in 0904.11.00.10.0 | 0904.11.00.10.0 |
| DEBTI48869/21-1 | Schwarze Pfefferfrüchte in Gewürzmühle – Einreihung in 0904.11.00.10.0 | 0904.11.00.10.0 |
| DEBTI564/25-1 | Ganze schwarze Pfefferfrüchte – Einreihung in 0904.11.00.10.0 | 0904.11.00.10.0 |
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
Drittlandszollsatz
0 %
Einfuhrumsatzsteuer
7 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
| Herkunftsland | Drittlandszollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| China | 0 % | Drittlandszoll |
| USA | 0 % | Drittlandszoll |
| Großbritannien | 0 % | TCA Freihandel |
| Schweiz | 0 % | EFTA Freihandel |
| Türkei | 0 % | Drittlandszoll |
| Japan | 0 % | EU-Japan EPA |
| Südkorea | 0 % | EU-KR Freihandel |
| Indien | 0 % | Drittlandszoll |
| Vietnam | 0 % | EVFTA |
| Thailand | 0 % | Drittlandszoll |
Einfuhrmaßnahmen
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Einfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse | Bio-Produkte dürfen nur importiert werden, wenn eine gültige Kontrollbescheinigung vorliegt, die den Bio-Standard bestätigt. |
| Zusatzzölle | Für diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen. |
| Einfuhrkontrolle | Allgemeine Überwachung der Einfuhr. |
Zollrechner für Schwarzer Pfeffer
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Ausfuhr
Ausfuhrmaßnahmen
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