01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 2306?
Zolltarifnummer 2306.10.00.00.0 gilt für Ölkuchen aus Baumwollsamen, 2306.20.00.00.0 für Ölkuchen aus Leinsamen und 2306.30.00.00.0 für Ölkuchen aus Sonnenblumenkernen. Unterposition 2306.41 erfasst Ölkuchen aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamen, Zolltarifnummer 2306.49.00.00.0 gilt für die übrigen aus Raps- oder Rübsensamen. Zolltarifnummer 2306.50.00.00.0 gilt für Ölkuchen aus Kokosnüssen (Kopra), 2306.60.00.00.0 für Ölkuchen aus Palmnüssen oder Palmkernen. Unterposition 2306.90 umfasst andere Rückstände: Zolltarifnummer 2306.90.05.00.0 gilt für Ölkuchen aus Maiskeimen, 2306.90.11.00.0 für Olivenölkuchen mit einem Gehalt an Olivenöl von 3 GHT oder weniger, 2306.90.19.00.0 für Olivenölkuchen mit mehr als 3 GHT und 2306.90.90.00.0 für alle übrigen.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 11 Warennummern gilt für Ihre Ware?
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02Typische Waren
Typische Waren in Position 2306
4 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2306. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 2306
Rechts: wie viele der 11 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 2306
Anmerkungen (3)
1. Als „erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen“ im Sinne der Unterposition 2306.41 gelten Samen mit der Beschaffenheit, wie sie in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 12 festgelegt ist.
2. Zu Unterposition 2306.90.05 gehören nur Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl, die die folgenden auf die Trockenmasse bezogenen Gewichtsanteile enthalten: a) Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von weniger als 3 GHT: — Stärkegehalt: weniger als 45 GHT — Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25): 11,5 GHT oder mehr; b) Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 GHT: — Stärkegehalt: weniger als 45 GHT — Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25): 13 GHT oder mehr. Darüber hinaus dürfen die Rückstände nicht andere als vom Maiskorn stammende Anteile aufweisen. Zur Bestimmung des Stärke- und Proteingehalts sind die jeweiligen in Anlage III Teile K und C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Methoden anzuwenden. Zur Bestimmung des Fett- und des Feuchtigkeitsgehalts sind die jeweiligen in der Anlage III Teile G und A der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Methoden anzuwenden. Erzeugnisse, die Bestandteile des Maiskorns enthalten, die dem Rückstand nach der Gewinnung des Maiskeimöls zugesetzt wurden, sind ausgenommen, wenn diese Bestandteile nicht dem Verfahren der Gewinnung des Maiskeimöls unterworfen wurden.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-69/7615.02.1977 | Nach dem Urteil C-69/76 können Erzeugnisse aus Orangenteilen, die beim Auspressen zunächst in den Saft gelangen und später abgesiebt werden und kaum Anteile von Fruchtfleisch oder Fruchtsaft enthalten, in die Tarifnummer 23.06 eingereiht werden. |
| C-70/7615.02.1977 | |
| C-268/8722.09.1988 | Gemahlene Sojabohnenhäute gehören nach dem Urteil C-268/87 in die Tarifstelle 23.06 B des gemeinsamen Zolltarifs. |
2 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 2306
Die elf Warennummern der Position 2306 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19722306.10.00.00.0eingeführt · aus Baumwollsamen
- 01.01.19722306.20.00.00.0eingeführt · aus Leinsamen
- 01.01.19722306.30.00.00.0eingeführt · aus Sonnenblumenkernen
- 01.01.20022306.41.00.00.0eingeführt · aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamen
- 01.01.20022306.49.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19722306.50.00.00.0eingeführt · aus Kokosnüssen (Kopra)
- 01.01.19722306.60.00.00.0eingeführt · aus Palmnüssen oder Palmkernen
- 01.01.20072306.90.05.00.0eingeführt · aus Maiskeimen
- 01.01.19722306.90.11.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Olivenöl von 3 GHT oder weniger · zuletzt geändert 01.01.2007
- 01.01.19722306.90.19.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT · zuletzt geändert 01.01.2007
- 01.01.19972306.90.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2007
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 2306
Welche Zolltarifnummer gilt für Ölkuchen aus Raps- oder Rübsensamen in Position 2306?
Ölkuchen aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamen gehören in Zolltarifnummer 2306.41.00.00.0, alle übrigen aus Raps- oder Rübsensamen in Zolltarifnummer 2306.49.00.00.0. Erucasäurearm sind Samen mit der Beschaffenheit, wie sie in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 12 festgelegt ist.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile



