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Position 1103 – Grieß und Pellets aus Getreide

Position im Zolltarif

11Kapitel03Position

Zu dieser Position gehören Grobgrieß und Feingrieß aus der Zerkleinerung von Getreidekörnern sowie Pellets aus Getreide. Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn gehört in Position 1102, anders bearbeitete Getreidekörner in Position 1104. Erzeugnisse, die die Stärke- und Aschebedingungen der Anmerkung 2 zu Kapitel 11 nicht erfüllen, gehören in Position 2302.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 1103 gilt für Ihren Weizengrieß?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 1103?

Die Position unterteilt sich in Grobgrieß und Feingrieß (Unterpositionen 1103.11, 1103.13 und 1103.19) sowie in Pellets (Unterposition 1103.20). Grobgrieß und Feingrieß sind nach Getreideart getrennt, bei Mais zusätzlich nach einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger. Grieß von Hartweizen gehört in die Zolltarifnummer 1103.11.10.00.0, Grieß von Weichweizen und Spelz in die Zolltarifnummer 1103.11.90.00.0. Pellets sind nach Roggen oder Gerste, Hafer, Mais, Reis und Weizen unterteilt, alle übrigen Pellets gehören in die Zolltarifnummer 1103.20.90.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren pflanzlichen Ursprungs
KapitelMüllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen
PositionGrobgrieß, Feingrieß und Pellets von GetreideDiese Seite
Grobgrieß und Feingrieß
Unterpositionvon Weizen
verschieden · 2 vZTA
Zolltarifnummervon Hartweizen
Zolltarifnummervon Weichweizen und Spelz
Unterpositionvon Mais
verschieden · 1 vZTA
Zolltarifnummermit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger
Zolltarifnummeranderer
Unterpositionvon anderem Getreide
verschieden · 3 vZTA
Kombinierte Nomenklaturvon Roggen oder Gerste
Zolltarifnummervon Hafer
Zolltarifnummervon Reis
Zolltarifnummeranderer
UnterpositionPellets
verschieden · 2 vZTA
Kombinierte Nomenklaturvon Roggen oder Gerste
Zolltarifnummervon Hafer
Zolltarifnummervon Mais
Zolltarifnummervon Reis
Zolltarifnummervon Weizen
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 1103

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 1103. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 1103

Rechts: wie viele der 14 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Ukraine9 von 14
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder14 von 14
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus14 von 14
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland14 von 14
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle Länder14 von 14
KontrolleEinfuhrkontrolle hinsichtlich genetisch veränderter Organismen (GVO) und GVO enthaltende Erzeugnisse · alle Länder2 von 14
KontrolleEinfuhrkontrolle hinsichtlich genetisch veränderter Organismen (GVO) und GVO enthaltende Erzeugnisse · China2 von 14
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 1103

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 11, Anmerkung 2
2. A) Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden Übersicht genannten Getreidearten gehören zu Kapitel 11, wenn sie, in Gewichtshundertteilen ausgedrückt und auf die Trockenmasse bezogen, gleichzeitig Folgendes aufweisen: a) einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem abgewandelten polarimetrischen Ewers-Verfahren), der höher ist als der in Spalte 2 angegebene Wert; b) einen Aschegehalt (abzüglich etwa zugesetzter Mineralstoffe), der gleich oder geringer ist als der in Spalte 3 angegebene Wert. Erzeugnisse, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu Position 2302. Jedoch gehören Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen, zu Position 1104. B) Waren, die nach den vorstehenden Bestimmungen zu Kapitel 11 gehören, sind der Position 1101 oder 1102 zuzuweisen, wenn ihr Siebdurchgang (in Gewichtshundertteilen) durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite gemäß Spalte 4 oder 5 gleich oder größer ist als der jeweils bei den einzelnen Getreidearten angegebene Wert. Im anderen Falle sind sie der Position 1103 oder 1104 zuzuweisen. Art des Getreides | Stärkegehalt | Aschegehalt | Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von | | | 315 Mikrometern | 500 Mikrometern (1) | (2) | (3) | (4) | (5) Weizen und Roggen | 45 % | 2,5 % | 80 % | — Gerste | 45 % | 3 % | 80 % | — Hafer | 45 % | 5 % | 80 % | — Mais und Körner-Sorghum | 45 % | 2 % | — | 90 % Reis | 45 % | 1,6 % | 80 % | — Buchweizen | 45 % | 4 % | 80 % | — Andere Getreidearten | 45 % | 2 % | 50 % | —
Wortlaut · Kapitel 11, Anmerkung 3
3. Als Grobgrieß und Feingrieß im Sinne der Position 1103 gelten Erzeugnisse aus der Zerkleinerung von Getreidekörnern, die jeweils folgende Bedingungen erfüllen: a) Erzeugnisse aus Mais müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen; b) Erzeugnisse aus anderen Getreidearten müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 1,25 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Abschnitt II, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 11, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, wird folgender Zollsatz angewendet: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 1103

Die 14 Warennummern der Position 1103 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19941103.11.10.00.0eingeführt · von Hartweizen
  2. 01.01.19721103.11.90.00.0eingeführt · von Weichweizen und Spelz
  3. 01.01.19921103.13.10.00.0eingeführt · mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger
  4. 01.01.19721103.13.90.00.0eingeführt · anderer
  5. 01.01.20121103.19.20eingeführt · von Roggen oder Gerste · zuletzt geändert 23.04.2014
  6. 01.01.20021103.19.40.00.0eingeführt · von Hafer
  7. 01.01.20021103.19.50.00.0eingeführt · von Reis
  8. 01.01.19721103.19.90.00.0eingeführt · anderer · zuletzt geändert 01.01.1995
  9. 01.01.20121103.20.25eingeführt · von Roggen oder Gerste · zuletzt geändert 23.04.2014
  10. 01.01.20021103.20.30.00.0eingeführt · von Hafer
  11. 01.01.20021103.20.40.00.0eingeführt · von Mais
  12. 01.01.20021103.20.50.00.0eingeführt · von Reis
  13. 01.01.20021103.20.60.00.0eingeführt · von Weizen
  14. 01.01.20021103.20.90.00.0eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 1103

Welche Zolltarifnummer gilt für Grieß aus Weichweizen in Position 1103?

Grieß aus Weichweizen oder Spelz gehört in die Zolltarifnummer 1103.11.90.00.0, wenn mindestens 95 GHT durch ein Sieb mit 1,25 mm lichter Maschenweite gehen. Ein Erzeugnis, das diese Siebbedingung nicht erfüllt, ist kein Grieß im Sinne der Position 1103.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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