01Tarifbaum
Welche Nummer gilt unter HS-Code 0406.30?
Warennummer 0406.30.10 erfasst Schmelzkäse, zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger) verwendet worden sind. Zolltarifnummer 0406.30.31.00.0 erfasst andere Schmelzkäse mit einem Fettgehalt von 36 GHT oder weniger und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 48 GHT oder weniger, Zolltarifnummer 0406.30.39.00.0 denselben Fettgehalt mit mehr als 48 GHT. Zolltarifnummer 0406.30.90.00.0 erfasst andere Schmelzkäse mit einem Fettgehalt von mehr als 36 GHT.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 0406.30.10zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller …
- 0406.30.10.10.00406.30.10.20.00406.30.10.90.0
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Welche der 4 Nummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 0406.30
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 0406.30
Anmerkungen (6)
4. Erzeugnisse, die durch Eindicken von Molke mit Zusatz von Milch oder Milchfett gewonnen werden, gehören als Käse zu Position 0406, wenn sie die nachstehenden drei Merkmale aufweisen: a) einen Milchfettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 5 GHT oder mehr; b) einen Trockenmassegehalt von 70 bis 85 GHT; c) sie geformt sind oder geformt werden können.
1. Auf Mischungen, die zu den Positionen 0401 bis 0406 gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
1. Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch.
3. Zu Milch und Milcherzeugnissen des Kapitels 4 gehören auch Molkereipermeate, die als Milcherzeugnisse durch einen hohen Gehalt an Lactose gekennzeichnet sind und durch Entzug von Milchfetten und Milcheiweißen aus Milch, Molke, Rahm und/oder süßer Buttermilch und/oder aus ähnlichen Rohstoffen durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren gewonnen werden.
Urteile des EuGH (4)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-42/9926.09.2000 | Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie … |
| C-402/0618.07.2007 | 1. Position 0406 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der … |
| C-164/9517.06.1997 | Die Unterposition 0406.20.90 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September … |
| C-196/0508.06.2006 | Die Unterposition 0406.10 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. … |
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zum HS-Code 0406.30
Welche Zolltarifnummer gilt für Schmelzkäse unter HS-Code 0406.30?
Der Fettgehalt entscheidet: Schmelzkäse mit einem Fettgehalt von mehr als 36 GHT gehört in die Zolltarifnummer 0406.30.90.00.0. Bei einem Fettgehalt von 36 GHT oder weniger richtet sich die Nummer nach dem Fettgehalt in der Trockenmasse: 48 GHT oder weniger ergibt 0406.30.31.00.0, mehr als 48 GHT ergibt 0406.30.39.00.0. Schmelzkäse, bei dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller verwendet wurden und der in den dafür vorgesehenen Aufmachungen angeboten wird, gehört in die Warennummer 0406.30.10; die genauen Aufmachungen sind in der Nummer 0406.30.10 beschrieben.
Welche Kontrollen gelten bei der Einfuhr von Schmelzkäse unter HS-Code 0406.30?
Bei der Einfuhr gelten amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle, und zwar für die Europäische Union, die Färöer und Grönland sowie für alle Länder.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- 8-stellige Nummern und Wortlaut
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile