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Abschnitt II · Kap. 06 bis 14

Kapitel 11 des Zolltarifs – Müllereierzeugnisse, Malz, Stärke und Kleber

Kapitel im Zolltarif

11Kapitel

Kapitel 11 umfasst Müllereierzeugnisse wie Mehl, Grieß, Pellets und anders bearbeitete Getreidekörner sowie Malz, Stärke, Inulin und Kleber von Weizen. Mehl, Grieß und Pulver von Kartoffeln oder getrockneten Hülsenfrüchten gehören ebenfalls hierher. Nicht dazu gehören etwa Cornflakes der Position 1904 oder pharmazeutische Erzeugnisse aus Kapitel 30.

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Welche Position aus Kapitel 11 gilt für Ihr Getreidemehl?

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 11 im Zolltarif?

Abschnitt II umfasst die Kapitel 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13 und 14. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren pflanzlichen Ursprungs
KapitelLebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
KapitelGemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden
KapitelGenießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
KapitelKaffee, Tee, Mate und Gewürze
KapitelGetreide
KapitelMüllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von WeizenDiese Seite
PositionMehl von Weizen oder Mengkorn
3 Nr. · 8 vZTA
PositionMehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn
7 Nr. · 9 vZTA
PositionGrobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide
14 Nr. · 8 vZTA
PositionGetreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken …
27 Nr. · 9 vZTA
PositionMehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln
2 Nr. · 2 vZTA
PositionMehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 …
5 Nr. · 25 vZTA
PositionMalz, auch geröstet
5 Nr. · 6 vZTA
PositionStärke; Inulin
7 Nr. · 16 vZTA
PositionKleber von Weizen, auch getrocknet
1 Nr. · 1 vZTA
KapitelÖlsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter
KapitelSchellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge
KapitelFlechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

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9 Positionen. Welche ist Ihre?

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 11?

Die Positionen 1101 und 1102 erfassen Mehl von Weizen oder Mengkorn und Mehl von anderem Getreide. Die Positionen 1103 und 1104 erfassen Grieß, Pellets und bearbeitete Getreidekörner. Die Positionen 1105 und 1106 erfassen Mehl, Grieß und Pulver von Kartoffeln sowie von getrockneten Hülsenfrüchten, Sagomark, Wurzeln und Knollen. Die Positionen 1107, 1108 und 1109 erfassen Malz, Stärke und Inulin sowie Kleber von Weizen.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 11?

  1. 1Abschnitt II, Anmerkung 1In Abschnitt II gelten als Pellets Erzeugnisse, die durch Pressen oder mit höchstens 3 GHT Bindemittel zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert wurden.
  2. 2Kapitel 11, Anmerkung 1Zu Kapitel 11 gehören nicht: geröstetes Malz als Kaffeemittel, zubereitetes Mehl, Grieß und Stärke der Position 1901, Cornflakes der Position 1904, zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse der Positionen 2001, 2004 oder 2005, pharmazeutische Erzeugnisse sowie Stärke als zubereitetes Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel.
  3. 3Kapitel 11, Anmerkung 2Müllereierzeugnisse aus den Getreidearten der Übersicht gehören nur dann zu Kapitel 11, wenn ihr Stärkegehalt höher und ihr Aschegehalt gleich oder geringer als die Übersichtswerte ist, jeweils bezogen auf die Trockenmasse; andere gehören zur Position 2302, Getreidekeime jedoch zur Position 1104.
  4. 4Kapitel 11, Anmerkung 3Grobgrieß und Feingrieß der Position 1103 sind Zerkleinerungserzeugnisse von Getreide, von denen mindestens 95 GHT bei Mais durch ein Sieb mit 2 mm und bei anderem Getreide durch ein Sieb mit 1,25 mm Maschenweite gehen.
  5. 5Kapitel 11, Zusätzliche Anmerkung 1Bei Mischungen gilt der Zollsatz des Bestandteils, der mindestens 90 GHT ausmacht, sonst der Zollsatz des Bestandteils mit dem höchsten Zollbetrag.
  6. 6Kapitel 11, Zusätzliche Anmerkung 2Mehl, Grieß und Pulver der Position 1106 sind Erzeugnisse aus dem Vermahlen oder Zerkleinern getrockneter Hülsenfrüchte der Position 0713, von Sagomark, Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Kapitel-8-Erzeugnissen, außer geraspelten und getrockneten Kokosnüssen.
Alle 6 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt II, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Wortlaut · Kapitel 11, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 11 gehören nicht: a) geröstetes Malz, als Kaffeemittel aufgemacht (nach Beschaffenheit Positionen 0901 und 2101); b) zubereitetes Mehl, zubereiteter Grobgrieß, zubereiteter Feingrieß und zubereitete Stärke der Position 1901; c) Cornflakes und andere Waren der Position 1904; d) zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse der Position 2001, 2004 oder 2005; e) pharmazeutische Erzeugnisse (Kapitel 30); f) Stärke als zubereitetes Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel (Kapitel 33).
Wortlaut · Kapitel 11, Anmerkung 2
2. A) Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden Übersicht genannten Getreidearten gehören zu Kapitel 11, wenn sie, in Gewichtshundertteilen ausgedrückt und auf die Trockenmasse bezogen, gleichzeitig Folgendes aufweisen: a) einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem abgewandelten polarimetrischen Ewers-Verfahren), der höher ist als der in Spalte 2 angegebene Wert; b) einen Aschegehalt (abzüglich etwa zugesetzter Mineralstoffe), der gleich oder geringer ist als der in Spalte 3 angegebene Wert. Erzeugnisse, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu Position 2302. Jedoch gehören Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen, zu Position 1104. B) Waren, die nach den vorstehenden Bestimmungen zu Kapitel 11 gehören, sind der Position 1101 oder 1102 zuzuweisen, wenn ihr Siebdurchgang (in Gewichtshundertteilen) durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite gemäß Spalte 4 oder 5 gleich oder größer ist als der jeweils bei den einzelnen Getreidearten angegebene Wert. Im anderen Falle sind sie der Position 1103 oder 1104 zuzuweisen. Art des Getreides | Stärkegehalt | Aschegehalt | Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von | | | 315 Mikrometern | 500 Mikrometern (1) | (2) | (3) | (4) | (5) Weizen und Roggen | 45 % | 2,5 % | 80 % | — Gerste | 45 % | 3 % | 80 % | — Hafer | 45 % | 5 % | 80 % | — Mais und Körner-Sorghum | 45 % | 2 % | — | 90 % Reis | 45 % | 1,6 % | 80 % | — Buchweizen | 45 % | 4 % | 80 % | — Andere Getreidearten | 45 % | 2 % | 50 % | —
Wortlaut · Kapitel 11, Anmerkung 3
3. Als Grobgrieß und Feingrieß im Sinne der Position 1103 gelten Erzeugnisse aus der Zerkleinerung von Getreidekörnern, die jeweils folgende Bedingungen erfüllen: a) Erzeugnisse aus Mais müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen; b) Erzeugnisse aus anderen Getreidearten müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 1,25 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 11, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, wird folgender Zollsatz angewendet: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.
Wortlaut · Kapitel 11, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Als „Mehl“, „Grieß“ und „Pulver“ im Sinne der Position 1106 gelten Erzeugnisse aus dem Vermahlen oder aus jedem anderen Zerkleinerungsverfahren von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8, mit Ausnahme von geraspelten und getrockneten Kokosnüssen, die jeweils folgende Bedingungen erfüllen: a) getrocknete Hülsenfrüchte, Sagomark, Wurzeln, Knollen und die Erzeugnisse des Kapitels 8 (mit Ausnahme der Schalenfrüchte der Positionen 0801 und 0802) müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen; b) Schalenfrüchte der Positionen 0801 und 0802 müssen mit einem Anteil von 50 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2,5 mm hindurchgehen.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 11

