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Lebensmittel & GetränkeKapitel 09Aktualisiert am 15.06.2026

Zolltarifnummer für Kurkuma-Pulver: 0910.30.00.00.0

Hier finden Sie die Zolltarifnummer für Kurkuma-Pulver (0910.30.00.00.0) mit Zollsatz, Einfuhrumsatzsteuer, vZTA-Referenzen und wichtigen Abgrenzungen für Import und Export. Die Seite fasst zusammen, wann Kurkuma-Pulver unter diese Nummer fällt, welche Varianten anders einzureihen sind und welche Angaben Sie für eine belastbare Zollanmeldung prüfen sollten.

Kurkuma-Pulver Produktbild

Kurkuma-Pulver wird aus getrockneten Rhizomen von Curcuma longa (Gelbwurz) gemahlen und als Gewürz verwendet. Die zolltarifliche Einreihung hängt davon ab, ob es sich um reines Kurkuma-Pulver ohne Zusätze handelt. Alle Möglichkeiten im Überblick →

Kurkuma-Pulver beschreiben: Material, Funktion, Verwendung

Hierarchie der Zolltarifnummer

Die Zolltarifnummer 0910.30.00.00.0 ist in folgende Hierarchieebenen eingebettet:

  • Abschnitt: II - Kap. 06 bis 14: Waren pflanzlichen Ursprungs
  • Kapitel: 09 - KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
  • Position: 0910 - Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
  • Flagge Deutschland
    Zolltarifnummer: 0910 3000 00 0 - Kurkuma

Hinweis zur Einreihung

Die Zolltarifnummer kann je nach genauer Beschaffenheit des Produkts abweichen. Nutzen Sie unseren Klassifizierungsassistenten für eine individuelle Prüfung.

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Kurkuma-Pulver

Der HS-Code für Kurkuma-Pulver lautet 0910.30 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 0910.30.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 0910.30.00.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 0910.30.00.00.0.

Einreihung von Kurkuma-Pulver nach Allgemeinen Vorschriften (AV)

Die Einreihung von Kurkuma-Pulver in die Zolltarifnummer 0910.30.00.00.0 erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften (AV) für die Auslegung des Harmonisierten Systems. AV 1 besagt, dass die Einreihung nach dem Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln erfolgt. Position 0910 nennt Kurkuma ausdrücklich, daher ist diese spezifische Position der Auffangposition vorzuziehen.

Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Kurkuma-Pulver

Alternative Einreihung

0910.20.90.00.0 0 %

Safran, gemahlen oder sonst zerkleinert

Alternative Einreihung

0910.99.99.00.0 0 %

andere Gewürze, andere, andere, gemahlen oder sonst zerkleinert

Alternative Einreihung

0910.11.00.00.0 0 %

Ingwer

Abgrenzung zu ähnlichen Produkten

Kurkuma-Pulver (0910) ≠ Safran, gemahlen oder sonst zerkleinert (0910)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Kurkuma-Pulver bleibt die Zolltarifnummer 0910.30.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Kurkuma-Pulver (0910) ≠ andere Gewürze, andere, andere, gemahlen oder sonst zerkleinert (0910)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Kurkuma-Pulver bleibt die Zolltarifnummer 0910.30.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Kurkuma-Pulver (0910) ≠ Ingwer (0910)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Kurkuma-Pulver bleibt die Zolltarifnummer 0910.30.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Einreihung in ein anderes Kapitel

Eine Einreihung in ein anderes Kapitel ist bei reinem Kurkuma-Pulver nicht sachgerecht. Die Position 0910 ist spezifisch für Gewürze. Ein möglicher anderer Code außerhalb der 8-stelligen Unterposition 09103000 ist die Auffangposition für andere Gewürze.

Alternative Einreihung

0910.20.90.00.0 0 %

Safran, gemahlen oder sonst zerkleinert

Alternative Einreihung

0910.99.99.00.0 0 %

andere Gewürze, andere, andere, gemahlen oder sonst zerkleinert

Alternative Einreihung

0910.11.00.00.0 0 %

Ingwer

Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Kurkuma-Pulver ist?

Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zollentscheidungen zur Einreihung von Kurkuma-Pulver (vZTA)

Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.

Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.

DEBTI7029/24-10910.30.00.00.0
getrocknete, gemahlene Kurkuma (Curcuma longa, Gelbwurzel), ohne weitere Zusätze
DEBTI18089/21-10910.30.00.00.0
getrocknete, gemahlene Kurkuma (Curcuma longa, Gelbwurzel), ohne weitere Zusätze
DEBTI12632/21-10910.30.00.00.0
Ankerkraut BIO Kurkuma, getrocknete, gemahlene Kurkuma
DE18/17-10910.30.00.00.0
gereinigte, geschälte, getrocknete und zu Pulver gemahlene Rhizome von Kurkuma
DEBTI51388/19-10910.30.00.00.0
LeChef Stick Kurkuma, getrocknetes, gemahlenes Kurkuma
DEBTI29332/23-10910.30.00.00.0
Organic dried Tumeric sliced, getrocknete Kurkuma geschnitten/als Finger/als Pulver
DE13211/17-10910.30.00.00.0
getrocknetes und gemahlenes Curcuma in Glas
DE13210/17-10910.30.00.00.0
getrocknetes und gemahlenes Curcuma in Blockbodenbeutel
Quelle: EBTI-Datenbank der EU

Zollsätze & Handelsbestimmungen

Einfuhr aus Drittländern

Drittlandszollsatz

nicht ermittelt

Einfuhrumsatzsteuer

7 % (Einfuhrumsatzsteuer für Lebensmittel)

Drittlandszollsatz nach Herkunftsland

Chinanicht ermittelt

nicht ermittelt

USAnicht ermittelt

nicht ermittelt

Großbritanniennicht ermittelt

nicht ermittelt

Schweiz0 %

EFTA Freihandel

Türkeinicht ermittelt

nicht ermittelt

Japannicht ermittelt

nicht ermittelt

Südkoreanicht ermittelt

nicht ermittelt

Indiennicht ermittelt

nicht ermittelt

Vietnamnicht ermittelt

nicht ermittelt

Thailandnicht ermittelt

nicht ermittelt

Einfuhrmaßnahmen

Zusatzzölle

Für diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen.

