01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 1102?
Die Position wird in die Unterpositionen 1102.20 für Mehl von Mais und 1102.90 für anderes Mehl unterteilt. In 1102.20 gehört Maismehl mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger in die Zolltarifnummer 1102.20.10.00.0, anderes Maismehl in die Zolltarifnummer 1102.20.90.00.0. In 1102.90 gehören Mehl von Gerste, Hafer, Reis und Roggen in die Zolltarifnummern 1102.90.10.00.0, 1102.90.30.00.0, 1102.90.50.00.0 und 1102.90.70.00.0. Anderes Mehl aus 1102.90, das nicht von Gerste, Hafer, Reis oder Roggen stammt, gehört in die Zolltarifnummer 1102.90.90.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 7 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 1102
7 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 1102. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 1102
Rechts: wie viele der 7 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 1102
Anmerkungen (3)
2. A) Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden Übersicht genannten Getreidearten gehören zu Kapitel 11, wenn sie, in Gewichtshundertteilen ausgedrückt und auf die Trockenmasse bezogen, gleichzeitig Folgendes aufweisen: a) einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem abgewandelten polarimetrischen Ewers-Verfahren), der höher ist als der in Spalte 2 angegebene Wert; b) einen Aschegehalt (abzüglich etwa zugesetzter Mineralstoffe), der gleich oder geringer ist als der in Spalte 3 angegebene Wert. Erzeugnisse, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu Position 2302. Jedoch gehören Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen, zu Position 1104. B) Waren, die nach den vorstehenden Bestimmungen zu Kapitel 11 gehören, sind der Position 1101 oder 1102 zuzuweisen, wenn ihr Siebdurchgang (in Gewichtshundertteilen) durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite gemäß Spalte 4 oder 5 gleich oder größer ist als der jeweils bei den einzelnen Getreidearten angegebene Wert. Im anderen Falle sind sie der Position 1103 oder 1104 zuzuweisen. Art des Getreides | Stärkegehalt | Aschegehalt | Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von | | | 315 Mikrometern | 500 Mikrometern (1) | (2) | (3) | (4) | (5) Weizen und Roggen | 45 % | 2,5 % | 80 % | — Gerste | 45 % | 3 % | 80 % | — Hafer | 45 % | 5 % | 80 % | — Mais und Körner-Sorghum | 45 % | 2 % | — | 90 % Reis | 45 % | 1,6 % | 80 % | — Buchweizen | 45 % | 4 % | 80 % | — Andere Getreidearten | 45 % | 2 % | 50 % | —
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
1. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, wird folgender Zollsatz angewendet: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-209/8101.07.1982 | |
| C-208/8101.07.1982 | 1. HAFERKÖRNER , DEREN SPITZEN ABGEBROCHEN SIND , MÜSSEN IN DIE TARIFSTELLE 11.02 B I A 2 AA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS EINGEREIHT WERDEN . 2. EINE PARTIE HAFER , DIE ZUM TEIL AUS NICHT GESTUTZTEM UND ZUM TEIL AUS GESTUTZTEN KÖRNERN BESTEHT , IST IN DIE … |
| C-159/8016.07.1981 | 1. ES STEHT DEM GERICHT FREI , BEI AUSFUHREN , DIE IM JAHRE 1965 DURCHGEFÜHRT WURDEN , DIE ERLÄUTERUNGEN ZUR NOMENKLATUR DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS , NACH DENEN FLOCKEN DADURCH GEKENNZEICHNET SIND , DASS SIE NOTWENDIG AUS … |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 1102
Die sieben Warennummern der Position 1102 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19721102.20.10.00.0eingeführt · mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger
- 01.01.19721102.20.90.00.0eingeführt · anderes
- 01.01.19721102.90.10.00.0eingeführt · von Gerste
- 01.01.19721102.90.30.00.0eingeführt · von Hafer
- 01.01.20071102.90.50.00.0eingeführt · von Reis
- 01.01.20121102.90.70.00.0eingeführt · von Roggen
- 01.01.19721102.90.90.00.0eingeführt · anderes · zuletzt geändert 01.01.1995
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 1102
Welche Zolltarifnummer gilt für Maismehl in Position 1102?
Maismehl mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger gehört in die Zolltarifnummer 1102.20.10.00.0, anderes Maismehl in die Zolltarifnummer 1102.20.90.00.0. Hafermehl gehört in die Zolltarifnummer 1102.90.30.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile






