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Position · 4-stelligZollaussetzungDual-Use

Position 2835 – Phosphinate, Phosphonate und Phosphate

Position im Zolltarif

28Kapitel35Position

Zu dieser Position gehören Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite), Phosphate sowie Polyphosphate, auch wenn sie chemisch nicht einheitlich sind. Nitrite und Nitrate gehören in Position 2834, Carbonate und Peroxocarbonate in Position 2836, nicht hierher.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 2835 gilt für Ihr Phosphat?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 2835?

Die Position gliedert sich in Phosphinate und Phosphonate (Unterposition 2835.10) sowie in Phosphate und Polyphosphate. Bei den Phosphaten entscheidet der Stoff: Mononatriumdihydrogenphosphat oder Dinatriumhydrogenphosphat gehört in 2835.22.00.00.0, Phosphate des Kaliums in 2835.24.00.00.0, Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat) in 2835.25.00.00.0 und andere Calciumphosphate in 2835.26.00.00.0. Unter Unterposition 2835.29 gehören Triammoniumphosphat in 2835.29.10.00.0, Trinatriumphosphat in 2835.29.30.00.0 und alle übrigen Phosphate in 2835.29.90.00.0. Bei den Polyphosphaten gehört Natriumtriphosphat (Natriumtripolyphosphat) in 2835.31.00.00.0 und alle übrigen in 2835.39.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelAnorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen
PositionPhosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlichDiese Seite
UnterpositionPhosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate (Phosphite)
5,5 % · 0 vZTA
Phosphate
ZolltarifnummerMononatriumdihydrogenphosphat oder Dinatriumhydrogenphosphat
5,5 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerdes Kaliums
5,5 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerCalciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat)
5,5 % · 2 vZTA
Zolltarifnummerandere Calciumphosphate
5,5 % · 1 vZTA
Unterpositionandere
5,3 % bis 5,5 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerTriammoniumphosphat
ZolltarifnummerTrinatriumphosphat
Zolltarifnummerandere
Polyphosphate
ZolltarifnummerNatriumtriphosphat (Natriumtripolyphosphat)
5,5 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerandere
5,5 % · 2 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

2835.10Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate (Phosphite)

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Welche der 10 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 2835

13 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2835. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 2835

Rechts: wie viele der 10 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder1 von 10
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder3 von 10
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder10 von 10
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECD10 von 10
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder10 von 10
KontrolleREACH · alle Länder3 von 10
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle Länder2 von 10
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische Union2 von 10
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Färöer2 von 10
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Grönland2 von 10
KontrolleAusfuhrkontrolle gefährlicher Chemikalien · alle Länder1 von 10
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 2835

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 28, Anmerkung 5
5. Zu den Positionen 2826 bis 2842 gehören nur Salze und Peroxosalze (Persalze) von Metallen und von Ammonium. Zu Position 2842 gehören Doppel- oder Komplexsalze, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 28, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) wässrige Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse; c) andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; d) die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); e) die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 28, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 2835

Neun der zehn Warennummern der Position 2835 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19722835.22.00.00.0eingeführt · Mononatriumdihydrogenphosphat oder Dinatriumhydrogenphosphat · zuletzt geändert 01.01.1993
  2. 01.01.19722835.24.00.00.0eingeführt · des Kaliums
  3. 01.01.19722835.25.00.00.0eingeführt · Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat) · zuletzt geändert 01.01.2009
  4. 01.01.19722835.26.00.00.0eingeführt · andere Calciumphosphate · zuletzt geändert 01.01.2009
  5. 01.01.19962835.29.10.00.0eingeführt · Triammoniumphosphat
  6. 01.01.20072835.29.30.00.0eingeführt · Trinatriumphosphat
  7. 01.01.19962835.29.90.00.0eingeführt · andere
  8. 01.01.19722835.31.00.00.0eingeführt · Natriumtriphosphat (Natriumtripolyphosphat)
  9. 01.01.19722835.39.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2003

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 2835

Welche Zolltarifnummer gilt für Monokaliumphosphat in Position 2835?

Monokaliumphosphat gehört in die Zolltarifnummer 2835.24.00.00.0, weil die Unterposition 2835.24 Phosphate des Kaliums erfasst. Trinatriumphosphat fällt dagegen unter 2835.29.30.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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