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Position 1101 – Mehl von Weizen oder Mengkorn

Position im Zolltarif

11Kapitel01Position

Mehl von Weizen oder Mengkorn gehört in diese Position, etwa Weizenmehl. Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn gehört in Position 1102.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Welche Zolltarifnummer aus Position 1101 gilt für Ihr Weizenmehl?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 1101?

Die Position ist nach der Getreideart unterteilt, und die Unterposition 1101.00 umfasst alle drei Nummern. Mehl von Hartweizen gehört in die Zolltarifnummer 1101.00.11.00.0. Mehl von Weichweizen und Spelz gehört in die Zolltarifnummer 1101.00.15.00.0. Mehl von Mengkorn gehört in die Zolltarifnummer 1101.00.90.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren pflanzlichen Ursprungs
KapitelMüllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen
PositionMehl von Weizen oder MengkornDiese Seite
von Weizen
Zolltarifnummervon Hartweizen
172,00 EUR je t · 0 vZTA
Zolltarifnummervon Weichweizen und Spelz
172,00 EUR je t · 8 vZTA
Zolltarifnummervon Mengkorn
172,00 EUR je t · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 1101

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 1101. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 1101

Rechts: wie viele der 3 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Ukraine2 von 3
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder3 von 3
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus3 von 3
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland3 von 3
KontrolleEinhaltung der Anforderungen an die Prüfungen vor der Ausfuhr · Kanada3 von 3
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle Länder3 von 3
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 1101

Anmerkungen (3)

Wortlaut · Kapitel 11, Anmerkung 2
2. A) Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden Übersicht genannten Getreidearten gehören zu Kapitel 11, wenn sie, in Gewichtshundertteilen ausgedrückt und auf die Trockenmasse bezogen, gleichzeitig Folgendes aufweisen: a) einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem abgewandelten polarimetrischen Ewers-Verfahren), der höher ist als der in Spalte 2 angegebene Wert; b) einen Aschegehalt (abzüglich etwa zugesetzter Mineralstoffe), der gleich oder geringer ist als der in Spalte 3 angegebene Wert. Erzeugnisse, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu Position 2302. Jedoch gehören Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen, zu Position 1104. B) Waren, die nach den vorstehenden Bestimmungen zu Kapitel 11 gehören, sind der Position 1101 oder 1102 zuzuweisen, wenn ihr Siebdurchgang (in Gewichtshundertteilen) durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite gemäß Spalte 4 oder 5 gleich oder größer ist als der jeweils bei den einzelnen Getreidearten angegebene Wert. Im anderen Falle sind sie der Position 1103 oder 1104 zuzuweisen. Art des Getreides | Stärkegehalt | Aschegehalt | Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von | | | 315 Mikrometern | 500 Mikrometern (1) | (2) | (3) | (4) | (5) Weizen und Roggen | 45 % | 2,5 % | 80 % | — Gerste | 45 % | 3 % | 80 % | — Hafer | 45 % | 5 % | 80 % | — Mais und Körner-Sorghum | 45 % | 2 % | — | 90 % Reis | 45 % | 1,6 % | 80 % | — Buchweizen | 45 % | 4 % | 80 % | — Andere Getreidearten | 45 % | 2 % | 50 % | —
Wortlaut · Abschnitt II, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Wortlaut · Kapitel 11, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, wird folgender Zollsatz angewendet: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 1101

Die drei Warennummern der Position 1101 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19951101.00.11.00.0eingeführt · von Hartweizen
  2. 01.01.19951101.00.15.00.0eingeführt · von Weichweizen und Spelz
  3. 01.01.19951101.00.90.00.0eingeführt · von Mengkorn

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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