34 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 11. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 11

11 Einreihungsverordnungen, 7 Urteile und 1 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 11. Die neuesten:

Einreihungsverordnungen (11)

VerordnungWareDamals
169/199925.01.1999Mehl zur Brotherstellung aus Weichweizenmehl, Salz und geringen Mengen Amylase und Antioxidantien ist in die Warennummer 1101.00.15 eingereiht.1101.00.15
169/199925.01.1999Mehlmischung für 5-Korn-Brot aus Weichweizen-, Roggen-, Hafer-, Reis- und Gerstenmehl, gemahlenen Keimen und Weizenkleber ist in die Warennummer 1101.00.15 eingereiht.1101.00.15
169/199925.01.1999Mehlmischung für Roggenbrot aus Roggenmehl, Weizenmehl und Weizenkleber ist in die Warennummer 1101.00.90 eingereiht.1101.00.90
2510/9715.12.1997Spelzweizen (Triticum spelta L.), dem die Spelzen, nicht aber das Pericarp entfernt wurden, ist in die damalige Nummer 1104.29.19 eingereiht, heute in die Warennummer 1104.29.17.1104.29.19heute 1104.29.17
2080/9116.07.1991Waren aus „vitreous china" oder „semi-vitreous china", die mehr oder weniger verglaste keramische Waren mit lichtgrauem oder künstlich gefärbtem und nicht an der Zunge haftendem Scherben sind und gleichzeitig aufweisen : a) eine Porosität …1100
2723/9024.09.1990Beim Sieben von Maiskörnern anfallende Ware aus Bruchmais mit 4 bis 5 GHT anderer Kultursaaten ist in die damalige Nummer 1104.23.90 eingereiht, heute in die Nummer 1104.23.98.1104.23.90heute 1104.23.98

Urteile des EuGH (7)

UrteilKernsatz
C-275/9517.04.1997
C-276/9517.04.1997
C-274/9517.04.1997Das Urteil C-274/95 betrifft die Einreihung veresterter Kartoffelstärke in die damalige Tarifstelle 11.08 A IV und die damalige Warennummer 1108.13.00.
C-256/9101.04.1993Ein zur Verwendung in der Papier- und Textilindustrie bestimmtes, nach seiner Beschaffenheit auch für die menschliche Ernährung geeignetes, wenn auch lebensmittelrechtlich nicht zugelassenes Stärkeerzeugnis (Stärkegehalt 99 Gewichtshundertteile nach Ewers …

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 11

Wie kann ich den HS-Code 11 überprüfen?

Prüfen Sie zuerst, ob Ihre Ware einer der Positionen 1101 bis 1109 entspricht, denn nur dann gehört sie in dieses Kapitel. Lesen Sie anschließend die Anmerkungen zu Kapitel 11, weil sie Ausschlüsse und Grenzwerte enthalten.

Was gehört nicht zu Kapitel 11?

Zu Kapitel 11 gehören nicht geröstetes Malz als Kaffeemittel, zubereitetes Mehl, Grieß und Stärke der Position 1901, Cornflakes der Position 1904 sowie zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse der Positionen 2001, 2004 oder 2005. Auch pharmazeutische Erzeugnisse aus Kapitel 30 und Stärke als zubereitetes Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel aus Kapitel 33 gehören nicht dazu.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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