Zollrechner für Kurkuma-Pulver

Berechnen Sie mit unserem Zollrechner die Einfuhrabgaben und Importkosten für Kurkuma-Pulver. Geben Sie einfach Warenwert, Ursprungsland und Menge ein – der Rechner ermittelt automatisch den anfallenden Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer auf Basis der Zolltarifnummer 0910.30.00.00.0.

Zolldaten werden geladen…

Ausfuhr

Ausfuhrmaßnahmen

Keine besonderen Ausfuhrmaßnahmen aktiv
Quelle: EU TARIC
Häufige Fragen

FAQ zur Zolltarifnummer für Kurkuma-Pulver

Welche Zolltarifnummer hat Kurkuma-Pulver?

Die Zolltarifnummer für Kurkuma-Pulver lautet 0910.30.00.00.0 (11-stellig). Diese Nummer gilt für getrocknetes, gemahlenes Kurkuma (Curcuma longa) ohne weitere Zusätze, abgepackt für den Einzelverkauf oder in Großgebinden. Die Einreihung erfolgt in Kapitel 09 (Kaffee, Tee, Mate und Gewürze), Position 0910 (Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze).

Welchen HS-Code hat Kurkuma-Pulver?

Der HS-Code (6-stellig) für Kurkuma-Pulver lautet 091030. Er ist international harmonisiert und gilt für Kurkuma, weder gemahlen noch ganz. Die ersten sechs Ziffern der Zolltarifnummer 0910.30.00.00.0 entsprechen diesem HS-Code.

Wie hoch ist der Drittlandszollsatz für Kurkuma-Pulver?

Der Drittlandszollsatz für Kurkuma-Pulver (0910.30.00.00.0) konnte für die meisten Länder nicht ermittelt werden. Für die Schweiz gilt ein Zollsatz von 0 % aufgrund des EFTA-Freihandelsabkommens. Für andere Drittländer wie China, USA oder Indien liegen keine spezifischen Zollsätze vor; bitte prüfen Sie die aktuelle TARIC-Datenbank.

Wie unterscheidet sich Kurkuma-Pulver zolltechnisch?

Die zolltarifliche Abgrenzung zu Safran (091020) ist entscheidend: Kurkuma wird umgangssprachlich als 'indischer Safran' bezeichnet, stammt aber von Curcuma longa, nicht von Crocus sativus. Eine Alternative wäre die Auffangposition 091099 für andere Gewürze, doch nach AV 1 ist die spezifische Unterposition 091030 vorrangig. Auch Gewürzmischungen (091091) sind abzugrenzen, da reines Kurkuma-Pulver keine Mischung darstellt.

Was passiert wenn ich die falsche Zolltarifnummer für Kurkuma-Pulver verwende?

Die Verwendung einer falschen Zolltarifnummer kann zu Nachzahlungen von Zöllen, Verzögerungen bei der Zollabfertigung und im schlimmsten Fall zu Bußgeldern oder Strafverfahren wegen Zollhinterziehung führen. Bei Kurkuma-Pulver ist besonders die Verwechslung mit Safran (091020) oder Gewürzmischungen (091091) risikoreich. Nutzen Sie daher stets die korrekte 11-stellige Nummer 0910.30.00.00.0.

Gibt es Einfuhrbeschränkungen oder besondere Maßnahmen für Kurkuma-Pulver?

Für Kurkuma-Pulver (0910.30.00.00.0) sind in der EU TARIC-Datenbank derzeit keine spezifischen Einfuhrbeschränkungen oder aktiven Maßnahmen (außer Zusatzzöllen für bestimmte Ursprungsländer) gelistet. Es gelten die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU, insbesondere hinsichtlich Reinheit, Zusatzstoffen und Kennzeichnung. Eine phytosanitäre Kontrolle kann erforderlich sein.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer für Kurkuma-Pulver?

Die vollständige Zolltarifnummer für Kurkuma-Pulver ist 11-stellig: 0910.30.00.00.0. Sie setzt sich zusammen aus dem 6-stelligen HS-Code (091030), der 8-stelligen Kombinierten Nomenklatur (09103000) und dem 10-stelligen TARIC-Code (0910300000) sowie einer 11. Prüfziffer. Für die Zollanmeldung ist die 11-stellige Nummer maßgeblich.

Ändern sich Zolltarifnummern für Kurkuma-Pulver?

Zolltarifnummern können sich jährlich durch Änderungen des Harmonisierten Systems (HS) oder der Kombinierten Nomenklatur (KN) der EU ändern. Für Kurkuma-Pulver (0910.30.00.00.0) ist die Position 0910 seit Jahren stabil. Dennoch sollten Importeure regelmäßig die aktuellen TARIC-Daten prüfen, insbesondere bei Änderungen der Unterpositionen oder Zollsätze.

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