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Position 1102 – Mehl von Getreide außer Weizen

Position im Zolltarif

11Kapitel02Position

Zu dieser Position gehört Mehl von Mais, Gerste, Hafer, Reis oder Roggen sowie anderes Mehl von Getreide außer Weizen und Mengkorn, zum Beispiel Hirsemehl oder Klebreismehl. Mehl von Weizen oder Mengkorn gehört in Position 1101, Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide in Position 1103. Müllereierzeugnisse, die die Stärke- und Aschevoraussetzungen der Anmerkung 2 zu Kapitel 11 nicht erfüllen, gehören zu Position 2302, Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen, gehören jedoch trotz Nichterfüllung dieser Voraussetzungen zu Position 1104.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 1102 gilt für Ihr Maismehl?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 1102?

Die Position wird in die Unterpositionen 1102.20 für Mehl von Mais und 1102.90 für anderes Mehl unterteilt. In 1102.20 gehört Maismehl mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger in die Zolltarifnummer 1102.20.10.00.0, anderes Maismehl in die Zolltarifnummer 1102.20.90.00.0. In 1102.90 gehören Mehl von Gerste, Hafer, Reis und Roggen in die Zolltarifnummern 1102.90.10.00.0, 1102.90.30.00.0, 1102.90.50.00.0 und 1102.90.70.00.0. Anderes Mehl aus 1102.90, das nicht von Gerste, Hafer, Reis oder Roggen stammt, gehört in die Zolltarifnummer 1102.90.90.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren pflanzlichen Ursprungs
KapitelMüllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen
PositionMehl von anderem Getreide als Weizen oder MengkornDiese Seite
Unterpositionvon Mais
verschieden · 1 vZTA
Zolltarifnummermit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger
Zolltarifnummeranderes
Unterpositionanderes
verschieden · 8 vZTA
Zolltarifnummervon Gerste
Zolltarifnummervon Hafer
Zolltarifnummervon Reis
Zolltarifnummervon Roggen
Zolltarifnummeranderes

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 1102

7 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 1102. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 1102

Rechts: wie viele der 7 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Ukraine4 von 7
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Ecuador2 von 7
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder7 von 7
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus7 von 7
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland7 von 7
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle Länder7 von 7
KontrolleEinfuhrkontrolle hinsichtlich genetisch veränderter Organismen (GVO) und GVO enthaltende Erzeugnisse · alle Länder1 von 7
KontrolleEinfuhrkontrolle hinsichtlich genetisch veränderter Organismen (GVO) und GVO enthaltende Erzeugnisse · China1 von 7
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 1102

Anmerkungen (3)

Wortlaut · Kapitel 11, Anmerkung 2
2. A) Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden Übersicht genannten Getreidearten gehören zu Kapitel 11, wenn sie, in Gewichtshundertteilen ausgedrückt und auf die Trockenmasse bezogen, gleichzeitig Folgendes aufweisen: a) einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem abgewandelten polarimetrischen Ewers-Verfahren), der höher ist als der in Spalte 2 angegebene Wert; b) einen Aschegehalt (abzüglich etwa zugesetzter Mineralstoffe), der gleich oder geringer ist als der in Spalte 3 angegebene Wert. Erzeugnisse, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu Position 2302. Jedoch gehören Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen, zu Position 1104. B) Waren, die nach den vorstehenden Bestimmungen zu Kapitel 11 gehören, sind der Position 1101 oder 1102 zuzuweisen, wenn ihr Siebdurchgang (in Gewichtshundertteilen) durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite gemäß Spalte 4 oder 5 gleich oder größer ist als der jeweils bei den einzelnen Getreidearten angegebene Wert. Im anderen Falle sind sie der Position 1103 oder 1104 zuzuweisen. Art des Getreides | Stärkegehalt | Aschegehalt | Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von | | | 315 Mikrometern | 500 Mikrometern (1) | (2) | (3) | (4) | (5) Weizen und Roggen | 45 % | 2,5 % | 80 % | — Gerste | 45 % | 3 % | 80 % | — Hafer | 45 % | 5 % | 80 % | — Mais und Körner-Sorghum | 45 % | 2 % | — | 90 % Reis | 45 % | 1,6 % | 80 % | — Buchweizen | 45 % | 4 % | 80 % | — Andere Getreidearten | 45 % | 2 % | 50 % | —
Wortlaut · Abschnitt II, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Wortlaut · Kapitel 11, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, wird folgender Zollsatz angewendet: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-209/8101.07.1982
C-208/8101.07.19821. HAFERKÖRNER , DEREN SPITZEN ABGEBROCHEN SIND , MÜSSEN IN DIE TARIFSTELLE 11.02 B I A 2 AA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS EINGEREIHT WERDEN . 2. EINE PARTIE HAFER , DIE ZUM TEIL AUS NICHT GESTUTZTEM UND ZUM TEIL AUS GESTUTZTEN KÖRNERN BESTEHT , IST IN DIE …
C-159/8016.07.19811. ES STEHT DEM GERICHT FREI , BEI AUSFUHREN , DIE IM JAHRE 1965 DURCHGEFÜHRT WURDEN , DIE ERLÄUTERUNGEN ZUR NOMENKLATUR DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS , NACH DENEN FLOCKEN DADURCH GEKENNZEICHNET SIND , DASS SIE NOTWENDIG AUS …

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 1102

Die sieben Warennummern der Position 1102 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19721102.20.10.00.0eingeführt · mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger
  2. 01.01.19721102.20.90.00.0eingeführt · anderes
  3. 01.01.19721102.90.10.00.0eingeführt · von Gerste
  4. 01.01.19721102.90.30.00.0eingeführt · von Hafer
  5. 01.01.20071102.90.50.00.0eingeführt · von Reis
  6. 01.01.20121102.90.70.00.0eingeführt · von Roggen
  7. 01.01.19721102.90.90.00.0eingeführt · anderes · zuletzt geändert 01.01.1995

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 1102

Welche Zolltarifnummer gilt für Maismehl in Position 1102?

Maismehl mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger gehört in die Zolltarifnummer 1102.20.10.00.0, anderes Maismehl in die Zolltarifnummer 1102.20.90.00.0. Hafermehl gehört in die Zolltarifnummer 1102.90.30.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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