01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 2835?
Die Position gliedert sich in Phosphinate und Phosphonate (Unterposition 2835.10) sowie in Phosphate und Polyphosphate. Bei den Phosphaten entscheidet der Stoff: Mononatriumdihydrogenphosphat oder Dinatriumhydrogenphosphat gehört in 2835.22.00.00.0, Phosphate des Kaliums in 2835.24.00.00.0, Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat) in 2835.25.00.00.0 und andere Calciumphosphate in 2835.26.00.00.0. Unter Unterposition 2835.29 gehören Triammoniumphosphat in 2835.29.10.00.0, Trinatriumphosphat in 2835.29.30.00.0 und alle übrigen Phosphate in 2835.29.90.00.0. Bei den Polyphosphaten gehört Natriumtriphosphat (Natriumtripolyphosphat) in 2835.31.00.00.0 und alle übrigen in 2835.39.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 2835.10Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate (Phosphite)
- 2835.10.00.10.02835.10.00.30.02835.10.00.40.02835.10.00.50.02835.10.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 10 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 2835
13 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2835. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Phosphat – 2835.22.00.00.0
Ammonium-Polyphosphat – 2835.39.00.00.0
Calciumphosphat – 2835.26.00.00.0
Natriumhexametaphosphat – 2835.39.00.00.0
Tricalciumphosphat – 2835.26.00.00.0
Monokalium-Phosphat – 2835.24.00.00.0
Monocalciumphosphat – 2835.26.00.00.0
Dicalciumphosphat – 2835.25.00.00.0
Natriumsäure Pyrophosphat – 2835.39.00.00.0
Zinkphosphat – 2835.29.90.00.0
Natrium-Tripolyphosphat – 2835.31.00.00.0
Trinatriumphosphat – 2835.29.30.00.0
Eisen Pyrophosphat – 2835.39.00.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 2835
Rechts: wie viele der 10 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 2835
Anmerkungen (4)
5. Zu den Positionen 2826 bis 2842 gehören nur Salze und Peroxosalze (Persalze) von Metallen und von Ammonium. Zu Position 2842 gehören Doppel- oder Komplexsalze, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
1. Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) wässrige Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse; c) andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; d) die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); e) die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 2835
Neun der zehn Warennummern der Position 2835 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19722835.22.00.00.0eingeführt · Mononatriumdihydrogenphosphat oder Dinatriumhydrogenphosphat · zuletzt geändert 01.01.1993
- 01.01.19722835.24.00.00.0eingeführt · des Kaliums
- 01.01.19722835.25.00.00.0eingeführt · Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat) · zuletzt geändert 01.01.2009
- 01.01.19722835.26.00.00.0eingeführt · andere Calciumphosphate · zuletzt geändert 01.01.2009
- 01.01.19962835.29.10.00.0eingeführt · Triammoniumphosphat
- 01.01.20072835.29.30.00.0eingeführt · Trinatriumphosphat
- 01.01.19962835.29.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19722835.31.00.00.0eingeführt · Natriumtriphosphat (Natriumtripolyphosphat)
- 01.01.19722835.39.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2003
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 2835
Welche Zolltarifnummer gilt für Monokaliumphosphat in Position 2835?
Monokaliumphosphat gehört in die Zolltarifnummer 2835.24.00.00.0, weil die Unterposition 2835.24 Phosphate des Kaliums erfasst. Trinatriumphosphat fällt dagegen unter 2835.29.30.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen