01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 23 im Zolltarif?
Abschnitt IV umfasst die Kapitel 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 und 24. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
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9 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 23?
Die Positionen 2301 bis 2306 erfassen Rückstände der Lebensmittelindustrie: 2301 Mehl und Pellets von Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Fischen und Krebstieren, 2302 Kleie, 2303 Rückstände aus Stärke- und Zuckergewinnung, 2304 und 2305 Ölkuchen von Soja und Erdnuss sowie 2306 Ölkuchen aus der Gewinnung pflanzlicher oder mikrobieller Fette oder Öle. Die Positionen 2307 bis 2309 erfassen Weintrub und Weinstein (2307), pflanzliche Stoffe und Abfälle der Fütterung (2308) sowie Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art (2309). Erfasst sind Futtererzeugnisse nach Position 2309 nur, sofern sie anderweit weder genannt noch inbegriffen sind.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 23?
- 1Abschnitt IV, Anmerkung 1In diesem Abschnitt gelten als Pellets Erzeugnisse, die durch Pressen oder durch einen Zusatz von höchstens 3 GHT Bindemittel zu Zylindern, Kügelchen oder Ähnlichem agglomeriert wurden.
- 2Kapitel 23, Anmerkung 1Zu Position 2309 gehören auch Futtererzeugnisse aus pflanzlichen oder tierischen Stoffen, die bei der Verarbeitung ihre wesentlichen Merkmale verloren haben, sofern sie anderweit weder genannt noch inbegriffen sind; pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse daraus gehören nicht dazu.
- 3Kapitel 23, Unterpositions-Anmerkung 1Als erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen im Sinne der Unterposition 2306.41 gelten Samen mit der Beschaffenheit, die in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 12 festgelegt ist.
- 4Kapitel 23, Zusätzliche Anmerkung 1Zu den Warennummern 2303.10.11 und 2303.10.19 gehören nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung; ausgenommen sind Mischungen mit Erzeugnissen anderer Pflanzen oder mit Maiserzeugnissen, die nicht nassmüllerisch gewonnen wurden, und der Stärkegehalt darf bezogen auf die Trockenmasse 28 GHT nicht übersteigen, der Fettgehalt 4,5 GHT nicht übersteigen.
- 5Kapitel 23, Zusätzliche Anmerkung 2Zur Warennummer 2306.90.05 gehören nur Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl, die bezogen auf die Trockenmasse bei einem Fettgehalt von weniger als 3 GHT weniger als 45 GHT Stärke und mindestens 11,5 GHT Protein oder bei einem Fettgehalt von 3 GHT bis 8 GHT weniger als 45 GHT Stärke und mindestens 13 GHT Protein enthalten.
- 6Kapitel 23, Zusätzliche Anmerkung 3Für die Warennummern 2307.00.11, 2307.00.19, 2308.00.11 und 2308.00.19 ist der vorhandene Alkoholgehalt der reine Alkohol in Masseprozent, der potenzielle Alkoholgehalt der reine Alkohol, der durch vollständiges Vergären des Zuckers entstehen kann, und der Gesamtalkoholgehalt die Summe aus beiden.
- 7Kapitel 23, Zusätzliche Anmerkung 4Für die Warennummern 2309.10.11 bis 2309.10.70 und 2309.90.31 bis 2309.90.70 gelten Waren der Positionen 0401, 0402, 0404, 0405 und 0406 sowie bestimmte Nummern aus 0403, 1702 und 2106 als Milcherzeugnisse.
- 8Kapitel 23, Zusätzliche Anmerkung 5Zur Warennummer 2309.90.20 gehören mit Ausnahme von Mischungen mit Erzeugnissen anderer Pflanzen oder aus Mais, die nicht nassmüllerisch gewonnen wurden, nur Maisstärke-Rückstände mit höchstens 15 GHT Rückständen vom Sichten von Mais aus dem nassmüllerischen Verfahren und/oder mit Rückständen aus Maisquellwasser, deren Stärkegehalt bezogen auf die Trockenmasse 28 GHT nicht übersteigt.
Alle 8 Anmerkungen im Wortlaut
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
1. Zu Position 2309 gehören auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben. Dies gilt nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung.
1. Als „erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen“ im Sinne der Unterposition 2306.41 gelten Samen mit der Beschaffenheit, wie sie in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 12 festgelegt ist.
1. Zu den Unterpositionen 2303.10.11 und 2303.10.19 gehören nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung. Ausgenommen sind Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder mit Erzeugnissen aus Mais, die mit anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Herstellung von Maisstärke gewonnen wurden. Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil K der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil G der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen.
2. Zu Unterposition 2306.90.05 gehören nur Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl, die die folgenden auf die Trockenmasse bezogenen Gewichtsanteile enthalten: a) Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von weniger als 3 GHT: — Stärkegehalt: weniger als 45 GHT — Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25): 11,5 GHT oder mehr; b) Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 GHT: — Stärkegehalt: weniger als 45 GHT — Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25): 13 GHT oder mehr. Darüber hinaus dürfen die Rückstände nicht andere als vom Maiskorn stammende Anteile aufweisen. Zur Bestimmung des Stärke- und Proteingehalts sind die jeweiligen in Anlage III Teile K und C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Methoden anzuwenden. Zur Bestimmung des Fett- und des Feuchtigkeitsgehalts sind die jeweiligen in der Anlage III Teile G und A der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Methoden anzuwenden. Erzeugnisse, die Bestandteile des Maiskorns enthalten, die dem Rückstand nach der Gewinnung des Maiskeimöls zugesetzt wurden, sind ausgenommen, wenn diese Bestandteile nicht dem Verfahren der Gewinnung des Maiskeimöls unterworfen wurden.
