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Position · 4-stellig

Position 2518 – Dolomit, auch gebrannt oder gesintert

Position im Zolltarif

25Kapitel18Position

Zu Position 2518 gehören Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, sowie Dolomit, der grob behauen oder auf andere Weise lediglich zerteilt ist, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten. Kies und zerkleinerte Steine der beim Betonbau verwendeten Art gehören in Position 2517, natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) und anderes Magnesiumoxid in Position 2519.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 2518 gilt für Ihren Dolomit?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 2518?

Position 2518 ist nach dem Brennzustand des Dolomits unterteilt. Unterposition 2518.10 umfasst Dolomit, weder gebrannt noch gesintert, mit der Zolltarifnummer 2518.10.00.00.0. Unterposition 2518.20 umfasst Dolomit, gebrannt oder gesintert, mit der Zolltarifnummer 2518.20.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMineralische Stoffe
KapitelSalz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement
PositionDolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen PlattenDiese Seite
ZolltarifnummerDolomit, weder gebrannt noch gesintert
0 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerDolomit, gebrannt oder gesintert
0 % · 1 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 2518

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 2518. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 2518

Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder2 von 2
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder2 von 2
KontrolleREACH · alle Länder2 von 2
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 2518

Anmerkungen (1)

Wortlaut · Kapitel 25, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 25 gehören, soweit sich aus den einzelnen Positionen oder der nachstehenden Anmerkung 4 nichts anderes ergibt, nur Stoffe im Rohzustand sowie Stoffe, die geschlämmt (auch mit Hilfe chemischer Mittel, die Verunreinigungen ausscheiden, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern), gebrochen, gemahlen, zerrieben, gesichtet, gesiebt oder durch Flotation, magnetische Trennung oder andere mechanische oder physikalische Verfahren (ausgenommen Kristallisation) angereichert sind, jedoch nicht geröstete, gebrannte oder durch Mischen gewonnene Stoffe und Stoffe, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen Positionen angegeben ist. Den Stoffen dieses Kapitels kann ein Antistaubmittel zugesetzt sein, vorausgesetzt, dass dieser Zusatz die Ware nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 2518

Die zwei Warennummern der Position 2518 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19722518.10.00.00.0eingeführt · Dolomit, weder gebrannt noch gesintert
  2. 01.01.19722518.20.00.00.0eingeführt · Dolomit, gebrannt oder gesintert

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 2518

Welche Zolltarifnummer in Position 2518 gilt für gebrannten und welche für ungebrannten Dolomit?

Ungebrannter, nicht gesinterter Dolomit gehört in die Zolltarifnummer 2518.10.00.00.0, gebrannter oder gesinterter Dolomit in die Zolltarifnummer 2518.20.00.00.0. Dolomit in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten gehört in beiden Fällen zur Position 2518, sofern er grob behauen oder lediglich zerteilt ist.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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