01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 1103?
Die Position unterteilt sich in Grobgrieß und Feingrieß (Unterpositionen 1103.11, 1103.13 und 1103.19) sowie in Pellets (Unterposition 1103.20). Grobgrieß und Feingrieß sind nach Getreideart getrennt, bei Mais zusätzlich nach einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger. Grieß von Hartweizen gehört in die Zolltarifnummer 1103.11.10.00.0, Grieß von Weichweizen und Spelz in die Zolltarifnummer 1103.11.90.00.0. Pellets sind nach Roggen oder Gerste, Hafer, Mais, Reis und Weizen unterteilt, alle übrigen Pellets gehören in die Zolltarifnummer 1103.20.90.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 14 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 1103
Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 1103. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 1103
Rechts: wie viele der 14 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 1103
Anmerkungen (4)
2. A) Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden Übersicht genannten Getreidearten gehören zu Kapitel 11, wenn sie, in Gewichtshundertteilen ausgedrückt und auf die Trockenmasse bezogen, gleichzeitig Folgendes aufweisen: a) einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem abgewandelten polarimetrischen Ewers-Verfahren), der höher ist als der in Spalte 2 angegebene Wert; b) einen Aschegehalt (abzüglich etwa zugesetzter Mineralstoffe), der gleich oder geringer ist als der in Spalte 3 angegebene Wert. Erzeugnisse, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu Position 2302. Jedoch gehören Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen, zu Position 1104. B) Waren, die nach den vorstehenden Bestimmungen zu Kapitel 11 gehören, sind der Position 1101 oder 1102 zuzuweisen, wenn ihr Siebdurchgang (in Gewichtshundertteilen) durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite gemäß Spalte 4 oder 5 gleich oder größer ist als der jeweils bei den einzelnen Getreidearten angegebene Wert. Im anderen Falle sind sie der Position 1103 oder 1104 zuzuweisen. Art des Getreides | Stärkegehalt | Aschegehalt | Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von | | | 315 Mikrometern | 500 Mikrometern (1) | (2) | (3) | (4) | (5) Weizen und Roggen | 45 % | 2,5 % | 80 % | — Gerste | 45 % | 3 % | 80 % | — Hafer | 45 % | 5 % | 80 % | — Mais und Körner-Sorghum | 45 % | 2 % | — | 90 % Reis | 45 % | 1,6 % | 80 % | — Buchweizen | 45 % | 4 % | 80 % | — Andere Getreidearten | 45 % | 2 % | 50 % | —
3. Als Grobgrieß und Feingrieß im Sinne der Position 1103 gelten Erzeugnisse aus der Zerkleinerung von Getreidekörnern, die jeweils folgende Bedingungen erfüllen: a) Erzeugnisse aus Mais müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen; b) Erzeugnisse aus anderen Getreidearten müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 1,25 mm hindurchgehen.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
1. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, wird folgender Zollsatz angewendet: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 1103
Die 14 Warennummern der Position 1103 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19941103.11.10.00.0eingeführt · von Hartweizen
- 01.01.19721103.11.90.00.0eingeführt · von Weichweizen und Spelz
- 01.01.19921103.13.10.00.0eingeführt · mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger
- 01.01.19721103.13.90.00.0eingeführt · anderer
- 01.01.20121103.19.20eingeführt · von Roggen oder Gerste · zuletzt geändert 23.04.2014
- 01.01.20021103.19.40.00.0eingeführt · von Hafer
- 01.01.20021103.19.50.00.0eingeführt · von Reis
- 01.01.19721103.19.90.00.0eingeführt · anderer · zuletzt geändert 01.01.1995
- 01.01.20121103.20.25eingeführt · von Roggen oder Gerste · zuletzt geändert 23.04.2014
- 01.01.20021103.20.30.00.0eingeführt · von Hafer
- 01.01.20021103.20.40.00.0eingeführt · von Mais
- 01.01.20021103.20.50.00.0eingeführt · von Reis
- 01.01.20021103.20.60.00.0eingeführt · von Weizen
- 01.01.20021103.20.90.00.0eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 1103
Welche Zolltarifnummer gilt für Grieß aus Weichweizen in Position 1103?
Grieß aus Weichweizen oder Spelz gehört in die Zolltarifnummer 1103.11.90.00.0, wenn mindestens 95 GHT durch ein Sieb mit 1,25 mm lichter Maschenweite gehen. Ein Erzeugnis, das diese Siebbedingung nicht erfüllt, ist kein Grieß im Sinne der Position 1103.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