3. Für die Anwendung der Unterpositionen 2307.00.11, 2307.00.19, 2308.00.11 und 2308.00.19 versteht man jeweils unter: — vorhandenem Alkoholgehalt (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; — potenziellem Alkoholgehalt (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können; — Gesamtalkoholgehalt (in % mas) die Summe des vorhandenen Alkoholgehalts und des potenziellen Alkoholgehalts; — % mas: die Abkürzung für den Massengehalt.
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2309.10.11 bis 2309.10.70 und 2309.90.31 bis 2309.90.70 gelten als Milcherzeugnisse die Waren der Positionen 0401, 0402, 0404, 0405, 0406 und der Unterpositionen 0403.20.11 bis 0403.20.39, 0403.90.11 bis 0403.90.69, 1702.11.00, 1702.19.00 und 2106.90.51.
5. Zu Unterposition 2309.90.20 gehören — mit Ausnahme von Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder Erzeugnissen aus Mais, die aus anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Maisstärkeherstellung gewonnen wurden — nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung, die enthalten: — 15 GHT oder weniger Rückstände vom Sichten von Mais aus dem nassmüllerischen Verfahren und/oder — Rückstände aus Maisquellwasser aus dem nassmüllerischen Verfahren, das zur Herstellung von Alkohol oder anderen Erzeugnissen aus Stärke gebraucht wurde. Diese Erzeugnisse können auch Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung mittels nassmüllerischem Verfahren enthalten. Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil K der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil G der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen. Der Proteingehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 40 % nicht übersteigen.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 23
35 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 23. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Tiernahrung – 2309.10.11.00.0
Maissilage – 2308.00.90.00.0
Hundefutter – 2309.10.51.00.0
Tierfutter Ergänzungsmittel – 2309.10.90.00.0
Sojaschrot – 2304.00.00.00.0
Haustier Nahrungsergänzungsmittel – 2309.10.11.00.0
Katzenfutter – 2309.10.11.00.0
Sojamehl – 2304.00.00.00.0
Veterinärprodukt – 2309.10.90.00.0
Fischfutter – 2309.90.41.20.0
Hühnerfutter – 2309.90.51.90.0
Rapsmehl – 2306.41.00.00.0
Trockenfutter – 2309.10.51.00.0
Geflügelmehl – 2301.10.00.00.0
Rübenschnitzel – 2303.20.10.00.0
Hundeleckerli – 2309.10.11.00.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 23
19 Einreihungsverordnungen, 11 Urteile und 5 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 23. Die neuesten:
Einreihungsverordnungen (19)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2022/110328.06.2022 | Sojamehl aus der Lösungsmittelextraktion von Sojabohnen wird nach der Verordnung 2022/1103 in die Warennummer 2304.00.00 eingereiht. | 2304.00.00 |
| 2022/55701.04.2022 | Stärkereiche Fraktion aus der Trennung von Erbsenmehl gehört nach der Verordnung 2022/557 in die Warennummer 2309.90.51. | 2309.90.51 |
| 2022/55701.04.2022 | Proteinreiche Fraktion aus der Trennung von Erbsenmehl gehört nach der Verordnung 2022/557 in die Warennummer 2309.90.31. | 2309.90.31 |
| 2018/124313.09.2018 | Dunkelbrauner wässriger Betainextrakt aus Zuckerrübenmelasse wird nach der Verordnung 2018/1243 in die Warennummer 2309.90.96 eingereiht. | 2309.90.96 |
| 1144/201228.11.2012 | Modifizierte dehydratisierte Rohrzuckermelasse als Puder wird nach der Verordnung 1144/2012 in die Warennummer 2309.90.96 eingereiht. | 2309.90.96 |
| 1271/201105.12.2011 | Pulverförmiges Erzeugnis aus Sojabohnenrückständen gehört nach der Verordnung 1271/2011 in die Warennummer 2304.00.00. | 2304.00.00 |
Urteile des EuGH (10)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-366/2216.11.2023 | Das Urteil C-366/22 legt die Einreihung eines in Form von Pellets oder Granulat eingeführten Erzeugnisses aus der Gewinnung von Sojaöl mit Lösungsmittel in der Kombinierten Nomenklatur aus. |
| C-144/1503.03.2016 | Ein Sojaeiweißkonzentrat gehört nach dem Urteil C-144/15 in die Position 2309. |
| C-568/1120.06.2013 | Ein Erzeugnis aus Lysinsulfat mit Verunreinigungen aus dem Herstellungsprozess ist nach dem Urteil C-568/11 als Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art in Position 2309 einzureihen. |
| C-267/9414.12.1995 | 1) Die Verordnung (EG) Nr. 1641/94 der Kommission vom 6. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif wird insoweit für nichtig erklärt, als danach … |
5 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile