01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 1104?
Die Position gliedert sich zuerst nach Bearbeitung: gequetschte oder als Flocken vorliegende Getreidekörner (Unterpositionen 1104.12 für Hafer und 1104.19 für anderes Getreide) und anders bearbeitete Getreidekörner (Unterpositionen 1104.22 Hafer, 1104.23 Mais und 1104.29 anderes Getreide). Getreidekeime bilden die Unterposition 1104.30. Unterposition 1104.12 unterscheidet gequetschten Hafer (1104.12.10.00.0) und Haferflocken (1104.12.90.00.0). Unterposition 1104.19 nennt Weizen (1104.19.10.00.0), Roggen (1104.19.30.00.0) und Mais (1104.19.50.00.0), bei Gerste gequetscht (1104.19.61.00.0) und als Flocken (1104.19.69.00.0), dazu Reisflocken (1104.19.91.00.0) und andere (1104.19.99.00.0).
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 27 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 1104
4 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 1104. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 1104
Rechts: wie viele der 27 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 1104
Anmerkungen (3)
2. A) Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden Übersicht genannten Getreidearten gehören zu Kapitel 11, wenn sie, in Gewichtshundertteilen ausgedrückt und auf die Trockenmasse bezogen, gleichzeitig Folgendes aufweisen: a) einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem abgewandelten polarimetrischen Ewers-Verfahren), der höher ist als der in Spalte 2 angegebene Wert; b) einen Aschegehalt (abzüglich etwa zugesetzter Mineralstoffe), der gleich oder geringer ist als der in Spalte 3 angegebene Wert. Erzeugnisse, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu Position 2302. Jedoch gehören Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen, zu Position 1104. B) Waren, die nach den vorstehenden Bestimmungen zu Kapitel 11 gehören, sind der Position 1101 oder 1102 zuzuweisen, wenn ihr Siebdurchgang (in Gewichtshundertteilen) durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite gemäß Spalte 4 oder 5 gleich oder größer ist als der jeweils bei den einzelnen Getreidearten angegebene Wert. Im anderen Falle sind sie der Position 1103 oder 1104 zuzuweisen. Art des Getreides | Stärkegehalt | Aschegehalt | Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von | | | 315 Mikrometern | 500 Mikrometern (1) | (2) | (3) | (4) | (5) Weizen und Roggen | 45 % | 2,5 % | 80 % | — Gerste | 45 % | 3 % | 80 % | — Hafer | 45 % | 5 % | 80 % | — Mais und Körner-Sorghum | 45 % | 2 % | — | 90 % Reis | 45 % | 1,6 % | 80 % | — Buchweizen | 45 % | 4 % | 80 % | — Andere Getreidearten | 45 % | 2 % | 50 % | —
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
1. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, wird folgender Zollsatz angewendet: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 1104
Die 27 Warennummern der Position 1104 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19721104.12.10.00.0eingeführt · gequetscht
- 01.01.19721104.12.90.00.0eingeführt · als Flocken
- 01.01.19721104.19.10.00.0eingeführt · von Weizen
- 01.01.19721104.19.30.00.0eingeführt · von Roggen
- 01.01.19721104.19.50.00.0eingeführt · von Mais
- 01.01.20021104.19.61.00.0eingeführt · gequetscht
- 01.01.20021104.19.69.00.0eingeführt · als Flocken
- 01.01.19721104.19.91.00.0eingeführt · Reisflocken
- 01.01.19721104.19.99.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.1995
- 01.01.20121104.22.40.00.0eingeführt · geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (Grütze)
- 01.01.19721104.22.50.00.0eingeführt · perlförmig geschliffen
- 01.01.20121104.22.95.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20121104.23.40.00.0eingeführt · geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet; perlförmig geschliffen
- 01.01.20121104.23.98.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20121104.29.04.00.0eingeführt · geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (Grütze)
- 01.01.20021104.29.05.00.0eingeführt · perlförmig geschliffen · zuletzt geändert 01.01.2012
- 01.01.20121104.29.08.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20121104.29.17eingeführt · geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet · zuletzt geändert 01.07.2013
- 01.01.20061104.29.30eingeführt · perlförmig geschliffen · zuletzt geändert 01.01.2016
- 01.01.19951104.29.51.00.0eingeführt · von Weizen · zuletzt geändert 01.01.2002
- 01.01.19951104.29.55.00.0eingeführt · von Roggen · zuletzt geändert 01.01.2002
- 01.01.19951104.29.59.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2002
- 01.01.19951104.29.81.00.0eingeführt · von Weizen · zuletzt geändert 01.01.2002
- 01.01.19951104.29.85.00.0eingeführt · von Roggen · zuletzt geändert 01.01.2002
- 01.01.19951104.29.89.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2002
- 01.01.19721104.30.10.00.0eingeführt · von Weizen
- 01.01.19721104.30.90.00.0eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 1104
Welche Zolltarifnummer in Position 1104 gilt für Haferflocken?
Haferflocken gehören in die Zolltarifnummer 1104.12.90.00.0, weil sie als Flocken aus Hafer vorliegen. Gequetschter Hafer ist davon getrennt und fällt unter die Zolltarifnummer 1104.12.10.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen



