01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 2517?
Die Unterposition 2517.10 erfasst Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine und gliedert sich in 2517.10.10.00.0 für Feldsteine, Kies, Feuerstein und Kiesel, in 2517.10.20.00.0 für zerkleinerten Dolomit und Kalkstein sowie in 2517.10.80.00.0 für andere Waren dieser Unterposition, also für alles, was die Nummern davor nicht erfassen. Die Unterposition 2517.20 erfasst Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit Stoffen der Unterposition 2517.10 vermischt, und die Unterposition 2517.30 Teermakadam. Körnungen, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516 werden in 2517.41.00.00.0 aus Marmor und in 2517.49.00.00.0 für andere Waren dieser Art unterteilt, die nicht aus Marmor sind.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 7 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 2517
5 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2517. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 2517
Rechts: wie viele der 7 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 2517
Anmerkungen (2)
3. Kommt für die Einreihung einer Ware sowohl die Position 2517 als auch eine andere Position dieses Kapitels in Betracht, so ist die Ware der Position 2517 zuzuweisen.
1. Zu Kapitel 25 gehören, soweit sich aus den einzelnen Positionen oder der nachstehenden Anmerkung 4 nichts anderes ergibt, nur Stoffe im Rohzustand sowie Stoffe, die geschlämmt (auch mit Hilfe chemischer Mittel, die Verunreinigungen ausscheiden, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern), gebrochen, gemahlen, zerrieben, gesichtet, gesiebt oder durch Flotation, magnetische Trennung oder andere mechanische oder physikalische Verfahren (ausgenommen Kristallisation) angereichert sind, jedoch nicht geröstete, gebrannte oder durch Mischen gewonnene Stoffe und Stoffe, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen Positionen angegeben ist. Den Stoffen dieses Kapitels kann ein Antistaubmittel zugesetzt sein, vorausgesetzt, dass dieser Zusatz die Ware nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 2517
Die sieben Warennummern der Position 2517 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19722517.10.10.00.0eingeführt · Feldsteine, Kies, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel
- 01.01.19952517.10.20.00.0eingeführt · Dolomit und Kalksteine, zerkleinert
- 01.01.19952517.10.80.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19722517.20.00.00.0eingeführt · Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den in der …
- 01.01.19722517.30.00.00.0eingeführt · Teermakadam
- 01.01.19722517.41.00.00.0eingeführt · aus Marmor
- 01.01.19722517.49.00.00.0eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 2517
Welche Nummer gilt für Kies und Feuerstein in Position 2517?
Feldsteine, Kies, Feuerstein und Kiesel gehören in die Unterposition 2517.10 und dort in 2517.10.10.00.0. Zerkleinerter Dolomit und Kalkstein fällt unter 2517.10.20.00.0, alle übrigen zerkleinerten Steine dieser Unterposition unter 2517.10.80.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen




