01Tarifbaum
Welche Nummer gilt unter HS-Code 2306.90?
Zolltarifnummer 2306.90.05.00.0 gilt nur für Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl, die die in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 23 festgelegten Gehalte an Fett, Stärke und Protein erfüllen. Zolltarifnummer 2306.90.11.00.0 gilt für Olivenölkuchen mit einem Gehalt an Olivenöl von 3 GHT oder weniger, Zolltarifnummer 2306.90.19.00.0 für einen Gehalt von mehr als 3 GHT. Zolltarifnummer 2306.90.90.00.0 erfasst alle übrigen Ölkuchen, die von den Nummern davor nicht erfasst werden.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
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Welche der 4 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 2306.90
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 2306.90
Anmerkungen (3)
1. Als „erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen“ im Sinne der Unterposition 2306.41 gelten Samen mit der Beschaffenheit, wie sie in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 12 festgelegt ist.
2. Zu Unterposition 2306.90.05 gehören nur Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl, die die folgenden auf die Trockenmasse bezogenen Gewichtsanteile enthalten: a) Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von weniger als 3 GHT: — Stärkegehalt: weniger als 45 GHT — Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25): 11,5 GHT oder mehr; b) Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 GHT: — Stärkegehalt: weniger als 45 GHT — Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25): 13 GHT oder mehr. Darüber hinaus dürfen die Rückstände nicht andere als vom Maiskorn stammende Anteile aufweisen. Zur Bestimmung des Stärke- und Proteingehalts sind die jeweiligen in Anlage III Teile K und C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Methoden anzuwenden. Zur Bestimmung des Fett- und des Feuchtigkeitsgehalts sind die jeweiligen in der Anlage III Teile G und A der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Methoden anzuwenden. Erzeugnisse, die Bestandteile des Maiskorns enthalten, die dem Rückstand nach der Gewinnung des Maiskeimöls zugesetzt wurden, sind ausgenommen, wenn diese Bestandteile nicht dem Verfahren der Gewinnung des Maiskeimöls unterworfen wurden.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-69/7615.02.1977 | DIE TARIFNUMMER 23.06 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE ERZEUGNISSE ERFASSEN KANN , DIE ZWAR AUS FRUCHTTEILEN BESTEHEN , DENEN JEDOCH DIE DEN CHARAKTER DER FRUCHT BESTIMMENDEN MERKMALE FAST GANZ FEHLEN , UND DASS IHR INSBESONDERE … |
| C-70/7615.02.1977 | |
| C-268/8722.09.1988 | Gemahlene Sojabohnenhäute sind der Tarifstelle 23.06 B des gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen . |
3 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- 8-stellige Nummern und Wortlaut
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile